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Arbeits- und Angestelltenrecht - Vertragsstrafe
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
15.9.2011
7 Sa 1908/10
Verhältnismäßig hohe Vertragsstrafe - Steuerberater, Mandantenschutzklausel
1. Nur wenn eine Vertragsstrafenregelung frei ausgehandelt worden ist, kann eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf Antrag des Schuldners gemäß § 343 BGB durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.
2. Ist eine Vertragsstrafenregelung demgegenüber Gegenstand allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, führt eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Unwirksamkeit der Regelung, da eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich ist.
3. Der Arbeitnehmer wird unangemessen in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt, wenn er infolge einer unangemessen hohen Vertragsstrafe davon abgehalten werden kann und soll, sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf freie Berufswahl auszuüben.
4. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, im Rahmen der §§ 305 ff. BGB für eine den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen.
BGB § 307, § 343
Aktenzeichen: 7Sa1908/10 Paragraphen: BGB§307 BGB§343 Datum: 2011-09-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8078 Arbeits- und Angestelltenrecht - Vertragsstrafe
LAG Niedersachsen - ArbG Osnabrück
28.03.2008
16 Sa 729/07
Verwirkung einer Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn der Arbeitgeber Veranlassung gibt für die Annahme, er sei mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden.
BGB §§ 307, 309, 310
Aktenzeichen: 16Sa729/07 Paragraphen: BGB§307 BGB§309 BGB§310 Datum: 2008-03-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6756 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Vertragsstrafe
BAG - LAG Köln - ArbG Köln
14.08.2007
8 AZR 973/06
Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede
BGB §§ 305c, 307, 309, 310, 611
EGBGB Art. 229 § 5
AGBG § 23 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
Aktenzeichen: 8AZR973/06 Paragraphen: BGB§305c BGB§307 BGB§310 BGB§309 BGB§611 EGBGBArt.229§5 Datum: 2007-08-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6255 Arbeits- und Angestelltenrecht - Vertragsstrafe
LAG München - ArbG Augsburg
13.2.2007
6 Sa 527/06
Bei einem angestellten Handelsvertreter im Nebenberuf mit monatlichen Bezügen von € 1.000,00 ist eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe für jede - auch nur versuchte - Abwerbung eines Mitarbeiters eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Eine geltungserhaltende Reduktion kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht (BAG Urteile vom 4.3.04 - 8 AZR 196/03 AP Nr. 3 zu § 309 BGB und vom 18.8.05 - 8 AZR 65/05 AP Nr. 1 zu § 336 BGB).
BGB §§ 307, 306
BGB § 336
Aktenzeichen: 6Sa527/06 Paragraphen: BGB§307 BGB§306 BGB§336 Datum: 2007-02-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6227 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Vertragsstrafe
BAG - LAG Hamm - ArbG Paderborn
21.04.2005
8 AZR 425/04
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 309 Nr. 6
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2 Aktenzeichen: 8AZR425/04 Paragraphen: BGB§307 BGB§309 BGB§310 Datum: 2005-04-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3651 Kündigungsrecht Arbeits- und Angestelltenrecht - Außerordentliche Kündigung Vertragsstrafe Schadensersatz
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Elmshorn
02.02.2005
3 Sa 515/04
Schadensersatz, außerordentliche Kündigung, Verfrühungsschaden, Formulararbeitsvertrag, Vertragsstrafe, Benachteiligung, unangemessen, Klausel, überraschend, Überrumpelungseffekt, Übertölpelungseffekt
Vertragsstrafe und überraschende Klausel in Formulararbeitsverträgen
1) Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes stellt bei einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende oder von 6 Wochen zum Monatsende keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (mit BAG vom 2.3.2004 - 8 AZR 196/03).
2) Eine formularmäßig vereinbarte, im Vertragstext nicht besonders hervorgehobene Vertragsstrafenregelung ist jedenfalls dann keine Überraschungsklausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB n.F., wenn der gesamte Vertragstext ein einheitliches Schriftbild hat, keinerlei drucktechnische Hervorhebungen enthält, keine der im einzelnen durchnummerierten Vertragsregelungen mit einer Überschrift versehen ist und die Vertragsstrafe auch nicht versteckt bei einer anderen Thematik eingeordnet ist.
BGB § 628 Abs. 2
BGB n.F. § 309 Ziff. 6
BGB n.F. § 307
BGB n.F. § 305c Abs. 1 Aktenzeichen: 3Sa515/04 Paragraphen: BGB§628 BGB§609 BGB§309 BGB§505c Datum: 2005-02-02 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3067 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Vertragsstrafe Wettbewerbsverbot
LAG Baden-Württemberg - ArbG Reutlingen
05.01.2005
2 Sa 86/04
Vertragsstrafe im vorformulierten Arbeitsvertrag bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Inhaltskontrolle
BGB §§ 305 ff.
HGB § 60
HGB § 60 Abs. 1 Aktenzeichen: 2Sa86/04 Paragraphen: BGB§305 HGB§60 Datum: 2005-01-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2926 Arbeits- und Angestelltenrecht - Vertragsstrafe Arbeits-/Angestelltenverträge
LAG Niedersachsen - ArbG Lingen
23.01.2004
16 Sa 1400/03
Vertragsstrafe
Eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag kann nicht herabgesetzt werden.
BGB § 305
BGB § 307
BGB § 309 Ziff. 6 Aktenzeichen: 16Sa1400/03 Paragraphen: BGB§305 BGB§307 BGB§309 Datum: 2004-01-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2643 Arbeits- und Angestelltenrecht - Konkurrenzschutz Vertragsstrafe
LAG Berlin
08.05.2003
16 Sa 261/03
nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne (jegliche) Karenzentschädigung ist nichtig.
Der ausgeschiedene Angestellte kann daraus keinen Entschädigungsanspruch in Höhe der Mindestentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB herleiten. Dies gilt auch dann, wenn in einer allgemeinen Präambel zum Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, soweit der Vertrag keine günstigeren Vereinbarungen enthält.
HGB § 74 Abs. 2
BGB § 134 Aktenzeichen: 16Sa261/03 Paragraphen: HGB§74 BGB§134 Datum: 2003-05-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1215 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Vertragsstrafe
Hessisches LAG - ArbG Kassel
25.04.2003
17 Sa 1723/02
Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB n. F. auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen
1. Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam. Die sog. Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. schließt die Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB nicht aus.
2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers stellt eine Vertragslösung i. S. d. § 309 Nr. 6 BGB dar.
3. Nimmt der Arbeitgeber diese zum Anlass für eine wirksame fristlose Kündigung und macht er die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, so stützt er seinen Anspruch auf Grund des einheitlichen Lebenssachverhalts auf die (unwirksame) Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des arbeitnehmerseitigen Vertragsbruchs. Er kann dann nicht Zahlung der Vertragsstrafe unter dem - ebenfalls formularmäßig erfassten - Gesichtspunkt der Veranlassung einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung verlangen.
BGB §§ 306, 309 Aktenzeichen: 17Sa1723/02 Paragraphen: BGB§306 BGB§309 Datum: 2003-04-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3005
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