Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 3 von 3
Arbeitslosenrecht - Arbeitslosenhilfe
BAG - Hessisches LAG - ArbG Fulda
19.03.2008
5 AZR 435/07
Vertragsabschluss - Arbeitsverhältnis und betriebliche Praxiserprobung gemäß § 16 SGB II - Eingliederungsvereinbarung
SGB II § 15 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 2
SGB II § 17 Abs. 1
BGB §§ 145 ff.
BGB § 611
Aktenzeichen: 5AZR435/07 Paragraphen: SGBII§15 SGBII§16 SGBII§17 BGB§145 BGB§611 Datum: 2008-03-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6456 Arbeitslosenrecht - Überbrückungsgeld Arbeitslosenhilfe
25.7.2002
6 AZR 693/01
Überbrückungsbeihilfe bei Bezug von Arbeitslosenhilfe
Nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld/-hilfe). Die Tarifvertragsparteien
sind erkennbar davon ausgegangen, daß der Arbeitnehmer im Fall der Langzeitarbeitslosigkeit im Anschluß an das Arbeitslosengeld eine Arbeitslosenhilfe in Höhe von 56 % bis 58 % des ursprünglich pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält. Seit dem 1. April
1997 ist dies nicht mehr der Fall, da die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich auf Grund der Rechtsänderungen durch Art. 11 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) (§ 242 x Abs. 7 iVm. § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG, § 197 SGB III) als Einkommen von der Arbeitslo-senhilfe abzusetzen ist. Durch diese Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist in § 4 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich eine Tariflücke entstanden, die durch die Gerichte für Arbeitssachen
nicht geschlossen werden kann.
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 4 Ziff. 1, 2 Buchst. a Aktenzeichen: 6AZR693/01 Paragraphen: Datum: 2002-07-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=826 Arbeitslosenrecht - Überbrückungsgeld Arbeitslosenhilfe
25.7.2002
6 AZR 238/02
Überbrückungsbeihilfe bei Bezug von Arbeitslosenhilfe
Nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld/-hilfe). Die Tarifvertragsparteien
sind erkennbar davon ausgegangen, daß der Arbeitnehmer im Fall der
Langzeitarbeitslosigkeit im Anschluß an das Arbeitslosengeld eine Arbeitslosenhilfe in Höhe von 53 % bis 57 % des ursprünglich pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält. Seit dem 1. April 1997 ist dies nicht mehr der Fall, da die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV
SozSich auf Grund der Rechtsänderungen durch Art. 11 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) (§ 242 x Abs. 7 iVm. § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG, § 194 SGB III) als Einkommen von der Arbeitslosenhilfe abzusetzen ist. Durch diese Änderung der rechtlichen Rahmen-bedingungen ist in § 4 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich eine Tariflücke entstanden, die durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht geschlossen werden kann.
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 4 Ziff. 1, 2 Buchst. a Aktenzeichen: 6AZR238/02 Paragraphen: Datum: 2002-07-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=889
Ergebnisseite:
1
|