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Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung Personalvertretungsrecht
ArbG Kiel
26.7.2017
7 BV 67 c/16
Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen - Mindestbesetzung mit Pflegepersonal - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs -
1. Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann.
2. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3,5 ArbSchG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Herbeiführung von betrieblichen Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers, mit denen Gesundheitsschäden bei konkreten Gefährdungen, die im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sind, verhütet werden sollen.
3. Der damit verbundene Eingriff in die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) hat gegebenenfalls zu Gunsten der Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 2 GG und aus Art. 31 der EU-Grundrechte-Charta, wonach jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit hat, zurückzutreten.
BetrVG § 87 Abs 1 Nr 7, § 76 Abs 5
ArbSchG § 3 ArbSchG, § 5
GG Art 12
Aktenzeichen: 7BV67c/16 Paragraphen: Datum: 2017-07-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9513 Betriebsverfassungsrecht Öffentlicher Dienst - Mitbestimmung Personalvertretungsrecht
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
22.07.2004
11 TaBV 31/04
Nach § 73 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG vom 01.12.1997 hat die Personalvertretung für das Bordpersonal kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Flugkapitän nach Feststellung dauernder
Fluguntauglichkeit auf eine beim Bodenpersonal angesiedelte Stelle versetzt werden soll. In diesem Fall hat allein der für das Bodenpersonal gewählte Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
BetrVG §§ 99 Abs. 1, 99 Abs. 2, 117 Abs. 2
TV-PV § 73 Nr. 1
TV-PV § 73 Nr. 2 Aktenzeichen: 11TaBV31/04 Paragraphen: BetrVG§99 BetrVG§117 TV-PV§73 Datum: 2004-07-22 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2480 Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte Personalvertretungsrecht
LAG Berlin
19.3.2003
3 TaBV 2346/02
3 TaBV 2386/02
Inhalt der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhindung der Vertrauensperson nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder der Verhinderung des zur Aufgabenerledigung stellvertretenden Mitglieds nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
1. Die Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX schließt es nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus, dass die Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhinderung des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl (1. Stellvertreter) das verfügbare stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben heranziehen kann.
2.Dieses Recht steht auch dem stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung für die Dauer seiner Stellvertretung bei Verhinderung der Vertrauensperson zu.
3.Zur Frage der Behinderung der Vertrauensperson nach § 96 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Grundsätze, die zur Verbotsnorm des § 78 Satz 1 BVG entwickelt worden sind. Dies gilt auch zugunsten der Schwerbehindertenvertretung im Geltungsbereich des PersVG Berlin. Danach kann der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung der Behinderung beim Einsatz von stell-vertretenden Mitgliedern in Vertretungsfällen zustehen, wenn die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Erklärungen von Fachvorgesetzten der stellvertretenden Mitglieder, die objektiv dazu geeignet sind, diese von der Ver-tretungstätigkeit abzuhalten, können eine unzulässige Behinderung darstellen.
§§ 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 4, 95 Abs. 1 Satz 4, 96 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 4, 98 SGB IX
§ 78 Satz 1 BVG
§§ 28 Abs. 1, 44 PersVG Berlin
§ 107 BPersVG
§ 256 Abs. 1 ZPO. Aktenzeichen: 3TaBV2346/02 3TaBV2386/02 Paragraphen: SGBIX§94 SGBIX§95 SGBIX§96 SGBIX§98 BVG§78 PersVGBerlin§28 PersVGBerlin§44 BPersVG§107 Datum: 2003-03-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1348 Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht Sonstiges
16.4.2002
1 ABR 23/01
Leitender Angestellter - Bereichsleiter einer Spielbank
Die von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzte Personalverantwortung kann den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn sie von erheblicher unternehmerische Bedeutung ist. Diese kann sich aus der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer oder aus
der Bedeutung von deren Tätigkeit für das Unternehmen ergeben.
BetrVG 1972 § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3, § 99 Abs. 1, § 105 Aktenzeichen: 1ABR23/01 Paragraphen: BetrVG§5 BetrVG§99 BetrVG§105 Datum: 2002-04-16 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=483 Beendigung von Arbeitsverhältnissen Betriebsverfassungsrecht - Kündigungsrecht Personalvertretungsrecht
27.9.2001
2 AZR 176/00
Auflösungsantrag
Eine ausreichende Personalverantwortung eines leitenden Angestellten iSd. § 14 Abs. 2
Satz 1 KSchG kann bereits dann gegeben sein, wenn sie sich auf eine abgeschlossene
Gruppe von Mitarbeitern bezieht, die für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung ist.
Das ist insbesondere anzunehmen, wenn diese Mitarbeiter ihrerseits die ihnen nachgeordneten
Arbeitnehmer selbständig einstellen und entlassen können.
KSchG § 1, § 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2
SprAuG § 31 Abs. 2, § 2
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Aktenzeichen: 2AZR176/00 Paragraphen: KSchG§1 KSchG§2 KSchG§9 KSchG§14 SprAuG§31 SprAuG§2 BetrVG§5 Datum: 2001-09-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=333 Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht
11.9.2001
1 ABR 1/01
Personalvertretung bei Luftfahrtunternehmen - Mitwirkung bei Umschulung
ZPO § 256 Abs. 1
Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 9, § 10
Abs. 4, § 12 Abs. 2 und Abs. 4 Aktenzeichen: 1ABR1/01 Paragraphen: ZPO§256 Datum: 2001-09-11 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=180 Tarifvertragsrecht Betriebsverfassungsrecht - Tarifvertragsauslegung Personalvertretungsrecht
11.9.2001
1 ABR 1/01
Personalvertretung bei Luftfahrtunternehmen - Mitwirkung bei Umschulung
ZPO § 256 Abs. 1
Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 9, § 10
Abs. 4, § 12 Abs. 2 und Abs. 4 Aktenzeichen: 1ABR1/01 Paragraphen: ZPO§256 Datum: 2001-09-11 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=189 Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht
27.6.2001
7 AZR 496/99
Der Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung setzt eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs voraus, den das Personalratsmitglied ohne die Personalratstätigkeit genommen hätte.
Berufliche Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds
BPersVG § 8, § 46 Abs. 3 letzter Satz
Aktenzeichen: 7AZR496/99 Paragraphen: BPersVG§8 BPersVG§46 Datum: 2001-06-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=79 Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht
7.11.2000
1 ABR 28/00
1. § 56 TV PV Condor räumt der auf der Grundlage dieses gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrages gewählten Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der abstrakten Saison- und Monatsflugpläne ein. Die Personalvertretung hat dabei die Einhaltung des arbeitszeitrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmens zu überwachen.
2. Hat die Personalvertretung der abstrakten Gestaltung des Planes zugestimmt, ist das
Mitbestimmungsrecht für die Dauer des Planes zunächst verbracht. Die - auch mehrfache -
tatsächliche Überschreitung der nach der abstrakten Planung eingehaltenen gesetzlichen Höchstdienstzeiten führt nicht ohne weiteres zum Wegfall der Bindung an die mitbestimmte Planung mit der Folge, daß die Personalvertretung die Einleitung eines neuen Mitbestimmungsverfahrens verlangen könnte. Hierzu bedürfte es eines besonderen Beendigungstatbestandes (zB Kündigung der abstrakten Planung).
Personalvertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer - Mitbestimmung bei Flugplangestaltung - Tarifauslegung
BetrVG §117 Abs. 2 Satz 1
TV Personalvertretung Condor vom 31. August 1992 § 56
Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 10. März 1982
Aktenzeichen: 1ABR28/00 Paragraphen: BetrVG§117 Datum: 2000-11-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3 Betriebsverfassungsrecht - Sozialplan Personalvertretungsrecht
5.10.2000
1 AZR 48/00-
1. Die Betriebspartner können einen geltenden Sozialplan auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer für die Zukunft ändern; dabei
haben sie die Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
2. Das Restmandat des Betriebsrats (vgl. BAG 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2) erfaßt alle im Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung stehenden beteiligungspflichtigen Gegenstände. Dazu gehört auch die Änderung eines bereits geltenden Sozialplans, solange dieser nicht vollständig abgewickelt ist.
Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats
BetrVG §112, §24, §75
Aktenzeichen: 1AZR48/00 Paragraphen: BetrVG§112 BetrVG§24 BetrVG§75 Datum: 2000-10-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8
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