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Arbeits- und Angestelltenrecht - Freistellung
LAG Düsseldorf - ArbG Krefeld
20.03.2007
3 Sa 30/07
Bezahlte Freistellung bei schwerer Erkrankung von Angehörigen
§ 8 Abs. 1 Ziffer 5 MTV Chem. Industrie gewährt bei stationärer Unterbringung der Ehefrau des Arbeitnehmers dann keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn dieser zur Versorgung minderjähriger Kinder stellvertretend den Haushalt führt. Insoweit liegt keine "Anwesenheit
des Arbeitnehmers zur vorläufigen Sicherung der Pflege" i.S.d. Tarifbestimmung vor.
§ 8 Abs. 1 Ziffer. 5 MTV Chemische Industrie
Aktenzeichen: 3Sa30/07 Paragraphen: Datum: 2007-03-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5830 Prozeßrecht Arbeits- und Angestelltenrecht - Vergleich Freistellung
BAG - Sächsisches LAG - ArbG Bautzen
29.09.2004
5 AZR 99/04
Auslegung eines Vergleichs - Freistellung
Mit der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung wird regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht.
BGB §§ 133, 157
EFZG §§ 3 Abs. 1, 9
ArbGG § 73
SGB IX §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Aktenzeichen: 5AZR99/04 Paragraphen: BGB3133 BGB3157 EFZG§3 EFZG§9 ArbGG§73 SGBIX§52 SGBIX§6 Datum: 2004-09-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2688 Rechtsmittelrecht Arbeits- und Angestelltenrecht - Rechtsmittelbelehrung Freistellung
LAG Hamm
20.09.2002
10 TaBV 95/02
Eine unrichtige Erteilung der Rechtsmittelbelehrung durch das Arbeitsgericht hat nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zur Folge, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht zu laufen begann. Eine Rechtsmittelfrist beginnt nur, wenn in der richtigen Form und mit dem
richtigen Inhalt belehrt worden ist.
Die Freistellung von Arbeitnehmern stellt keine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar. Die Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem
Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden einem Arbeitnehmer durch Freistellung die bisherigen Arbeitsaufgaben vollends entzogen, ohne dass neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor. Dies entspricht inzwischen der ganz herrschenden Meinung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur. (Leitsatz der Redaktion)
BertVG §§ 95, 99
ArbGG § 9 Aktenzeichen: 10TaBV95/02 Paragraphen: BetrVG§95 BetrVG§99 ArbGG§9 Datum: 2002-09-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=666 Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Freistellung Gewerkschaft
21.2.2001
4 AZR 23/00
Bezahlte Freistellung für Gewerkschaftsmitglied
Ein Mitglied des Fachgruppenvorstandes auf Ortsebene ist kein "in verantwortlicher Funktion bei der vertragschließenden Gewerkschaft tätiger Arbeitnehmer" iSd § 15 Nr 6 g des Manteltarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel vom 24. September 1996. Aktenzeichen: 4AZR23/00 Paragraphen: Datum: 2001-02-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=704 Arbeits- und Angestelltenrecht Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Freistellung Urlaubsrecht Kündigungsrecht
23. Januar 2001
9 AZR 26/00
Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf
Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers lässt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.
Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist (Urlaub und
Überstundenausgleich); fristlose (rechtsunwirksame) Kündigung; Annahmeverzug
BGB §§ 293 ff., 611, 615, 626;
Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 1
Aktenzeichen: 9AZR26/00 Paragraphen: BGB§293 BGB§611 BGB§615 BGB§626 Bundesurlaubsgesetz§7 Datum: 2001-01-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=120
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