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Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer
EuGH
3.4.2008
C 103/06
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - In Frankreich wohnende und dort eine Tätigkeit ausübende Selbständige - Allgemeiner Sozialbeitrag - Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten und in diesem aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbaren Einkünften
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft Zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr.
307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, dessen Sozialrecht das auf einen gebietsansässigen Selbständigen allein anwendbare Sozialrecht ist, von der Bemessungsgrundlage von Beiträgen wie dem Allgemeinen Sozialbeitrag und dem Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld die von diesem Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte, insbesondere aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer, ausschließt.
Aktenzeichen: C103/06 Paragraphen: Datum: 2008-04-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6431 Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer
EuGH
9.11.2006
C 205/05
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Artikel 42 EG – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Artikel 58 – Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt waren – Berechnung von Geldleistungen – Weigerung, in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Arbeitsentgelte zu berücksichtigen
Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dem Zweck von Artikel 42 EG konform dahin auszulegen, dass die Berechnung des „Durchschnittsentgelts“ im Sinne der erstgenannten Vorschrift in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits aufgrund des Arbeitsentgelts erfolgt, das der Betroffene bei normaler beruflicher Entwicklung erhalten hätte, wenn er weiterhin in dem Mitgliedstaat, dem der zuständige Träger angehört, beschäftigt gewesen wäre.
Aktenzeichen: C205/05 Paragraphen: Datum: 2006-11-09 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5213 Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer
EuGH
6.7.2006
C 154/05
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Artikel 4 Absatz 2a und 10a sowie Anhang IIa – Beitragsunabhängige Sonderleistungen – Niederländische Leistung für junge Behinderte – Nichtexportierbarkeit
Bei der nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung junger Behinderter vom 24. April 1997 (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten) gewährten Leistung handelt es sich um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im
Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten
und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, so dass allein die Koordinierungsregelung des Artikels 10a dieser Verordnung anzuwenden ist und die Leistung nur denjenigen zugute kommen kann, die in den Niederlanden wohnen. Aktenzeichen: C154/05 Paragraphen: 1408/71/EWG Datum: 2006-07-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4729 Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer
EuGH
26.1.2006
C 2/05
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften – In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer – Tragweite der Bescheinigung E 101
Solange eine gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten
Fassung, wiederum geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991, ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, bindet sie den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind. Folglich ist ein Gericht des Gaststaats dieser Arbeitnehmer nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Bestätigung der Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere das Bestehen einer arbeitsrechtlichen
Bindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und
aktualisierten Fassung, wiederum geändert durch die Verordnung Nr. 2195/91, in Verbindung mit Punkt 1 des Beschlusses Nr. 128 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen
dem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und den von ihm in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmern während der Dauer der Entsendung dieser Arbeitnehmer zu überprüfen.
Aktenzeichen: C2/05 Paragraphen: 574/72/EWG Datum: 2006-01-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4253 Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer EU-Arbeitsrecht
EuGH
21.7.2005
C 30/04
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Altersrente – Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung − Berücksichtigung des Betrages, der zur Erreichung des nach dem nationalen Recht vorgesehenen Mindestruhegehalts erforderlich ist
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995, ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger bei der Bestimmung des theoretischen Betrages der Rente, der als Berechnungsgrundlage für die proratisierte Rente
dient, nicht verpflichtet ist, eine im nationalen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung der Mindestrente zu berücksichtigen, wenn ein Versicherter, der seine gesamte Berufstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt hat, aufgrund der Überschreitung
der durch die nationalen Vorschriften über diese Ergänzungsleistung festgelegten Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf eine solche Ergänzungsleistung hätte. Aktenzeichen: C30/04 Paragraphen: 1408/71/EG Datum: 2005-07-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3545 Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer EU-Arbeitsrecht
EuGH
7.7.2005
C 227/03
Soziale Sicherheit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Geltungsbereich – Invaliditätsrente – Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach der Verlegung des Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat
Den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen eine Person, die jede Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet eingestellt hat, in bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit nur dann pflichtversichert bleibt, wenn sie dort ihren Wohnort behält, während sie nach den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in anderen Zweigen der sozialen Sicherheit auch dann pflichtversichert bleibt, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, steht Artikel 39 EG entgegen, sofern die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung in den Zweigen, in denen die Pflichtversicherung geendet hat, ungünstiger sind als diejenigen für die Pflichtversicherung. Aktenzeichen: C227/03 Paragraphen: 1408/71/EWG Datum: 2005-07-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3507 Internationales Arbeitsrecht - EU-Arbeitsrecht Wanderarbeitnehmer
EuGH
7.6.2005
C 543/03
Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 – Familienleistungen – Erziehungsgeld – Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat
1. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a fielen.
2. Räumen die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 geänderten und aktualisierten Fassung grundsätzlich der Beschäftigungsmitgliedstaat.
Übt jedoch eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte oder der Lebensgefährte des Arbeitnehmers, eine Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat aus, so sind die Familienleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 in der durch die Verordnung Nr. 410/2002 geänderten Fassung von diesem Mitgliedstaat zu gewähren, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger dieser Leistungen ist. In diesem Fall ruht
die Gewährung der Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen. Aktenzeichen: C543/03 Paragraphen: 1408/71/EWG 574/72/EWG Datum: 2005-06-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3362 Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer EU-Arbeitsrecht
EuGH
26.5.2005
C 249/04
Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Selbständige, die Erwerbstätigkeiten im Gebiet zweier Mitgliedstaaten ausüben und in einem von beiden wohnen – Erfordernis eines ‚Dämpfungsbeitrags’ – Berechnungsgrundlage
1. Die Artikel 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung
verlangen es, dass ein Beitrag wie der nach dem Arrêté royal Nr. 289 vom 31. März 1984 geschuldete Dämpfungsbeitrag so festgesetzt wird, dass die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Sozialvorschriften anwendbar sind, erzielten Einkünfte in die Erwerbseinkünfte einbezogen werden, obwohl der Selbständige nach Zahlung dieses Beitrags keinerlei Sozialleistung oder andere Leistung von diesem Staat verlangen kann.
2. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) schließt es nicht aus, dass ein Beitrag wie der Dämpfungsbeitrag, der im Wohnmitgliedstaat geschuldet wird und unter Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte berechnet wird, Selbständigen, die in diesen Mitgliedstaaten Erwerbstätigkeiten ausüben, auferlegt wird. Aktenzeichen: C249/04 Paragraphen: Datum: 2005-05-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3303 Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer
EuGH
7. Februar 2002
C-28/00
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 94
Absätze 1 bis 3 - Altersversicherung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in
einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten
Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und
aktualisierten Fassung in Verbindung - je nach Fallgestaltung - mit den Artikeln 8a, 48 bzw.
52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen,
dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten,
die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die
Altersversicherung gelten,
- dass sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im erstgenannten Staat zurückgelegt
wurden und
- dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus
dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem
Recht des genannten Staates hat oder hatte,
während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung
oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten. Aktenzeichen: C-28/00 Paragraphen: 1408/71/EWG Datum: 2002-02-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=249 Internationales Arbeitsrecht - Wanderarbeitnehmer
EuGH
5. Februar 2002
C-255/99
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Gewährung von Unterhaltsvorschüssen - Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für das minderjährige Kind - Ausfuhr von Leistungen in das Ausland
a) Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz
über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz)
von 1985 ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.
b) Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer
ist, fällt als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz
1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in den
persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.
c) Die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 sind so auszulegen, dass ein
minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen
als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltungszahlungen
verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat
tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den
Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat. Aktenzeichen: C-225/99 Paragraphen: 1408/71/EWG Datum: 2002-02-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=250
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