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Bankrecht - Optionen Steuerrecht
FG Hamburg
31.07.2008
5 K 40/07
Die Stillhalterprämien unterliegen als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung (dazu 1.). Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Veranlagungszeitraum 1997.
EStG § 22
Aktenzeichen: 5K40/07 Paragraphen: EStG§22 Datum: 2008-07-31 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=24415 Bankrecht - Optionen Steuerrecht
BFH - FG Münster
19.12.2007
IX R 11/06
Option, Verfall einer Option, privates Veräußerungsgeschäft, vergebliche Werbungskosten
Wer erworbene Optionen verfallen lässt, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
FGO § 68, § 121
Aktenzeichen: IXR11/06 Paragraphen: EStG§23 FGO§68 FGO§121 Datum: 2007-12-19 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=23606 Bankrecht - Optionen Termingeschäfte
BFH - Niedersächsisches FG
17.4.2007
IX R 40/06
Optionseinräumung kein Termingeschäft
Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, für die Rechtslage nach der Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I, S. 402).
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 22 Nr. 3
WpHG § 2
Aktenzeichen: IXR40/06 Paragraphen: EStG§22 EStG§23 WpHG§2 Datum: 2007-04-17 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=21325 Bankrecht - Haftungsrecht Aufklärungsrecht Optionen
OLG Düsseldorf - LG Kleve
11.02.2005
I-15 U 81/04
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionsgeschäften.
Handelt es sich bei einem Kreditinstitut nicht um eine Vollbank und weist dessen Verhalten die einem gewerblichen Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften typischen Erscheinungsformen auf und ist deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers begründet, so ist es nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall geboten, an die Aufklärungspflicht des Kreditinstituts dieselben Anforderungen wie an die eines gewerblichen Vermittlers zu stellen. (Leitsatz der Redaktion)
KWG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 – 12, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 32
BörsG § 53 Abs. 2
WpHG § 31 Abs. 2 Nr. 1
AktG § 77 Aktenzeichen: I-15U81/04 Paragraphen: KWG§1 KWG§32 BörsG§53 WpHG§31 AktG§77 Datum: 2005-02-11 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=13058 Bankrecht - Aufklärungsrecht Haftungsrecht Optionen
BGH - OLG Düsseldorf - LG Duisburg
26.10.2004
XI ZR 279/03
Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch den Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte ohne ausreichende Risikoaufklärung vermittelnden GmbH.
BGB § 826 D
BGB § 830
BGB § 840 Aktenzeichen: XIZR279/03 Paragraphen: BGB§826 BGB§830 BGB§840 Datum: 2004-10-26 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=11768 Bankrecht - Optionen Termingeschäfte Haftungsrecht
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
8.4.2004
I-17 U 182/03
a) Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass Geschäftsführer einer GmbH, die Optionstermingeschäfte vermittelt, gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz
haften, wenn sie den Geschäftsabschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert haben, obwohl der Anleger nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und seine finanziellen Risiken aufgeklärt worden ist.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, vor Vertragsschluss ungefragt über die wesentlichen Grundlagen, die
wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken von Optionsgeschäften schriftlich aufzuklären. Den Kaufinteressenten müssen die Kenntnisse vermittelt werden, die sie in die Lage versetzen,den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. Dazu bedarf es insbesondere eines Hinweises darauf, dass jeder Aufschlag auf die Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führt, sondern das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht bringt. Ferner ist unmissverständlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form darzulegen, dass höhere Vermittlungsprovisionen zu einer weitgehenden Ausgrenzung der Gewinnchance des Kunden führen und die geringe Wahrscheinlichkeit, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 823 Aktenzeichen: I-17U182/03 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2004-04-08 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=9470 Bankrecht - Optionen
FG München
04.02.2004
7 K 4666/01
Steuerliche Behandlung von Optionsanleihen Aktenzeichen: 7K4666/01 Paragraphen: Datum: 2004-02-04 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=9676 Bankrecht - Aufkärungsrecht Termingeschäfte Optionen Haftungsrecht
1.4.2003
XI ZR 385/02
a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß ein Disagio auf das eingesetzte Kapital das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringt, und daß ein höheres Disagio Anleger aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht.
b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.
BGB §§ 826 Ga, 852 Abs. 1 a.F. Aktenzeichen: XIZR385/02 Paragraphen: BGB§826 BGB§852 Datum: 2003-04-01 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=6382 Bankrecht - Optionen Termingeschäfte Aufklärungsrecht Anlagenberatung
OLG Koblenz
26.11.2002
3 U 1775/01
1. Der gewerbliche Vermittler von Terminoptionen ist verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnis zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchancen durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko
2. Ein gewerblicher Vermittler, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt oder den Abschluss veranlasst, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Optionserwerbern nicht nur aus Verschulden bei
Vertragsschluss, sondern auch gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz.
§ 826 BGB Aktenzeichen: 3U1775/01 Paragraphen: BGB§826 Datum: 2002-11-26 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=5207 Bankrecht - Anlageberatung Aufklärungsrecht Optionen
OLG Koblenz
26.11.2002
3 U 1775/01
a) Gewerbliche Vermittler von Terminoptionen sind verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Einschätzung des Risikos zu vermitteln. Dazu gehört neben der Bekanntgabe
der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts.
b) Ein gewerblicher Vermittler, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt oder den Abschluss veranlasst, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Optionserwerbern auf Schadensersatz.
c) Für die Tätigkeit einer Optionsvermittlungs-Gesellschaft haftet neben dem Geschäftsführer auch ein selbständiger Vermittler, der für die Gesellschaft ständig bei der Ausführung der Optionsgeschäfte
tätig ist und alle wesentlichen Tatumstände der sittenwidrigen Kundenwerbung kennt.
BGB §§ 826, 830 Aktenzeichen: 3U1775/01 Paragraphen: BGB§826 BGB§830 Datum: 2002-11-26 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=5626
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