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Prozeßrecht Rechtsmittelrecht Schadensrecht - Prozeßvertretung Wiedereinsatzung Anwaltshaftung
10.1.2003
1 AZR 70/02
Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung; Tarifvorrang; Wiedereinsetzung - Fristenkontrolle, Anwaltsverschulden
1. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nicht unterzeichnen und zurückgeben, ohne daß in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß sie im Fristenkalender notiert wurde.
2. Wird die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur durch mündliche Anweisung des Rechtsanwalts veranlaßt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt.
3. Werden dem Rechtsanwalt die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt, muß er spätestens bei Beginn der Sachbearbeitung eigenverantwortlich die laufenden Fristen überprüfen.
4. Zur Schlüssigkeit eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört es, daß der Antragsteller einen Verfahrensablauf vorträgt, der ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten
zweifelsfrei ausschließt.
ZPO §§ 233, 234 Aktenzeichen: 1AZR70/02 Paragraphen: ZPO§233 ZPO§234 Datum: 2003-01-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=850 Prozeßrecht Schadensrecht - Fristen Prozeßvertretung Anwaltshaftung
LAG KÖLN
10.10.2002
4 Ta 277/02
nachträgliche Klagezulassung
Teilt ein Anwalt eine zu notierende Frist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage seiner Büroangestellten nur mündlich mit, so muss er Vorkehrungen dafür treffen, dass die Frist korrekt eingetragen wird und insbesondere Hörfehler ausgeschlossen sind.
KSchG § 5 Aktenzeichen: 4Ta277/02 Paragraphen: KSchG§5 Datum: 2002-10-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=738 Schadensrecht Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Anwaltshaftung Prozeßvertretung Wiedereinsetzung
LAG Düsseldorf
30.07.2002
15 Ta 282/02
Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung Verschuldenszurechnung, Einzelgewerkschaft, Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach
§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde.
2. Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen. 3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben.
KSchG § 5 Abs. 1
ZPO § 85 Abs. 2
ArbGG §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 Aktenzeichen: 15Ta282/02 Paragraphen: KSchG§5 ZPO§85 ArbGG§78 ArbGG§72 Datum: 2002-07-30 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=830
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