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Verdienst- und Entlohnung - Gratifikationen Sonstiges
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
9.8.2016
7 Sa 470/16
Jubiläumsgeld - Gesamtzusage - betriebsvereinbarungsoffen - Sanierungsvereinbarung als ablösende Regelung
Die Gesamtzusage eines Jubiläumsgeldes bei der Landesbank Berlin AG mit Mitteilung Nr. 455/1996 ist betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet und durch die Sanierungsvereinbarung abgelöst.
BGB § 611
Aktenzeichen: 7Sa470/16 Paragraphen: Datum: 2016-08-09 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9385 Verdienst- und Entlohnung - Prämien Gratifikationen
LAG Hamm - ArbG Hamm
27.1.2011
8 Sa 2010/10
Tarifliche Sonderzahlung/ Arbeitsentgelt/ Gratifikation/ Zwölftelung/ Wegfall der Leistung bei fristloser Entlassung/ Verfall/ Geltendmachung/ irrige Geltendmachung gegenüber Betriebsveräußerer
/ Auslegung/ falsa demonstratio
1. Entfällt nach der tariflichen Regelung der Anspruch auf anteilige Sonderzahlung im Austrittsjahr im Fall der fristlosen Entlassung, so folgt aus dem hiermit verbundenen Anreiz, den Arbeitnehmer zur Vermeidung vertragswidriger Verhaltensweisen zu veranlassen, dass
es sich bei der tariflichen Leistung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der laufend verdienten Vergütung, sondern um eine Leistung mit Mischcharakter handelt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer die Leistung auch im Krankheitsfall zu beanspruchen hat.
2. Ein irrtümlich an den Betriebsveräußerer gerichtetes Geltendmachungsschreiben wahrt die tarifliche Ausschlussfrist, wenn es noch vor Fristablauf an den Betriebserwerber weitergeleitet wird und dieser aus den Umständen erkennen kann, dass er (und nicht der frühere
Betriebsinhaber) als Schuldner gemeint ist (§ 133 BGB).
BGB § 611
RTV Glaserhandwerk NRW 1992, § 10
Aktenzeichen: 8Sa2010/10 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2011-01-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7745 Verdienst- und Entlohnung - Gratifikationen Provisionen
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Mainz
07.10.2005
8 Sa 484/05
Gleichbehandlung bei Gratitfikation und nebenabsprachlich gewährten Umsatzprovisionsbeteiligungen Aktenzeichen: 8Sa484/05 Paragraphen: Datum: 2005-10-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4131 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Betriebliche Übung Gratifikationen freiwillige Leistungen
LAG Berlin - ArbG Berlin
13.05.2005
13 Sa 213/05
Gratifikation; Freiwilligkeitsvorbehalt; Widerrufsvorbehalt
Die Formulierung "eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die - auch zukünftig - kein Rechtsanspruch besteht" begründet keinen gesonderten Widerrufsvorbehalt, sondern stellt eine Formulierung dar, mit der der Arbeitgeber den Freiwilligkeitsvorbehalt unterstützt (im Anschluss an BAG 24.11.04 - 10 AZR 202/04 – www.RechtsCentrum.de).
BGB § 611 Abs. 1 Aktenzeichen: 13Sa213/05 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2005-05-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3550 Verdienst- und Entlohnung - Gratifikationen
LAG Hamm - ArbG Gelsenkirchen
13.09.2004
8 Sa 721/04
Gratifikation, Betriebsübung, wirtschaftliche Notlage, Störung der Geschäftsgrundlage, Treu und Glauben
Entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden.
BGB §§ 242, 275 Abs. 1, 276, 279 a.F., 313 n.F., 611, 615
ArbGG § 72 Abs. 2 Aktenzeichen: 8Sa721/04 Paragraphen: BGB§242 BGB§275 BGB§276 BGB§279 BGB§313 BGB§611 BGB§615 ArbGG§72 Datum: 2004-09-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2832 Verdienst- und Entlohnung - Sonderzahlungen Sonstiges Gratifikationen
LAG Köln - ArbG Bonn
06.08.2004
4 Sa 272/04
Annahmeverzug, Tantieme
Ein Tantiemeanspruch unterfällt den Voraussetzungen des § 615 BGB (Annahmeverzug).
BGB § 615 Aktenzeichen: 4Sa272/04 Paragraphen: BGB§615 Datum: 2004-08-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2839 Verdienst- und Entlohnung - Gratifikationen
21.5.2003
10 AZR 390/02
Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt
Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn
eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.
BGB § 611 Aktenzeichen: 10AZR390/02 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2003-05-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1314 Verdienst- und Entlohnung - freiwillige Leistungen Gratifikationen
23.10.2002
10 AZR 48/02
Jubiläumszuwendung
Die Bezeichnung von Zuwendungen als "freiwillige Sozialleistung" läßt in der Regel nicht den Schluß zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt.
BGB § 611 Aktenzeichen: 10AZR48/02 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2002-10-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=752 Verdienst- und Entlohnung - Gratifikationen Sonstiges
7.8.2002
10 AZR 709/01
Weihnachtszuwendung - Wegfall bei Fehlzeiten
Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4 a Satz 2 EFZG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen.
BGB § 611 Gratifikation
EFZG § 4 a Aktenzeichen: 10AZR709/01 Paragraphen: BGB§611 EFZG§4a Datum: 2002-08-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=576 Verdienst- und Entlohnung - Gratifikationen Urlaubsgeld freiwillige Leistungen
LAG Hamm
25.04.2002
8 Sa 1842/01
Die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Bindung des Arbeitnehmers über den 31.03. des Folgejahres hinaus bei Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts knüpft bei der Bestimmung des Bindungszeitraums an den Auszahlungszeitpunkt an.
Von einem Arbeitnehmer, der eine Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsverdienstes oder mehr erhalten hat, kann der Arbeitgeber die Leistung von Betriebstreue für einen Zeitraum erwarten, welcher über das erste Quartal des Folgejahres hinausgeht, so dass sich bei Auszahlung der Gratifikation zum 30.11. des Jahres in einem Betrage eine zulässige Bindungsdauer von mehr als vier Monaten ergibt.
Bei der Aufteilung der Gratifikationsleistung in zwei Teilbeträge – z.B. als Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation – lässt zwar die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verdoppelung der maßgeblichen Bindungsdauer in der Weise zu, dass anknüpfend an den
Auszahlungszeitpunkt der Leistungen jeweils ein eigenständiger Bindungszeitraum vereinbart werden kann, dessen zulässige Dauer sich jedoch nach Maßgabe der gewährten Teilleistung richtet. Allein die Tatsache, dass die Beklagte hier nicht zwei eigenständige Gratifi-kationen – ausdrücklich bezeichnet als Urlaubs- und Weihnachtsgeld – gewährt, sondern eine einheitliche Gratifikation in zwei Teilbeträgen zum 30.06. und 30.11. des Jahres zur Auszahlung bringt, vermag die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze der zulässigen Bindungsdauer nicht in Frage zu stellen. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 611 Aktenzeichen: 8Sa1842/01 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2002-04-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=769
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