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Arbeits- und Angestelltenrecht - Datenschutz
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
16.2.2011
4 Sa 2132/10
1. Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. Telekommunikationsgesetzes, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen.
2. Belassen die Beschäftigten bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.
TKG § 3, § 88
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Aktenzeichen: 4Sa2132/10 Paragraphen: TKG§3 TKG§88 GGArt.1 GGArt.2 Datum: 2011-02-16 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7871 Kündigungsrecht Arbeits- und Angestelltenrecht - Kündigungsgründe Datenschutz
ArbG Berlin
18.2.2010
38 Ca 12879/09
1. Die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters im Bereich "Compliance" und Korruptionsbekämpfung wegen von ihm veranlasster Überwachungsmaßnahmen oder Datenabgleichen ist nur zulässig, wenn der betreffende Arbeitnehmer objektiv rechtswidrig gehandelt hat und der Arbeitnehmer subjektiv um die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gewusst hat. Das bedarf besonderer Darlegungen von Seiten des Arbeitgebers, wenn der zuständige Mitarbeiter keine juristische Ausbildung hat und andere Mitarbeiter einer "Compliance"-Arbeitsgruppe, in der der Mitarbeiter eingebunden war, über vertiefte juristische Kenntnisse verfügen und diese keine Bedenken gegen die Maßnahmen hatten.
2. Bei begründetem Verdacht von Straftaten liegt es nahe, dass insbesondere zur Korruptionsbekämpfung Überwachungsmaßnahmen gegenüber verdächtigen Mitarbeitern oder außenstehenden Dritten veranlasst werden. Dazu können, je nach den Verdachtsmomenten,
auch Überwachungen durch Detektive oder Überwachungen von ausgetauschten Daten, insbesondere auch in e-mails im hauseigenen Intranet, gehören. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption oder Wirtschaftsstraftaten im Unternehmen kann es in Einzelfällen
auch erforderlich sein, personenbezogene Daten abzugleichen.
3. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Diese Maßstäbe formuliert der neu gefasste § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Allerdings war die Rechtslage auch vor Inkrafttreten des neu gefassten § 32 BDSG keine andere. Durch die BDSG-Reform wurde nur im Gesetzeswortlaut wiedergegeben, was bereits immer schon geltendes Recht war.
Aktenzeichen: 38Ca12879/09 Paragraphen: Datum: 2010-02-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7354 Arbeits- und Angestelltenrecht - Datenschutz
Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
30.4.2008
18 Sa 1724/07
Datenschutz; Gewerkschaftswerbung; E-Mail; Koalitionsbetätigungsfreiheit; virtuelles Zugangsrecht
Eine Gewerkschaft ist zumindest dann nicht berechtigt, die von einem Arbeitgeber eingerichteten und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmten E-Mail-Postfächer der Arbeitnehmer für eine massenhafte und ohne Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführte Werbe- und Informationsmaßnahme per E-Mail zu nutzen, wenn - die E-Mail-Adressen unter Verstoß gegen das BDSG genutzt wurden, und/oder - auch solche Arbeitnehmer eine E-Mail erhalten, mit deren Einverständnis für den Empfang nicht gerechnet werden kann und die die E-Mail lesen müssen, um für die Zukunft aus dem Verteiler der Gewerkschaft genommen zu werden.
GG Art. 9 III
BDSG § 3
BDSG § 4
BDSG § 28
BGB § 1004
BGB § 823
Aktenzeichen: 18Sa1724/07 Paragraphen: BDSG§3 BDSG§4 BDSG§28 BGB31004 BGB§823 GGArt.9 Datum: 2008-04-30 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6714
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