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Bankrecht - Anlagenberatung Börsenrecht Broker Haftungsrecht Provisionen Sonstiges
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt/M
13.7.2004
VI R 136/03
Nutzt ein Anlageberater und -vermittler das Kapital eines Anlegers, um Provisionen zu "schinden" (churning), so kommt eine deliktische Haftung des Brokers für die Verluste des Anlegers wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Verhalten des Anlageberaters und -vermittlers in Betracht. Der Tatrichter kann den Mittäter- oder Gehilfenvorsatz des Brokers auf Grund geeigneter Indizien wie etwa einer zwischen ihm und dem Anlageberater und -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung (kick-back) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles feststellen.
BGB § 826 Gi, § 830 Abs. 1 Satz 1, § 830 Abs. 2 Aktenzeichen: VIR136/03 Paragraphen: BGB§826 BGB§830 Datum: 2004-07-13 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=10449
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