Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 21
Tarifvertragsrecht - Allgemeinverbindlichkeit
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
6.4.2017
15 Ta 317/17
Aussetzung - Allgemeinverbindlicherklärung - VTV Bau
1. § 5 Abs. 1a TVG; § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG; Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im
Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 03.12.2013 und vom 10.12.2014;
2. Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.05.2016 (Bundesanzeiger vom 09.05.2016) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und
vom 24. November 2015
Aktenzeichen: 15Ta317/17 Paragraphen: Datum: 2017-04-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9490 Tarifvertragsrecht - Allgemeinverbindlichkeit
LAG Berlin-Brandenburg
17.4.2015
2 BVL 5001/14
2 BVL 5002/14
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - 50 %-Quorum - Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK)
1. Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15.05.2008 (Bundesanzeiger Nr. 104 vom 15.07.2008) und vom 25.06.2010 (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 02.07.2010) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind wirksam.
2. Entscheidend für die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 4 ff. DVO-TVG mittelbaren Zahlen für das 50 % - Quorum des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG a.F. sind die zutreffend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugrunde gelegten Zahlen der Zusatzversorgungskasse
des Baugewerbes bzw. der von den Tarifparteien auf Arbeitgeberseite abgefragten Zahlen der Mitgliedsunternehmen.
3. Für die Allgemeinverbindlicherklärungen bestand auch ein öffentliches Interesse i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG a.F..
TVGDV § 4, § 6, § 7
TVG § 5 Abs 3, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1
Aktenzeichen: 2BVL5001/14 Paragraphen: Datum: 2015-04-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9193 Tarifvertragsrecht - Allgemeinverbindlichkeit
BAG - Hessisches LAG
7.1.2015
10 AZB 109/14
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
Setzt ein Gericht einen Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG aus, hat es im Aussetzungsbeschluss zu begründen, von welchen vorgetragenen oder gerichtsbekannten ernsthaften Zweifeln an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG es ausgeht und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde
legt.
Aktenzeichen: 10AZB109/14 Paragraphen: Datum: 2015-01-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9003 Tarifvertragsrecht - Allgemeinverbindlichkeit
BAG - Hessisches LAG
7.1.2015
10 AZB 110/14
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
Aktenzeichen: 10AZB110/14 Paragraphen: Datum: 2015-01-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9004 Tarifvertragsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Sozialkassen Allgemeinverbindlichkeit
BAG - Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
20.3.2013
10 AZR 744/11
Abbruchgewerbe - rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung
Aktenzeichen: 10AZR744/11 Paragraphen: Datum: 2013-03-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8692 Tarifvertragsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Allgemeinverbindlichkeit Sozialkassen
BAG - Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
23.6.2010
10 AZR 463/09
Geltungsbereich des VTV-Bau - Einschränkung der der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24.02.2006 - Industriebetrieb
Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV-Bau) nach der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 Abschnitt I Absatz 1 für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie trifft nur zu, wenn es sich um einen Industriebetrieb handelt.
VTV-Bau § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37
TVG § 5 Abs 4, § 1
Aktenzeichen: 10AZR463/09 Paragraphen: TVG§5 TVG§1 Datum: 2010-06-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7512 Tarifvertragsrecht - Allgemeinverbindlichkeit
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Potsdam
25.2.2010
26 Sa 2149/09
Anforderungen an Allgemeinverbindlichkeitserklärung bei einem Geltungsbereich des TV für zwei Bundesländer - Rückwirkung
1. Die Algemeinverbindlicherklärung des ETV WachSichG für das Land Brandenburg vom 10. Dezember 2008 ist wirksam.
2. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG setzt voraus, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigt. Erstreckt sich der Geltungsbereich auf zwei Bundesländer, muss diese Quote in beiden Bundesländern zusammen und nicht in jedem Bundesland gesondert erfüllt sein.
3. Es bestehen keine Bedenken gegen die gängige Praxis, nach der durch das zuständige Bundesministerium von der Delegationsmöglichkeit des § 12 DVO-TVG Gebrauch gemacht wird, wenn sich der Geltungsbereich des Tarifvertrages auf mehr als eín Bundesland erstreckt.
4. Eine Allgemeinverbindlicherklärung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Vorgängerregelung nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden war. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann der Tag der Bekanntmachung des Antrags der Tarifpartner auf Allgemeinverbindlicherklärung, wenn er den Hinweis auf eine mögliche Rückwirkung beinhaltet.
§ 5 TVG
§ 4 TVGDV
§ 7 TVGDV
§ 12 TVGDV
WachSichBBEntgeltTV 2008 Aktenzeichen: 26Sa2149/09 Paragraphen: TVG§5 TVGDV§4 TVGDV§7 TVGDV§12 Datum: 2010-02-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7332 Tarifvertragsrecht - Allgemeinverbindlichkeit
BAG
02.07.2008
10 AZR 386/07
Einschränkung der AVE des VTV
1. Zu den Einschränkungsklauseln der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Tarifvertrags
über das Sozialkassenverfahren für das Baugewerbe auf den Fertigbaubetrieb vom 12.11.1986 idF vom 26.05.1999 (VTV/1986) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV/1999).
2. Die Einschränkung im Ersten Teil Abschn I Abs 2 Buchst a S 1 der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe vom 17.01.2000 ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Organisation, die die mittelbare
Mitgliedschaft in einem der in der Vorschrift genannten Verbände vermittelt, selbst tariffähig ist.
3. Für die Frage der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung kommt es nicht darauf an, ob ein Betrieb zum Kreis der Firmen gehört, die nach der Satzung des Bundesverbandes Deutscher Fertigbau (BDF) in diesem Verband ordentliches Mitglied werden können.
4. Bei einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Landesarbeitsgericht am Schluss der Sitzung den Beschluss verkündet, dass den Parteien nachgelassen wird, zu den Erörterungen, insbesondere zur Geltung der Einschränkung der
Allgemeinverbindlichkeitserklärung und zur mittelbaren Mitgliedschaft Stellung zu nehmen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss damit rechnen, dass das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung der den Parteien nachgelassenen Stellungnahmen an seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Frage der notwendigen Tarifbindung nicht festhalten könnte.
TVG § 1
TVG § 3 Abs 1
TVG § 5 Abs 4
ZPO § 286
GG Art 103 Abs 1
Aktenzeichen: 10AZR386/07 Paragraphen: Datum: 2008-07-02 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6552 Tarifvertragsrecht - Allgemeinverbindlichkeit
LAG Köln - ArbG Köln
19.12.2007
7 Sa 1409/06
Sonderzahlungen; Einzelhandel NRW; Nachwirkung; allgemeinverbindlicher Tarifvertrag; Verfallfrist; Verbandsaustritt, Überbrückungsfunktion; Anforderungen an qualifiziertes Bestreiten
1. Die Nachwirkung von bis zu ihrem Außerkrafttreten allgemeinverbindlichen tariflichen Normen ergreift auch diejenigen Arbeitsverhältnisse, auf die der Tarifvertrag nur kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit anwendbar war.
2. In solchen Fällen führt ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers während des Nachwirkungszeitraums nicht zur Beendigung der Nachwirkung.
3. Eine die Nachwirkung beendende "andere Abmachung" i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG ist nur eine solche, die auf das konkrete Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich Anwendung findet.
4. Behauptet der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber ein Einschreiben mit einem bestimmten Inhalt übermittelt zu haben, und wird der Zugang eines Einschreibens mit der angegebenen Posteinlieferungsnummer unstreitig, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf beschränken, den behaupteten Inhalt des Einschreibens zu bestreiten. Ein hinreichend qualifiziertes Bestreiten i.S.v. § 138 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber angibt, welchen anderen als den vom Arbeitnehmer behaupteten Inhalt das Einschreibens gehabt haben soll.
TVG § 4
ZPO § 138
Aktenzeichen: 7Sa1409/06 Paragraphen: TVG§4 ZPO§138 Datum: 2007-12-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6792 Tarifvertragsrecht - Tarifverträge Allgemeinverbindlichkeit
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
07.11.2007
12 Sa 1294/07
Ersetzung der Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages durch eine frühere individualrechtliche Abmachung
Eine einzelvertragliche Regelung (hier: zur Höhe des Stundenlohnes), die vorübergehend durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängt wird, ersetzt als "andere Abmachung" i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG jedenfalls dann den nachwirkenden Tarifvertrag, wenn nach der Regelung das geltende Tarifniveau nicht unterschritten wird.
TVG § 4 Abs. 5
TVG § 5
Aktenzeichen: 12Sa1294/07 Paragraphen: TVG§4 TVG§5 Datum: 2007-11-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6267
|