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Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Abtretung
ArbG Hamburg
31.8.2010
21 Ca 176/10
Abtretung von Lohnansprüchen - Verbot
Ein Verbot, Gehaltsansprüche abzutreten, kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht wirksam geschaffen werden.
Aktenzeichen: 21Ca176/10 Paragraphen: Datum: 2010-08-31 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7516 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Abtretung Abfindung
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
29.06.2006
11 Sa 291/06
1. Die (Voraus-)Abtretung eines dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes (§§ 9, 10 KSchG i. V. m. § 3 Nr. 9 EStG a. F. und n. F.) ist nicht nach § 399 1. Alt. BGB wegen ihrer Entschädigungsfunktion (zuletzt wieder BAG 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 3) ausgeschlossen.
2. Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist, dass die abgetretene Forderung, hier der Abfindungsanspruch, von dem Abtretungsvertrag erfasst wird. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung festzustellen.
3. Die Vorausabtretung von Arbeitsentgeltansprüchen schließt nicht den Abfindungsanspruch ein. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 - EzA § 767 ZPO Nr. 2), wonach die Pfändung von Arbeitseinkommen i. S. der §§ 850 ff. ZPO auch eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG erfasst, entgegen (vgl. auch LAG Köln 27.03.2006 - 14 (9) Sa 1335/05 - NZA-RR 2006, 365, 366).
BGB §§ 398, 399 Aktenzeichen: 11Sa291/06 Paragraphen: BGB§398 BGB§399 Datum: 2006-06-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4987 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Abtretung
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
31.08.2004
5 Sa 445/04
Nachweis einer Abtretung
BGB § 398
ArbGG § 58 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 64 Abs. 7
ZPO § 286
ZPO § 286 Abs. 1 Aktenzeichen: 5Sa445/04 Paragraphen: BGB§398 ArbGG§58 ArbGG§64 ZPO§286 Datum: 2004-08-31 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3061 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Sonstiges Lohn/Gehaltsabtretung
LAG Niedersachsen
14.02.2003
16 Sa 1221/02
Ein Arbeitnehmer, der mit seiner Bank zur Sicherung von Darlehen eine Sicherungsabtretung seines Entgeltes vereinbart, handelt gegenüber der Pfändungsgläubigerin in einer gegen die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO verstoßenden Weise, wenn ihm gleichzeitig die Bank vereinbarungsgemäß die volle Vergfügung über seine Konten auch in Höhe des abgetretenen Betrages einräumt.
BGB §§ 134, 138, 398, 488
ZPO §§ 829, 835, 836, 850, 850 c, 850 d Aktenzeichen: 16Sa1221/02 Paragraphen: BGB§134 BGB§138 BGB§398 BGB§488 ZPO§829 ZPO§835 ZPO§836 ZPO§850c ZPO§850d Datum: 2003-02-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1505
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