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Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Datenschutz Betriebsrat
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
10.12.2018
16 TaBV 130/18
Auskunftserteilung gegenüber Betriebsrat - Sonderzahlungen - Datenschutzrecht
Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, den Arbeitgeber für verpflichtet zu halten, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter Sonderzahlungen geleistet wurden.(Rn.31)
1. Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs 2 S 1 BetrVG wird nicht durch den Anspruch auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nach § 80 Abs 2 S 2 BetrVG verdrängt.(Rn.25)
2. Es bestehen datenschutzrechtliche Bedenken auch deshalb nicht, weil der Betriebsrat selbst Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von Art 4 Nr 7 EUV 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist.(Rn.34)
BetrVG § 80 Abs 2 S 1, § 80 Abs 2 S 2, § 87 Abs 1 Nr 10
EUV 2016/679 Art 4 Nr 7
Aktenzeichen: 16TaBV130/18 Paragraphen: Datum: 2018-12-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9822
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