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PDF-DokumentSchadensrecht Haftungsrecht - Schmerzensgeld

OLG Oldenburg - LG Oldenburg
4.1.2007
15 W 51/06

Bei Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 % mit möglicher weiterer Verschlechterung aufgrund eines unprovozierten Faustschlages ist das dem u. a. seelisch erheblich beeinträchtigten Tatopfer zustehende Schmerzensgeld auf 25.000 EURO zu bemessen.

BGB § 253 Abs 2

Aktenzeichen: 15W51/06 Paragraphen: BGB§253 Datum: 2007-01-04

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