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Arbeits- und Angestelltenrecht - Schwerbehinderte Diskriminierungsverbot
LAG Berlin-Brandenburg
1.7.2020
15 Sa 289/20
Behauptungen "ins Blaue" - Entschädigung - Schwerbehinderter
Auch bei der Darlegung von Indizien im Rahmen eines Diskriminierungsprozesses reichen Behauptungen ins Blaue hinein nicht aus
SGB IX § 164 Abs 1, § 178 Abs 2, § 181
Aktenzeichen: 15Sa289/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-01 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10175 Arbeits- und Angestelltenrecht - Schwerbehinderte
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Mainz
3.3.2020
8 Sa 259/19
Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch - Höhe der Entschädigung
AGG § 15 Abs 2 S 1
SGB IX § 165 S 3
Aktenzeichen: 8Sa259/19 Paragraphen: Datum: 2020-03-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10170 Arbeits- und Angestelltenrecht - Schwerbehinderte
LAG Hamm - ArbG Hagen
14.1.2020
7 TaBV 63/19
Leistungsbeurteilung von Schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten - Beteiligung
Schwerbehindertenvertretung
Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).(Rn.46)
SGB IX 2018 § 178 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: 7TaBV63/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10087 Arbeits- und Angestelltenrecht - Schwerbehinderte Diskriminierungsverbot
LAG Mecklenburg-Vorpommern
7.1.2020
5 Sa 95/19
Benachteiligung wegen Behinderung - Einladung zum Vorstellungsgespräch - Zugang des Einladungsschreibens - Beweislast
1. Die Verletzung der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an einer Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein.(Rn.31)
2. Von einem Desinteresse des öffentlichen Arbeitgebers an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine Einladung ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hat. Das Gesetz sieht keine bestimmte Form der Einladung vor. Insbesondere ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Einladung förmlich zuzustellen.(Rn.33)
3. Der schwerbehinderte Bewerber hat nach § 22 AGG die Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Das gilt auch für die Behauptung, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Da es sich um den Beweis einer negativen Tatsache handelt, trifft den Prozessgegner
in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne
weiteres möglich und zumutbar sind. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt.(Rn.35)
SGB IX 2018 § 165 S 3
AGG § 22, § 1, § 15 Abs 2 S 1, § 6 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 5Sa95/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10095 Arbeits- und Angestelltenrecht - Schwerbehinderte Diskriminierungsverbot
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Schwerin
7.1.2020
5 Sa 128/19
Benachteiligung wegen Behinderung - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch - Offensichtliche Nichteignung - Rechtsmissbrauch
1. Die Verletzung der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
2. "Offensichtlich" fachlich nicht geeignet ist, wer unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können. Der schwerbehinderte Mensch soll nach § 165 Satz 3 SGB IX die Chance haben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren
und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen.
3. Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt.
AGG § 1, § 6 Abs 1, § 7 Abs 1, § 15 Abs 2, § 22
Aktenzeichen: 5Sa128/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10096 Arbeits- und Angestelltenrecht - Schwerbehinderte Diskriminierungsverbot
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
27.11.2019
15 Sa 949/19
Diskriminierung - Schwerbehinderung - Vorstellungsgespräch - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
1. Für eine Unterrichtung nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber alle Bewerbungsunterlagen auch der Schwerbehindertenvertretung elektronisch zugänglich macht. Es muss vielmehr unverzüglich ein Hinweis ergehen, ob und welcher der - hier 50 - Bewerber schwerbehindert ist.(Rn.36)
2. Die Klägerin ist als schwerbehinderte Bewerberin nicht automatisch deswegen offensichtlich ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle nach der Vergütungsgruppe E 10 TV-L im Sinne von § 165 S. 4 SGB IX, weil sie über den im Anforderungsprofil verlangten Hochschulabschluss nicht verfügt, zumal sich diese Voraussetzung weder aus den Eingruppierungsmerkmalen noch aus dem Anforderungsprofil selbst ergibt.(Rn.44)
Zur Beurteilung der fachlichen Eignung des Bewerbers ist auf das in der veröffentlichten Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil abzustellen. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss jedoch wegen der so genannten Bestenauslese gemäß Art 33 Abs 2 GG im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar
sein.(Rn.43)
SGB IX 2018 § 164 Abs 1 S 4, § 165 S 4
AGG § 22, § 7 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2
Aktenzeichen: 15Sa949/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10186 Arbeits- und Angestelltenrecht - Schwerbehinderte
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Flensburg
29.8.2019
5 Sa 375 öD/18
Entschädigung nach AGG: Bewerberauswahl durch öffentlichen Arbeitgeber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
1. Personalpolitische Erwägungen, die die Mitarbeiterzufriedenheit und eine nachhaltige Personalplanung zum Ziel haben, sind nicht sachwidrig und damit geeignet, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen (BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 -, Rn. 47, juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es das einzige negative Auswahlkriterium war, einen grundsätzlich geeigneten schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
2. Hat der Arbeitgeber den grundsätzlich geeigneten schwerbehinderten Bewerber daneben auch und vorliegend vornehmlich aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht zum Vorstellungsgespräch geladen, ist jedoch die von der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
ausgehende Kausalitätsvermutung nicht widerlegt.
AGG § 15 Abs 2, § 2 Abs 1 Nr 1, § 3 Abs 1 S 1, § 6 Abs 1 S 2
SGB IX § 81 Abs 2 S 1aF
Aktenzeichen: 5Sa375/öD18 Paragraphen: Datum: 2019-08-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9952 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitszeit Teilzeitarbeit Schwerbehinderte
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
23.1.2019
15 Sa 1021/18
Schwerbehinderter Mensch, Teilzeitbeschäftigung, dauerhafte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Annahmeverzugslohn
1. Zur Pflicht eines Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Menschen mit reduzierter Wochenstundenzahl von 19 Stunden an 3 Tagen zu beschäftigen
2. Annahmeverzugslohn
SGB IX § 164 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 Satz 3
SGB VI § 43 Abs. 1 Satz 2
BGB §§ 615, 293 ff.
Aktenzeichen: 15Sa1021/18 Paragraphen: Datum: 2019-01-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9753 Arbeits- und Angestelltenrecht - Urlaubsrecht Schwerbehinderte
LAG Niedersachsen - ArbG Hameln
16.01.2019
2 Sa 567/18
Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte
Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeit-nehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( - C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzur-laubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.
BGB § 241, § 249, § 251, § 280, § 283
BUrlG § 7
SGB IX § 125
Aktenzeichen: 2Sa567/18 Paragraphen: Datum: 2019-01-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9758 Arbeits- und Angestelltenrecht - Schwerbehinderte
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
23.5.2018
15 Sa 1700/17
Wiedereingliederung - schwerbehinderter Arbeitnehmer - Schadensersatz
1. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen.
2. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.
BGB § 280 Abs 1, § 823 Abs 2
SGB IX § 81 Abs 4
Aktenzeichen: 15Sa1700/17 Paragraphen: Datum: 2018-05-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9625
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