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Betriebsverfassungsrecht - Betriebsstillegung
LAG Köln - ArbG Siegburg
30.03.2006
2 Ta 145/06
einstweilige Verfügung, Betriebsstilllegung, Unterlassen
Keine einstweilige Verfügung zum Unterlassen der Betriebsstilllegung vor Abschluss eines Interessenausgleichs (st. Rspr. LAG Köln)
BetrVG §§ 111, 113 Aktenzeichen: 2Ta145/06 Paragraphen: BetrVG§111 BetrVG§113 Datum: 2006-03-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4808 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsstillegung
LAG München - ArbG Rosenheim
28.7.2005
2 Sa 86/05
Rationalisierungsmaßnahme, Stilllegung eines Krankenhauses
Eine Betriebsstilllegung ist nur dann eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 1 RatSchTV, wenn dadurch eine rationellere Arbeitsweise erreicht werden soll. Daran fehlt es bei einer ersatzlosen Aufgabe des Betriebszwecks (im Anschluss an BAG vom 17.03.1988 - 6 AZR 634/86).
§ 1 RatSchTV Aktenzeichen: 2Sa86/05 Paragraphen: RatSchTV§1 Datum: 2005-07-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4003 Betriebsverfassungsrecht Sonstige Rechtsgebiete Kündigungsrecht - Betriebsrat Betriebsstillegung Insolvenz
LAG Hamm - ArbG Münster
25.11.2004
4 Sa 1120/03
"Wesentliche" Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der Stilllegungsentscheidung und der Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit Namensliste
1. Eine "wesentliche Änderung der Sachlage" i.S.v. § 125 Abs. 1 S. 2 InsO meint eine Änderung der Geschäftsgrundlage. "Wesentlich" ist die Änderung der Sachlage dann, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 125 Abs. 1 S. 2 InsO muss sich die wesentlichen Änderung der Sachlage in der Zeit zwischen Abschluss des Interessenausgleich
und Zugang der Kündigung eintreten.
2. War "Hintergrund" und damit Geschäftsgrundlage für die geplante Stilllegung eines Betriebes der Insolvenzschuldnerin nach der Präambel des Interessenausgleiches, "dass eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist und eine übertragende Sanierung auf ein drittes Unternehmen mangels Interessenten nicht durchgeführt werden kann", dann hat der Insolvenzverwalter den Betriebsrat nicht "umfassend" i.S.v. § 111 S. 1 BetrVG unterrichtet, wenn er ihm vorenthält, dass bei ihm drei Tage vorher ein konkretes Kaufangebots eines in der Branche bekannten Investors eingegangen ist.
3. Gelingt - wie vorliegend - ausnahmsweise einmal der Nachweis, dass der Betriebsrat nicht umfassend unterrichtet worden ist und/oder dass ihm wichtige Informationen vorenthalten worden sind, dann ist es dem Insolvenzverwalter nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Wirkungen der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO zu berufen. Damit ist die Fallgestaltung der nicht mitgeteilten wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage bei Abschluss des Interessenausgleichs derjenigen der wesentlichen Änderung der Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs gleichzusetzen, so dass § 125 Abs. 1 S. 2 InsO
mit der Folge analog anzuwenden ist, dass die "doppelte" Vermutungswirkung der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO nicht greift.
4. Kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf die Vermutungswirkungen der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO berufen, verbleibt es auch in der Insolvenz bei der "normalen", abgestuften Darlegungs und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz gilt. Mithin muss der Insolvenzverwalter die behauptete Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin als betriebsbedingten Kündigungsgrund darlegen und - da bestritten - auch nachweisen (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG).
InsO §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2, 158 Abs. 2
BetrVG § 111 S. 1
BGB §§ 242, 613a Aktenzeichen: 4Sa1120/03 Paragraphen: Inso§125 InsO§128 InsO§158 BetrVG§111 BGB§242 BGB§613a Datum: 2004-11-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2906 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsstillegung
LAG Berlin
21.01.2004
17 Sa 2175/03
Bestimmung des Betriebes i.S.d. § 7.2.2 BRTV nach Betriebsteilübergang
Findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) auf das Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsteilübergang erstmals Anwendung, ohne dass eine vertragliche Vereinbarung der Parteien über den Betrieb i.S.d. § 7.2.2 BRTV vorliegt,ist dieser Betrieb nach dem Gegenstand des Betriebsteilübergangs zu bestimmen. Stellt der übernommene Betriebsteil für den Erwerber lediglich eine Arbeitsstelle i.S.d. § 7.2.2 Satz 2 BRTV dar, gilt daher die nach Kilometern nächstgelegene Vertretung des Erwerbers als Betrieb.
BGB § 613a,
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 03.02.1981 bzw. 04.07.2002, § 7. 2.2 Aktenzeichen: 17Sa2175/03 Paragraphen: BGB§613a Datum: 2004-01-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1964 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsübergang Betriebsstillegung
LAG Köln
18.06.2003
3 (7) Sa 1318/02
Betriebsstilllegung, Betriebsübergang, Warenlager, Baustoffhandel, Abverkauf, Abwicklung
Der Erwerb des Warenlagers eines Baustoffhandels mit anschließendem Abverkauf stellt keinen Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang i.S.v. § 613 a BGB dar. Die Abwicklung eines Betriebs oder Betriebsteils bewirkt regelmäßig dessen Stilllegung. Das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs scheitert insoweit an der fehlenden dauerhaften Fortführung.
BGB § 613a Aktenzeichen: 3(7)Sa1318/02 Paragraphen: BGB§613a Datum: 2003-06-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1444 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsübergang Betriebsstillegung
LAG Sachsen-Anhalt
5.3.2002
8 Sa 745/01
Betriebsstilllegung; Betriebsübergang; Handwerksbetrieb; Baugewerbe; Identität der wirtschaftlichen Einheit
Zur Abgrenzung einer Betriebsstillegung nebst Neubegründung eines Handwerksbetriebs im Baugewerbe von einem Betriebsübergang.
KSchG § 1
BGB § 613a Aktenzeichen: 8Sa745/01 Paragraphen: KSchG§1 BGB§613a Datum: 2002-03-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=849
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