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Sonstige Rechtsgebiete - Wiedervereinigungsrecht
BAG - LAG berlin - ArbG Berlin
24.08.2006
8 AZR 317/05
Betriebsübergang, Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt
BGB § 613a
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 242
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG § 17
BetrVG § 113
Aktenzeichen: 8AZR317/05 Paragraphen: BGB§613a BGB§288 BGB§242 KSchG§1 KSchG§17 BetrVG§113 Datum: 2006-08-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5411 Tarifvertragsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Tarifverträge Wiedervereinigungsrecht
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
18.07.2006
6 Sa 1612/05
Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.
2. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36- monatigen theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern absolviert wurde.
2. BesÜV vom 21.06.1991, § 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 6Sa1612/05 Paragraphen: Datum: 2006-07-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5017 Sonstige Rechtsgebiete - Wiedervereinigungsrecht
LAG Köln - ArbG Bonn
05.04.2005
9 (3) Sa 1197/04
1. Wird einem Dienstordnungsangestellten, dessen Vergütung sich nach der Bundesbesoldungsordnung richtet, bei seiner erstmaligen Ernennung ein Aufgabenbereich im Beitrittsgebiet und ein weiterer Aufgabenbereich im bisherigen Bundesgebiet übertragen, die er im regelmäßigen Wechsel zu bearbeiten hat, so erhält er die nach § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV gekürzte Vergütung, wenn bei der Übertragung eine Prognose dahingehend anzustellen ist, dass die Tätigkeit im Beitrittsgebiet auf Dauer und die Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet nur vorübergehend erfolgen wird. Für die Zeit der vorübergehenden Verwendung im bisherigen Bundesgebiet erhält er einen Zuschuss nach § 6 Abs. 1 der 2. BesÜV.
2. Ob eine "Verwendung" im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV vorliegt, richtet sich nach dem Einsatzort des Dienstordnungsangestellten. Dagegen ist nicht maßgebend, ob das Dienstverhältnis organisatorisch der Hauptverwaltung des Dienstherrn
zugeordnet ist, die sich anders als der dauerhafte Einsatzort im bisherigen Bundesgebiet befindet.
3. Eine "Verwendung" im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV liegt auch dann vor, wenn einem Technischen Aufsichtsbeamten ein Aufsichtsbezirk zugewiesen wird, der neben Gebieten im Beitrittsgebiet auch einen Teilbezirk in Berlin-West umfasst, sofern der Tätigkeit in Berlin-West schon nach der Zahl der zu betreuenden Betriebe nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt.
4. Eine "vorübergehende Verwendung" außerhalb des Beitrittsgebiets im Sinne von § 1 S. 2 der 2. BesÜV kann auch dann vorliegen, wenn der Einsatz weder kalendermäßig befristet war, noch eine Höchstdauer genannt war, und er länger als ein Jahr andauert.
2. BesÜV vom 21.06.1991 § 2 Abs. 1 S. 1
2. BesÜV vom 21.06.1991 § 1 S. 2
2. BesÜV vom 21.06.1991 § 6 Abs. 1 Aktenzeichen: 9(§)Sa1197/04 Paragraphen: Datum: 2005-04-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3628 Sonstige Rechtsgebiete - Wiedervereinigungsrecht
BAG - Sächsisches LAG - ArbG Dresden
15.06.2004
9 AZR 439/03
Abfindung im "Gesundheitswesen Wismut"
Der RSTV begründet weder als Tarifvertrag noch als Gesamtzusage Abfindungsansprüche für Arbeitnehmer des ehemaligen Gesundheitswesens Wismut, die auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschieden sind.
Einigungsvertrag Anlage I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Maßgabe 14
DDR-AGB § 14 Abs. 2 Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik § 31 Nr. 3 Satz 1
DDR Haushaltsgesetz 1990 § 13 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 7
TV über den Schutz der Mitarbeiter des Gesundheitswesens Wismut bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen vom 23. Juni 1990 (RSTV) Aktenzeichen: 9AZR439/03 Paragraphen: DDR-AGB§14 Datum: 2004-06-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2558 Öffentlicher Dienst Sonstige Rechtsgebiete - Lehrer Wiedervereinigungsrecht
Sächsisches LAG - ArbG Bautzen
28.04.2004
2 Sa 53/03
Tarifliche Einstufung
Lehrer, öffentliche Schulen, Vergütung, Eingruppierung, Staatsexamensabschluss (DDR)
Vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung von Fachlehrern mit Staatsexamen und Diplomlehrern/ Ausbildungsgänge in der DDR zu diesen Abschlüssen/Fehlen von Beurteilungskriterien
ZPO § 97 Abs. 1 Aktenzeichen: 2Sa53/03 Paragraphen: ZPO§97 Datum: 2004-04-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2453 Beendigung von Arbeitsverhältnissen Sonstige Rechtsgebiete - Kündigungsrecht Wiedervereinigungsrecht
27.3.2003
2 AZR 699/01
Kündigung wegen MfS-Tätigkeit - „Fragebogenlüge“ - außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - ordentliche personenbedingte Kündigung - Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung wegen verheimlichter Verhaltensweisen
des Arbeitnehmers - Beteiligung der Personalvertretung - Nachschieben von Kündigungsgründen
1. Abs. 5 Ziff. 2 EV statuiert einen einigungsbedingten, auf den öffentlichen Dienst zugeschnittenen Sondergrund, der den Arbeitgeber allein zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
2. Die Kündigung kann zwar mit der Gewährung einer Auslauffrist verbunden werden. Ist sie jedoch ausdrücklich als ordentliche Kündigung ausgesprochen worden, kann Abs. 5 Ziff. 2 EV zu ihrer Rechtfertigung nicht herangezogen werden.
3. Die gerichtliche Feststellung und Beurteilung einer mit geheimdienstlichen Methoden durchgeführten Tätigkeit hat sich an den Erkenntnismöglichkeiten auszurichten, die dem Arbeitgeber offenstehen. Die zivilprozessualen Möglichkeiten der Tatsachenfeststellungen sind daher auszuschöpfen, wenn die für eine bewußte und finale Zusammenarbeit mit dem MfS vorgetragenen und unter Beweis gestellten Indizien erheblich sind.
4. Die Beweiserhebung darf in solchen Fällen nicht mit der Begründung unterbleiben, es handele sich um einen Ausforschungsbeweis. Anders ist es nur dann, wenn die behaupteten Hilfstatsachen ungeeignet sind, eine MfS-Tätigkeit zu indizieren.
5. Ob ein betriebsverfassungsrechtliches/personalvertretungsrechtliches Verwertungsverbot eingreift, kann erst festgestellt werden, wenn die Tatsachen, auf die es sich beziehen soll, bekannt sind. Von Tatsachen, die nicht bekannt sind, kann nicht beurteilt werden, ob
sie im Kündigungsschutzprozeß der Erläuterung bereits vorgetragener und dem Betriebsrat mitgeteilter Kündigungsgründe dienen mögen, ob sie einen neuen Kündigungsgrund bilden und, wenn das der Fall ist, ob dieser Kündigungsgrund zulässigerweise nachgeschoben werden kann.
KSchG § 1
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2
SächsPersVG § 76 Aktenzeichen: 2AZR699/01 Paragraphen: KSchG§1 SächsPersVG§76 Datum: 2003-03-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1458
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