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Verdienst- und Entlohnung Sonstige Rechtsgebiete - Insolvenzschutz Insolvenzgeld Insolvenz
Sächsisches LAG - ArbG Dresden
12.3.2015
4 Ta 24/15
Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei Insolvenz
Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, können berechtigte Forderungen, die vor Eröffnung begründet waren, nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden; Prozesse einzelner Gläubiger können dagegen neben einem Insolvenzverfahren grds. nicht laufen; es fehlt die Prozessführungsbefugnis des Gläubigers.
InsO § 87
Aktenzeichen: 4Ta24/15 Paragraphen: InsO§87 Datum: 2015-03-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9098 Verdienst- und Entlohnung Sonstige Rechtsgebiete - Insolvenzschutz Sonstiges Insolvenz
BAG - LAG Nürnberg - ArbG Bayreuth
6.10.2011
6 AZR 262/10
Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung
1. Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt grundsätzlich ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vor.
2. Ob der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung seines Arbeitgebers wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte (§ 133 Abs. 1 InsO), kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden und ist deshalb vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden.
InsO § 17 Abs 2, § 18 Abs 2, § 130, § 133 Abs 1, § 142
Aktenzeichen: 6AZR262/10 Paragraphen: InsO§17 InsO§18 InsO§130 InsO§133 InsO§142 Datum: 2011-10-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8130 Sonstige Rechtsgebiete Verdienst- und Entlohnung - Insolvenz Insolvenzschutz
Thüringer LAG - ArbG Nordhausen
9.9.2010
6 Sa 243/10
Insolvenzanfechtung - Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Rückstände bei Lohn- und Gehaltszahlungen
Kenntnis eines Gläubigers (hier: Elektromonteur) von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach § 130 Abs 1 und 2 InsO auf Grund eigener Lohnrückstände von 5 Monaten sowie Rückständen bei Lohn- und Gehaltszahlungen an einen Großteil der übrigen Beschäftigen
(vorliegend: verneint).
Überwiegend parallel zur Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 09.09.2010, 6 Sa 16/10 - dort Beschäftigung des Arbeitnehmers als Elektromonteur und Lagerverantwortlicher.
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 732/10
ZPO § 129 Abs 1, § 143 Abs 1 S 1, § 130 Abs 1 S 1, § 130 Abs 2, § 133 Abs 1
Aktenzeichen: 6Sa243/10 Paragraphen: ZPO§129 ZPO§143 ZPO§130 ZPO§133 Datum: 2010-09-09 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7766 Verdienst- und Entlohnung - Urlaubsgeld Insolvenzschutz
LAG Nürnberg - ArbG Bayreuth
17.3.2010
3 Sa 450/09
Urlaubsabgeltungsanspruch als Masseforderung
Wird ein Arbeitsverhältnis erst durch die dreiseitige Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem Insolvenzverwalter und einer Transfergesellschaft nach Insolvenzeröffnung beendet und damit der Urlaubsabgeltungsanspruch begründet, ist der Urlaubsabgeltungsanspruch
als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO Einzuordnen.
BUrlG § 7 Abs 4
InsO § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2
Aktenzeichen: 3Sa450/09 Paragraphen: BUrlG§7 InsO§55 Datum: 2010-03-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7465 Verdienst- und Entlohnung - Abfindung Insolvenzschutz Sonstiges
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Duisburg
27.09.2007
6 AZR 975/06
Abfindungszahlung in der Insolvenz
Der Anspruch auf Abfindung, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Arbeitnehmer beruht, ist grundsätzlich nur Insolvenzforderung nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auch wenn er erst nach Insolvenzeröffnung entsteht.
InsO § 38
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2
Aktenzeichen: 6AZR975/06 Paragraphen: InsO§38 InsO§55 Datum: 2007-09-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6294 Verdienst- und Entlohnung Sonstige Rechtsgebiete - Insolvenz Insolvenzschutz
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
19.01.2006
6 AZR 529/04
Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz
Leistet eine Arbeitnehmerin durch eine Teilzeitvereinbarung einen Sanierungsbeitrag und soll sie bei Insolvenz für die letzten 12 Monate vor ihrem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung so gestellt werden, wie sie ohne diese Teilzeitvereinbarung gestanden hätte, wobei für diesen Zeitraum auch die volle Arbeitsleistung verlangt werden kann, so unterliegt diese Vereinbarung weder der Insolvenzanfechtung noch ist sie sittenwidrig. Die Vergütungsdifferenzen sind für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten.
InsO §§ 42, 55, 108, 133
BGB §§ 133, 138, 157, 242, 611, 614 f. Aktenzeichen: 6AZR529/04 Paragraphen: InsO§42 InsO§55 InsO§108 InsO§133 BGB3133 BGB§138 BGB§157 BGB§242 BGB§611 BGB§614 Datum: 2006-01-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4768 Sonstige Rechtsgebiete Verdienst- und Entlohnung - Insolvenz Insolvenzschutz Sonstiges
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Freiburg
22.11.2005
1 AZR 407/04
Verzugslohn bei anderweitigem Verdienst
Die Ermittlung des anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 615 Satz 2 BGB erfolgt nicht nach einzelnen Zeitabschnitten, sondern im Wege einer Gesamtberechnung (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG).
BGB § 615 Satz 2
BetrVG § 113 Abs. 3
InsO §§ 55 Abs. 1, 53, 208, 209 Abs. 1 Nr. 3, 210
ZPO § 256 Abs. 1 Aktenzeichen: 1AZR407/04 Paragraphen: BGB§615 BetrVG§113 InsO§55 InsO§53 InsO§208 InsO§209 InsO§210 ZPO§256 Datum: 2005-11-22 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4761 Altersversorgung Verdienst- und Entlohnung - Betriebsrenten Insolvenzschutz
4.4.2001
3 AZR 458/98
Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter (§ 7 Abs. 2 BetrAVG) umfaßt nicht eine dem Arbeitnehmer zugesagte, nach variablen Größen bemessene Dynamisierung der laufenden Betriebsrente. Diese Begrenzung der Insolvenzsicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten
BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2 und 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14
BGB §§ 133, 157, § 242 Vertrauensschutz
Leistungsordnung A des Essener Verbandes idF vom 1. Januar 1992 § 6, § 11 Abs. 6
Aktenzeichen: 3AZR458/98 Paragraphen: BetrAVG§2 BetrAVG§7 GGArt.3 GGArt.14 BGB§133 BGB§157 BGB§242 Datum: 2001-04-04 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=14
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