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Behinderte - Eingliederung
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
04.03.2005
12 Sa 566/04
Anspruch auf Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Menschen
Die Beklagte ist auch nicht aufgrund der aus dem Arbeitsvertrag als einem Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB sich gemäß § 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht ergebenden Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht gehalten, dem Kläger die begehrte Wiedereingliederung zu ermöglichen. (Leitsatz der Redaktion)
SGB IX § 81
SGB V § 74
SGB V § 81 Abs. 5
BGB § 241 Abs. 1
SchwbG § 14
BetrVG § 99 Abs. 4
TzBfG § 8 Aktenzeichen: 12Sa566/04 Paragraphen: SGBIX§81 SGBV§74 SGBV§81 BGB§241 SchwbG§14 BetrVG§99 TzBfG§8 Datum: 2005-03-04 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3859
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