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Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitspapiere
LAG Hessen - ArbG Frankfurt
19.6.2017
10 Ta 172/17
1. Lautet der Titel auf Ausfüllen und Herausgabe eines Arbeitspapiers, erfolgt die Zwangsvollstreckung einheitlich nach § 888 ZPO. Lautet der Titel nur auf Herausgabe, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO.
2. Bei dem Zeugnis handelt es sich grundsätzlich um eine Holschuld. Der Arbeitgeber ist aus dem Fürsorgegedanken allerdings gehalten, den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das Zeugnis erstellt und bereitgelegt hat. Der Arbeitnehmer muss nicht "auf gut Glück" bei dem Arbeitgeber persönlich vorstellig werden.
ZPO § 888
GewO § 109
BGB § 269
Aktenzeichen: 10Ta172/17 Paragraphen: Datum: 2017-06-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9495 Arbeits- und Angestelltenrecht Prozeßrecht - Arbeitspapiere Vollstreckungsrecht
LAG Hamburg
3.9.2008
8 Ta 27/07
Vollstreckung eines Titels auf Herausgabe von Arbeitspapieren
Ein Titel auf Herausgabe von Arbeitspapieren kann in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Verpflichtung zur Erstellung der Papiere beinhaltet. Das gilt auch dann, wenn die Herausgabe die Erstellung durch den Arbeitgeber logisch voraussetzt.
Aktenzeichen: 8Ta27/07 Paragraphen: Datum: 2008-09-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6719 Arbeits- und Angestelltenrecht Prozeßrecht - Zeugnis Arbeitspapiere Prozeßkostenhilfe
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Mainz
25.07.2006
8 Ta 122/06
Arbeitspapiere. Prozesskostenhilfe. Überstundenvergütung. Zeugnis.
Prozesskostenhilfe für Klage auf Erteilung eines Zeugnisses und Herausgabe von Arbeitspapiere sowie von Überstunden
ZPO § 114 Aktenzeichen: 8Ta122/06 Paragraphen: ZPO§114 Datum: 2006-07-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5059 Arbeits- und Angestelltenrecht Prozeßrecht - Arbeitspapiere Vollstreckungsrecht
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
01.06.2005
2 Ta 87/05
Vollstreckung der Herausgabe und Ausfüllung von Arbeitspapieren
BGB § 312
ZPO § 793
ZPO § 883
ZPO § 888 Aktenzeichen: 2Ta87/05 Paragraphen: BGB§312 ZPO§793 ZPO§883 ZPO§888 Datum: 2005-06-01 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3808 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitspapiere
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
09.06.2004
9 Ta 99/04
Herausgabe der Arbeitspapiere, Zwangsvollstreckung
Grundsätzlich sind Arbeitspapiere, zu ihnen zählt auch das Arbeitszeugnis, vom Arbeitnehmer abzuholen. Lediglich aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge kann sich die Holschuld in eine Schickschuld verwandeln, zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz inzwischen an einen weit entfernten Ort verlegt hat; in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis zuzusenden. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 793
ArbGG §§ 78 Satz 1 Aktenzeichen: 9Ta99/04 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§788 ZPO§793 ArbGG§78 Datum: 2004-06-09 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3234
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