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Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
7.8.2020
2 Sa 165/20
Forderung eines "maximalen" Zahlungsbetrages - Freibeträge nach dem GKV -Betriebsrentenfreistellungsgesetz - Zulässigkeit - Zahlung "bis auf Weiteres"
1. Ein Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines "maximalen" Betrags "bis auf Weiteres" zu verurteilen, ist unzulässig, da zu unbestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.(Rn.24)
2. Ein Hinterbliebener eines Arbeitnehmers kann auf eine Betriebsrentenerhöhung gem. § 16 BetrAVG nicht einseitig verzichten.(Rn.30)
ZPO § 253 Abs 2 Nr 2
BetrAVG § 16 Abs 1, § 16 Abs 2
Aktenzeichen: 2Sa165/20 Paragraphen: Datum: 2020-08-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10256 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Baden-Württemberg - ArbG reutlingen
16.6.2020
15 Sa 2/20
Feststellung von auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Betriebsrentenansprüchen zur Insolvenztabelle, Schätzung des Vorteils durch Vorfälligkeit, anwendbarer Zinssatz im Rahmen der Schätzung
1. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, verweist § 46 Satz 2 InsO auf § 45 Satz 1 InsO und nicht auf § 41 Abs. 2 InsO. Der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO ist im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, welcher durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Betriebsrentenansprüche entsteht, nicht zugrunde zu legen.
2. Im Rahmen der nach § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung scheidet die Nutzung eines starren Zinssatzes aus.
3. Ein Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 HGB erweist sich als am geeignetsten und angemessen zur Schätzung der Forderung. Offen bleibt, ob der Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB oder derjenige des § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HGB vorzugswürdig ist.
Aktenzeichen: 15Sa2/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-16 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10174 Altersversorgung - Rentenrecht
LAG München - ArbG München
29.5.2020
3 TaBV 127/19
Einstellung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts - tarifvertragliche Regelaltersrente
Bei dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines Arbeitsverhältnisses, das wegen Erreichens einer tarifvertraglichen Regelaltersgrenze enden würde, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.(Rn.42)
Mit der Entscheidung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die kollektivrechtliche Altersgrenze hinaus liegt eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs 1 BetrVG vor.(Rn.43) Dem steht nicht § 41 S 3 SGB VI entgegen.(Rn.44)
BetrVG § 99 Abs 1
SGB VI § 41 S 3
Aktenzeichen: 3TaBV127/19 Paragraphen: Datum: 2020-05-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10191 Altersversorgung - Betriebsrenten
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
20.5.2020
IV ZR 124/19
Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht
dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.
BetrAVG § 1b Abs 2 S 1, § 2 Abs 2 S 4
Aktenzeichen: IVZR124/19 Paragraphen: Datum: 2020-05-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10133 Altersversorgung - Betriebsrenten
BAG - Hessiches LAG - ArbG Frankfurt
12.5.2020
3 AZR 157/19
Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse - über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird - zu erhöhen.
Aktenzeichen: 3AZR157/19 Paragraphen: Datum: 2020-05-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10153 Altersversorgung - Betriebsrenten
LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
6.5.2020
4 Sa 51/19
Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach § 30f Abs. 3 BetrAVG
Für den Erwerb einer Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 2. Halbsatz BetrAVG ist notwendig, dass die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat. Nicht ausreichend
ist dagegen, dass bloß das Ausscheiden nach dem 31. Dezember 2017 erfolgte und zum Ausscheidenszeitpunkt die Zusage bereits drei Jahre bestand unter Einrechnung von Zeiten, die vor dem 1. Januar 2018 liegen.
Aktenzeichen: 4Sa51/19 Paragraphen: Datum: 2020-05-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10121 Sonstige Rechtsgebiete Altersversorgung - Insolvenz Betriebsrenten
ArbG Reutlingen
28.1.2020
7 Ca 251/19
Feststellung von auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Betriebsrentenansprüchen zur Insolvenztabelle, Schätzung des Vorteils durch Vorfälligkeit, anwendbarer Zinssatz im Rahmen der Schätzung, Verweis von § 46 S. 2 InsO auf § 41 Abs. 2 InsO
1. Der Wert der auf den Träger der Insolvenzsicherung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Betriebsrentenansprüche ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 BetrAVG, § 45InsO zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schätzen. Der Vorteil, der durch die Vorfälligkeit der Betriebsrentenansprüche entsteht, ist durch Abzinsung der Beträge auszugleichen.
2. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, verweist § 46 S. 2 InsO auf § 45 S. 1 InsO und nicht auf § 41 Abs. 2 InsO. Der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO ist im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, welcher durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Betriebsrentenansprüche entsteht, nicht zugrunde zu legen.
3. Im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung scheidet die Nutzung eines starren Zinssatzes aus.
4. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, S. 2 HGB erweist sich als am geeignetsten und angemessen zur Schätzung der Forderung.
Aktenzeichen: 7Ca251/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10025 Altersversorgung - Betriebsrenten Rentenanpassung
BAG - LAG Hamburg
19.11.2019
3 AZR 332/18
Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung von Vordienstzeiten - Auslegung einer Zusage
Auslegung eines Schreibens, in dem die Arbeitgeberin zusagt, dass die absolvierte Dienstzeit als Vordienstzeit angerechnet wird. Die Anrechnung der Vordienstzeit gelte ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen einschließlich der Höhe der betrieblichen
Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruchs bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls; hier verbleibe es bei der gesetzlichen Regelung.
Aktenzeichen: 3AZR332/18 Paragraphen: Datum: 2019-11-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10069 Altersversorgung - Betriebsrenten Rentenanpassung
LAG Saarland - ArbG Saarland
13.11.2019
1 Sa 1/19
Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Neuberechnung einer Betriebsrente
BetrAVG § 16 Abs 1, § 18a S 2 BetrAVG
BetrVG § 75 Abs 1, § 77 Abs 4 BetrVG
BGB § 199 Abs 1
Aktenzeichen: 1Sa1/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10053 Altersversorgung - Betriebsrenten
BAG - LAG Bremen
22.10.2019
3 AZN 934/19
Verschaffungsanspruch - Eigenbeiträge
Besteht im ursprünglich zugesagten, aber nicht umsetzbaren Durchführungsweg die Pflicht des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers zur Leistung eines Eigenbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, kann der Arbeitnehmer einen an diese Versorgungszusage anknüpfenden
Verschaffungsanspruch nur unter Berücksichtigung eines entsprechenden Eigenbeitrags verlangen.
Aktenzeichen: 3AZN934/19 Paragraphen: Datum: 2019-10-22 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9976
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