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Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
23.1.2018
7 Sa 1076/17
Ablösende Betriebsvereinbarung - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Auslegung - betriebsvereinbarungsoffene Klausel - Öffnungsklausel im Tarifvertrag
1. Die in einem Tarifvertrag den Betriebsparteien eingeräumte Möglichkeit durch Betriebsvereinbarung die Geltung der Regelungen des Manteltarifvertrages und Entgelttarifvertrages auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs zu erstrecken, ist keine ergänzende
Betriebsvereinbarung iSv § 77 Abs. 3 BetrVG. Der Geltungsbereich von Tarifverträgen kann allein auf dem in § 5 TVG vorgesehenen Weg der Allgemeinverbindlicherklärung ausgedehnt werden.
§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erweitert hingegen die Normsetzungsbefugnis für die Tarifvertragsparteien und damit auch für die Betriebsparteien nicht.
2. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als "betriebsvereinbarungsoffen" (hier verneint).
BetrVG § 77 Abs 3
TVG § 5
Aktenzeichen: 7Sa1076/17 Paragraphen: Datum: 2018-01-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9569 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
20.12.2017
6 Sa 57/17
Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung
1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen
bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.
2. Ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge vorgesehen, so verstößt die Entscheidung des Vorstands, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung, weil sie die dort geregelten Verteilungsgrundsätze missachtet.
BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10
Aktenzeichen: 6Sa57/17 Paragraphen: Datum: 2017-12-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9572 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung
LAG Baden-Württemberg - ArbG Ulm
17.5.2017
4 Sa 1/17
Vereinbarte Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen
In teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen über freiwillige Geldleistungen steht es den Betriebspartnern frei, eine Nachwirkung auch über den ansonsten mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmen zu vereinbaren. Eine solche Nachwirkung muss aber unmissverständlich erklärt werden.
Aktenzeichen: 4Sa1/17 Paragraphen: Datum: 2017-05-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9484 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung
LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
22.3.2017
1 TaBV 76/16
Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Auslegung Betriebsvereinbarung
Aktenzeichen: 1TaBV76/16 Paragraphen: Datum: 2017-03-22 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9476 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung Mitbestimmung
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
7.12.2016
6 Sa 59/16
Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, Auslegung der Betriebsvereinbarung als oder Umdeutung in eine Gesamtzusage, Wirkung des Austritts des Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband auf tarifwidrige Betriebsvereinbarungsbestimmungen im Bereich der zwingenden Mitbestimmung
1. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, wonach zukünftige Tariferhöhungen des einschlägigen Branchentarifvertrags zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehalts der Arbeitnehmer führen, verstoßen gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Auch wenn sich eine solche
Zusage in der Präambel der Betriebsvereinbarung befindet, kann sie im Regelfall nicht als Gesamtzusage ausgelegt werden. Eine Umdeutung in eine Gesamtzusage kommt nicht Betracht, wenn es an besonderen Umständen fehlt, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber
habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung zu der zugesagten Leistung verpflichten wollen.
2. Betriebliche Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld unterfallen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Abweichende Regelungen im einschlägigen Tarifvertrag stehen der Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungsregelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld nur so lange entgegen, wie der Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 87 Abs. 1
Satz 1 BetrVG). Tritt der Arbeitgeber aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband aus, entfalten die Betriebsvereinbarungsregelungen nach dem Ende der Nachbindung aus § 3 Abs. 3 TVG Wirkung.
3. Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hat nur dann die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (nach BAG 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - juris Rn 20).
BetrVG § 77 Abs 3, § 87 Abs 1 S 1, § 87 Abs 1 Nr 10
BGB § 140
TVG § 3 Abs 3, § 4 Abs 5
Aktenzeichen: 6Sa59/16 Paragraphen: Datum: 2016-12-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9438 Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
27.10.2016
10 TaBV 1308/16
Arbeitszeit - Öffnungszeit
Sofern in einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit bestimmte Funktionszeiten für die Poststelle vereinbart sind, ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, die Öffnungszeiten kürzer vorzusehen als die Funktionszeit.
BetrVG § 87 Abs 1
Aktenzeichen: 10TaBV1308/16 Paragraphen: BetrVG§87 Datum: 2016-10-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9419 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
23.3.2015
9 TaBV 86/14
Betriebsvereinbarung gibt Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen des Sturms "Ela"
1. Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren nicht die Feststellung eines zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisses verlangen, sondern nur eigene betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche verfolgen. Entscheidend ist, ob der Betriebsrat ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert oder sich eigener Rechte berühmt, deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Mit der Feststellung von Zeitgutschriften für die Mitarbeiter anlässlich des Sturms "Ela" begehrt der Betriebsrat
hier zulässiger Weise die Anwendung der Betriebsvereinbarung auf einen konkreten Fall.
2. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen erfasst der Begriff der "Naturkatastrophe" in der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1998 auch das sog. "Wegerisiko". Zudem ist der Sturm Ela vom 09.06.2014 auch eine Naturkatastrophe im Sinne der Betriebsvereinbarung.
Aktenzeichen: 9TaBV86/14 Paragraphen: Datum: 2015-03-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9102 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Lübeck
24.9.2014
6 Sa 99/14
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip und Rechtskontrolle
ZPO § 253 Abs 2 Nr 2, § 256 Abs 1
BetrVG § 75, § 77 Abs 4, § 77 Abs 6
Aktenzeichen: 6Sa99/14 Paragraphen: BetrVG§75 BetrVG§77 ZPO§253 ZPO§256 Datum: 2014-09-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8990 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Lübeck
17.6.2014
2 Sa 44/14
Zwingende Wirkung einer Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer
ZPO § 256 Abs 1
BetrVG § 77 Abs 4, § 87 Abs 1 Nr 2, § 75
BGB § 611
Aktenzeichen: 2Sa44714 Paragraphen: BetrVG§77 BetrVG§87 BetrVG§75 BGB§611 Datum: 2014-06-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8974 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
19.6.13
4 Sa 470/13
Dienstvereinbarung, Wirksamkeitshemmnis
1. Für die Frage, ob eine Dienstvereinbarung, soweit ein Wirksamkeitshemmnis für einen Teil der Dienstvereinbarung besteht, insgesamt oder nur teilweise nicht in Kraft treten soll, kommt es maßgeblich auf den Willen der Parteien an.
2. Eine Dienstvereinbarung tritt insgesamt nicht in Kraft, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien der Dienstvereinbarung ohne den aufgrund des Wirksamkeitshemmnisses nicht in Kraft getretenen Teil eine Geltung der Dienstvereinbarung nicht gewollt hätten.
3. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Teilnichtigkeit von Betriebsvereinbarungen ausgeführt hat, es komme für die isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an, wenn sich der verbleibende
Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung darstellt (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3), steht dies dem nicht entgegen. Die Weitergeltung von Teilen tariflicher oder betrieblicher Normen trotz möglicherweise entgegenstehenden Willens der Vertragsschließenden beruht auf dem Ziel, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch die Normen geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie
sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3). Soweit jedoch bereits das Inkrafttreten in Frage steht, fehlt es an einer schon geschaffenen und in Vollzug gesetzten Ordnung, die im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
Aktenzeichen: 4Sa470/13 Paragraphen: Datum: 2013-06-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8855
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