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Rechtsmittelrecht - Berufung Parteivortrag
LAG Köln - ArbG Bonn
13.06.2006
9 Sa 1508/05
Zulässigkeit, Berufung, Entschädigungsanspruch, Schmerzensgeld, Benachteiligung, geschlechtsbezogen, Glaubhaftmachung
1. Verfolgt die klagende Partei mit der Berufung nur noch einen Teilbetrag ihrer Entschädigungsansprüche, ohne klarzustellen, wie sich dieser auf die einzelnen Ansprüche verteilt, so liegt eine unzulässige Berufungsbegründung vor.
2. Zur Geeignetheit von Umständen als Hilfstatsachen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Besetzung einer Führungsstelle vermuten lassen: prozentualer Anteil der Frauen in Führungspositionen, Ausschreibung von Auszubildendenstellen, Gestaltung
der Internet-Startseite mit Bildern von Frauen in verführerischer Pose sowie die Darstellung von Frauen in sog. typischen Frauenberufen und von Männern in Karriere-Berufen.
3. Die bloße Missachtung des Gleichbehandlungsgebots begründet keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs.2 BGB.
4. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, wonach sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig abgegolten und erledigt sind, kann der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 611 a BGB entgegenstehen.
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
BGB § 611 a
BGB § 253 Abs. 2 Aktenzeichen: 9Sa1508/05 Paragraphen: ZPO§520 BGB§611a BGB§253 Datum: 2006-06-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5155 Rechtsmittelrecht - Beschwerde Prozeßparteien Parteivortrag
LAG Hamm - ArbG Herne
15.04.2005
10 TaBV 101/04
1. Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen
Beschwerde eingelegt wird.
2. Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).
ArbGG §§ 64 Abs. 6, 87 Abs. 2, 89 Abs.3
ZPO § 519 Abs. 2
BetrVG §§ 78 S. 2, 99 Abs. 2 Aktenzeichen: 10TaBV101/04 Paragraphen: ArbGG§64 ArbGG§87 ArbGG§89 ZPO§519 BetrVG§78 BetrVG§99 Datum: 2005-04-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3749 rechtsmittelrecht Prozeßrecht Kündigungsrecht - Parteivortrag Prozeßrecht Kündigungsgründe
LAG Baden-Württemberg - ArbG Reutlingen
13.12.2004
15 Sa 77/04
Unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen, wenn die dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe nicht den Schluss auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit schließen lassen, im Rechtsstreit dann weiterer Sachverhalt vorgetragen wird ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BetrVG § 102 Aktenzeichen: 15Sa77/04 Paragraphen: ArbGG§64 ArbGG§66 ZPO§519 ZPO§520 BetrVG§102 Datum: 2004-12-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3660 Rechtsmittelrecht - Berufung Wiedereinsetzung Parteivortrag
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Neumünster
16.11.2004
5 Sa 337/04
Berufung, Zulässigkeit, Verwerfung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Sorgfaltsanforderung, verlängerte Begründungsfrist, letzter Tag, Büroumzug
1. Zu den im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfenden Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts zählt neben der Überwachung sog. Notfristen vor allem die Sicherstellung der Fertigstellung fristgebundener Schriftsätze und deren fristgerechte Einreichung bei Gericht. Hierzu bedarf es einer vorausschauenden Arbeitsplanung.
2. Die Bearbeitung der Rechtssache auf den letzten Tag der Notfrist zu verschieben, obgleich an den zwei vorangehenden Tagen ein Kanzleiumzug stattfindet, ist ein fahrlässiger Verstoß gegen eine vorausschauende Arbeitsplanung. Mit umzugsbedingten Organisationsstörungen (Fehlleistungen des Personals, falscher Aktenzuordnung, Störungen in der
EDV etc.), die der fristgerechten Fertigung des Schriftsatzes am ersten Arbeitstag in neuen Büroräumen entgegenstehen, muss der Rechtsanwalt rechnen.
3. Die Sorgfaltsanforderungen zur Einhaltung einer bereits nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Berufungsbegründungsfrist sind gegenüber derjenigen der eigentlichen Notfrist deutlich erhöht, da eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen ist.
ArbGG § 61 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 2
ZPO § 522
ZPO §§ 233 ff. Aktenzeichen: 5Sa337/04 Paragraphen: ArbGG§61 ZPO§522 ZPO§233 Datum: 2004-11-16 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2753 Rechtsmittelrecht - Berufung Parteivortrag
LAG Baden-Württemberg - ArbG Pforzheim
18.10.2004
15 Sa 57/04
Bloße Bezugnahme auf die im 1. Rechtszug eingereichten Schriftsätze genügt nicht den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen
BGB § 315
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO §§ 519, 520 Aktenzeichen: 15Sa57/04 Paragraphen: ArbGG§64 ArbGG§66 ZPO§519 ZPO§520 BGB§315 Datum: 2004-10-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3659 Rechtsmittelrecht - Berufung Parteivortrag
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Trier
02.09.2004
4 Sa 392/04
Forderung restlicher Lohnansprüche
1. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zu Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird.
2. Bei einer Berufung gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sich aus mehreren teilbaren Streitgegenständen zusammensetzt, muss eine zulässige Begründung hinsichtlich jeden einzelnen Teils des Streitgegenstandes erfolgen. Die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, wenn sich das Arbeitsgericht auf mehrere selbständig tragende Begründungen stützt, hat sich mit jeder dieser tragenden Begründung zu befasen. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Aktenzeichen: 4Sa392/04 Paragraphen: ZPO§519 ArbGG§72 Datum: 2004-09-02 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2986 Tarifvertragsrecht Rechtsmittelrecht - Tarifverträge Berufung Parteivortrag
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
19.07.2004
16 Sa 2167/03
Geltungsbereich der Bautarifverträge
Umfang berufungsgerichtlicher Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme
1. Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes treffen einen Arbeitgeber nicht schon dann, wenn er Mitglied einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite ist. Zur Geltung der Tarifverträge ist ferner erforderlich, dass der Arbeitgeber einen
Betrieb unterhält, der unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt. Aus § 4 Abs. 2 TVG ergibt sich nichts abweichendes.
2. Genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, so ist auch ohne entsprechende Berufungsrüge eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob dem Arbeitsgericht insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, insbes, ob die Beweiswürdigung den Voraussetzungen des § 2896 ZPO genügt (im Anschluss
an BGH 12. März 2004 NJW 2004, 1876).
TVG § 1
TVG § 4 Abs. 2
ZPO § 286
ZPO § 528 Aktenzeichen: 16Sa2167/03 Paragraphen: TVG§1 TVG§4 ZPO§286 ZPO§528 Datum: 2004-07-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2729 Rechtsmittelrecht - Berufung Parteivortrag
LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
13.5.2004
5 Sa 1051/01
Fehlt es im Berufungsverfahren an jeglichem Vorbringen des Berufungsbeklagten zur Sache, so gilt das tatsächliche Vorbringen des Berufungsführers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 3 Aktenzeichen: 5Sa1051/01 Paragraphen: ArbGG§66 Datum: 2004-05-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2241
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