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Verdienst- und Entlohnung - Gleichbehandlung
BAG - LAG Baden-Württemberg
1.4.2009
10 AZR 353/08
Sonderzahlung - Gleichbehandlung
1. Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen
leistet. Er darf einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen.
2. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne
Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten.
3. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, soweit die Bezeichnung nicht allein maßgeblich ist. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann
der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 10AZR353/08 Paragraphen: Datum: 2009-04-01 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7021 Verdienst- und Entlohnung - Lohnerhöhung Gleichbehandlung
LAG Niedersachsen
15.12.2008
9 Sa 467/08
Gleichbehandlungsgrundsatz - Lohnerhöhung
Zulässige Lohnerhöhung nur für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Leistungen verzichtet haben.
Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer von einer Lohnerhöhung ausnehmen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht zugestimmt haben, wenn mit der Lohnerhöhung die Kompensation der Schlechterstellung derjenigen Arbeitsnehmer, die einer Erhöhung der Arbeitszeit zustimmten, bezweckt wird und mit der Lohnerhöhung keine
Überkompensation eintritt.
BGB § 611, § 612 a
Aktenzeichen: 9Sa467/08 Paragraphen: BGB§611 BGB§612a Datum: 2008-12-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6961 Verdienst- und Entlohnung - Gleichbehandlung
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
18.04.2007
15 Sa 195/07
Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - Gleichstellungsabrede
§ 613a Abs. 1 BGB
Aktenzeichen: 15Sa195/07 Paragraphen: BGB§613a Datum: 2007-04-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5764 Verdienst- und Entlohnung - Abfindung Gleichbehandlung
BAG - Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
13.02.2007
9 AZR 729/05
Abfindung, Gleichbehandlung
Bietet der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) zusagt.
TzBfG § 4 Abs. 1
BGB § 611a Abs. 1
BGB § 612 Abs. 3 aF
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 2
Aktenzeichen: 9AZR729/05 Paragraphen: TzBfG§4 BGB§611a BGB§612 76/207/EWG Datum: 2007-02-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5784 Verdienst- und Entlohnung - Gleichbehandlung Lohnerhöhung
LAG Baden-Württemberg - VG Stuttgart
19.12.2005
15 Sa 120/05
Gleichbehandlung bezüglich einer generell gewährten Gehaltserhöhung
Aktenzeichen: 15Sa120/05 Paragraphen: Datum: 2005-12-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5012 Verdienst- und Entlohnung - Sonstiges Gleichbehandlung
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
29.09.2004
5 AZR 43/04
Gleichbehandlungsgrundsatz
BGB § 242 Aktenzeichen: 5AZR43/04 Paragraphen: BGB§242 Datum: 2004-09-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2741 Verdienst- und Entlohnung Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung Betriebliche Übung
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
29.09.2004
5 AZR 528/03
Betriebliche Übung - Einheitliche Vergütung in Berlin
Mit der Zahlung von 100 % der Vergütung des Tarifrechtskreises West entsprechend § 1 Berliner EinkommAngG war für die Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises Ost auch nach mehrjähriger Handhabung keine rechtsgeschäftliche Zusage auf dauerhafte unveränderte Leistung unabhängig von einer Änderung des Gesetzes verbunden.
BGB § 133
BGB § 157
Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins vom 7. Juli 1994 (Berliner EinkommAngG - GVBl. Berlin S. 225)
ZPO § 256 Aktenzeichen: 5AZR528/03 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 ZPO§256 Datum: 2004-09-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2742
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