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Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat Auskunftsrecht
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Kiel
11.2.2020
1 Ta 6/20
Auskunft - Beschlussverfahren - Bestimmtheit - rechtzeitige Auskunft - sofortige Beschwerde - Titel - Vergleich - Zwangsgeld - Zwangsvollstreckung
Hat sich der Arbeitgeber in einem Verfahren auf Auskunftserteilung nach § 80 Abs. 2 S.1 BetrVG mit dem Betriebsrat dahin verglichen, zukünftig über den Einsatz bestimmter externer Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt eine im Einzelnen näher geregelte Auskunft zu erteilen, kann der Betriebsrat über § 888 ZPO nur die Erteilung der Auskunft durch Festsetzung eines Zwangsgeldes vollstrecken, nicht aber, dass diese auch rechtzeitig erfolgt.
ZPO § 793, § 888
BetrVG § 23 Abs 3, § 80 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: 1Ta6/20 Paragraphen: Datum: 2020-02-11 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10113 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat Wahlen Auskunftsrecht
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Rostock
21.2.2018
3 TaBVGa 1/18
Einstweilige Verfügung - Einspruch des Wahlvorstandes auf Auskunftserteilung zur Anfertigung einer Wählerliste - Streit um die Frage des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebs
1. Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Wahlvorstand die Erteilung der Auskünfte für die Wählerliste nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist.
2. Eine entsprechende Nichtigkeit ist dann gegeben, wenn die Verkennung des Betriebsbegriffs auf gravierende, besonders grobe und offensichtliche Fehler des Wahlvorstandes zurückzuführen sind.
BetrVG § 1 Abs 1 S 2, § 1 Abs 2
BetrVGDV 1§ 2 Abs 2
Aktenzeichen: 3TaBVGa1/18 Paragraphen: Datum: 2018-02-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9593 Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Auskunftsrecht Betriebsrat
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
1.11.2016
3 TaBV 32/15
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen
Der Arbeitgeber ist zur Vorlage von individuellen Zielvereinbarungen und der damit einhergehenden Informationen an den Betriebsrat aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu Zielfestlegung und Leistungsbewertung verpflichtet.
BetrVG § 80 Abs 2
Aktenzeichen: 3TaBV32/15 Paragraphen: Datum: 2016-11-01 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9422 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat Auskunftsrecht
BAG - LAG München - ArbG München
28.06.2005
1 ABR 26/04
Unterrichtung über Bewerbungsgespräche
Beruht die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers für einen von mehreren Stellenbewerbern maßgeblich auf zuvor geführten Vorstellungsgesprächen, so gehört zur Auskunft über die Person der Beteiligten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über den für seine Entscheidung bedeutsamen Inhalt dieser Gespräche unterrichtet.
BetrVG § 99
ArbGG § 89 Abs. 2
ArbGG § 94 Abs. 2
ZPO § 557 Abs. 2 Aktenzeichen: 1ABR26/04 Paragraphen: ArbGG§89 ArbGG§94 BetrVG§99 ZPO§557 Datum: 2005-06-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4183 Prozeßrecht Betriebsverfassungsrecht - Kostenrecht Betriebsrat Auskunftsrecht
LAG Hamm - ArbG Bielefeld
28.04.2005
10 TaBV 35/05
10 TaBV 41/05
Wertfestsetzung im Beschlussverfahren
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zwecks Bildung eines europäischen Betriebsrats
RVG § 23 Abs. 3
EBRG § 5 Abs. 2 Aktenzeichen: 10TaBV§23 10TaBV§41/05 Paragraphen: RVG§23 EBRG§5 Datum: 2005-04-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3478 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat Auskunftsrecht
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
19.01.2005
7 AZR 208/04
Betriebsratsmitglied, Auskunftsanspruch über Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung
BetrVG § 37 Abs. 4
BetrVG § 78 Satz 2
BGB §§ 611, 242
MTV für die Chemische Industrie § 17 Abs. 2 Aktenzeichen: 7AZR208/04 Paragraphen: BetrVG§37 BetrVG§78 BGB§611 BGB§242 Datum: 2005-01-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3275 Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Arbeitszeit Betriebsrat Auskunftsrecht
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
08.11.2004
5 TaBV 36/04
Anspruch des Betriebsrats auf exakte Erfassung und Mitteilung der tatsächlichen Arbeitzeit einzelner Beschäftigter
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die exakten Arbeitszeiten zu geben, soweit dessen Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG dies erfordert. Er darf deshalb auf die exakte Feststellung der "Ist-Zeiten" nicht verzichten. Benutzt er zur Zeiterfassung kein elektronisches System, sondern "vertraut" er auf die Selbstaufschreibung der Arbeitnehmer, muss er durch wirksame Kontrollen gewährleisten, das die Arbeitszeiten zutreffend aufgeschrieben werden ( im Anschluss an BAG 6.05.2003 - 1 ABR 13/02 - ).
BetrVG § 80 Abs. 1
BetrVG § 80 Abs. 2
ArbZG § 16 Abs. 2
MTV Einzelhandel Niedersachsen Aktenzeichen: 5TaBV36/04 Paragraphen: BetrVG§80 ArbzG§16 Datum: 2004-11-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3251 Betriebsverfassungsrecht Internationales Arbeitsrecht - Betriebsrat Auskunftsrecht
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
29.06.2004
1 ABR 32/99
Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung
Der fingierten zentralen Leitung einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EBRG ist die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach § 5 Abs. 1 EBRG nicht bereits deswegen subjektiv unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, weil sie selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt, sondern sich diese erst von anderen Unternehmen der Gruppe beschaffen muss. Es steht insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 (- C-440/00 -) keineswegs fest, dass ihr eigener Auskunftsanspruch gegen die Gruppenunternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dort nicht durchgesetzt werden kann.
EBRG §§ 2, 5, 8, 9, 21, 22
BGB §§ 275 Abs. 1, 275 Abs. 2
ZPO §§ 263, 264 Nr. 2, 293 Aktenzeichen: 1ABR32/99 Paragraphen: EBRG§2 EBRG§5 EBRG§8 EBRG§9 EBRG§21 EBRG§22 BGB§275 ZPO§263 ZPO§264 ZPO§293 Datum: 2004-06-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2740 Betriebsverfassungsrecht Internationales Arbeitsrecht - Betriebsrat Auskunftsrecht
EuGH
13. 1. 2004
C-440/00
Sozialpolitik - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG - Europäischer Betriebsrat – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet
1. Die Artikel 4 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden
Unternehmen und Unternehmensgruppen sind wie folgt auszulegen:
- Befindet sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die zentrale Leitung einer gemeinschaftsweiten Unternehmensgruppe nicht in einem Mitgliedstaat, so ist an ihrer statt die fingierte zentrale Leitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie dafür verantwortlich, dass den Arbeitnehmervertretern die Auskünfte erteilt werden, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind.
- Stellt die zentrale Leitung im Hinblick auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats der fingierten zentralen Leitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie bestimmte Informationen nicht zur Verfügung, so ist Letztere, um ihre Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter erfüllen zu können, gehalten, von den anderen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen der Gruppe die Auskünfte zu verlangen, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines solchen Organs unerlässlich sind, und hat einen Anspruch darauf, diese Auskünfte von ihnen zu erhalten.
- Die Leitungen der anderen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen der Gruppe sind verpflichtet, der fingierten zentralen Leitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie über sie verfügen oder sie sich beschaffen können.
- Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die genannten Leitungen diese Informationen der fingierten zentralen Leitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie zur Verfügung stellen.
2. Die Auskunftspflicht aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/45 erstreckt sich auf die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die verschiedenen Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und die Unternehmen
der Gruppe sowie die Struktur des Unternehmens und der Unternehmen der Gruppe wie auch auf die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die gegebenenfalls an der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Artikel 5 der Richtlinie oder an der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind, sofern diese Angaben zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind.
94/45/EG Aktenzeichen: C-440/00 Paragraphen: 94/45/EG Datum: 2004-01-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1728
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