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Bankrecht - Scheckrecht
OLG Hamm - LG Bielefeld
12.6.2012
7 U 3/12
1. Eine nicht allgemein für den Ausstellungsort bekannte Abkürzung, die den "Ort der Ausstellung" auch nicht - im Wege der Auslegung - eindeutig erkennen lässt, ist als Scheckbestandteil unzulässig, Art. 1 Nr. 5 ScheckG.
2. Die Abkürzung "POW" für "Porta Westfalica" ist nicht allgemein bekannt, sie lässt auf einem auf die "Sparkasse Schaumburg" bezogenen Scheck den Ausstellungsort auch nicht im Wege der Auslegung eindeutig erkennen.
ScheckG Art 1 Nr 5, Art 2 Abs 1
Aktenzeichen: 7U3/12 Paragraphen: ScheckGArt.1 Datum: 2012-06-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=32323 Bankrecht - Scheckrecht
OLG Schleswig - LG Kiel
31.05.2007
5 U 116/06
Prüfungs- und Hinweispflichten der Bank bei Scheckeinreichung am Bankschalter
Bei Einreichung eines Schecks am Bankschalter an einem Gründonnerstag obliegen der Bank Hinweispflichten aus einem bestehenden Girovertragsverhältnis, wenn der Scheck auf dem banküblichen Weg mangels jeglicher Weiterbearbeitung über das Osterwochenendes voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig innerhalb der am Dienstag nach Ostern ablaufenden
Vorlagefrist nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG bei der bezogenen Bank eintreffen kann, weil der Bankkunde mit einem derart langsamen Beförderungsweg nicht rechnen muss.
ScheckG Art. 29, 31
Aktenzeichen: 5U116/06 Paragraphen: ScheckGArt.29 ScheckGArt.31 Datum: 2007-05-31 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=21398 Bankrecht - Scheckrecht
OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
03.04.2007
17 U 292/05
1. Die Hereinnahme von disparischen Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein privates Girokonto des Einreichers (angestellter Verkäufer des auf dem Scheck als Zahlungsempfänger benannten Unternehmens) ohne weitere Nachprüfung seiner Verfügungsbefugnis begründet grobe Fahrlässigkeit der Bank i.S.v. Art. 21 ScheckG.
Die Weitergabe von Schecks im kaufmännischen Zahlungsverkehr ist unüblich (Anschluss an OLG Frankfurt v. 2.6.1999 – 23 U 43/94, OLGReport Frankfurt 1999, 257 = ZIP 1999, 1207).
2. Gleicht der Einreicher die durch Unterschlagung von Schecks entstandenen Fehlbeträge teilweise durch Weitergabe von mit Rechnungsnummer oder Kundenname versehenen Eigenschecks an die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers aus, ohne dass dies dort auffällt,
so rechtfertigt dieser Umstand die Annahme eines Mitverschuldens des Berechtigten (größeres Unternehmen mit Filialen an verschiedenen Standorten) nicht. Zu einem Abgleich von Kontonummer und Bank eingehender Schecks mit den privaten Kontoverbindungen der Mitarbeiter, wodurch die Hereingabe von Eigenschecks eines (zur Entgegennahme von
Kundenschecks berechtigten) angestellten Verkäufers möglicherweise hätte festgestellt werden können, ist ein Unternehmen nicht verpflichtet.
BGB §§ 989, 990 Abs. 1
ScheckG Art. 21
Aktenzeichen: 17U292/05 Paragraphen: BGB§989 BGB§990 ScheckGArt.21 Datum: 2007-04-03 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=20877 Bankrecht - Scheckrecht
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
23.10.2006
23 U 14/06
Scheck; Rückgabe; Scheckrückgabe; Kontogutschrift; Konto; Gutschrift; Bezogener; Scheckabkommen
Der Ablauf der Frist zur Rückleitung eines von dem Bezogenen nicht eingelösten Schecks hat nicht die Fiktion der Einlösung des Schecks zur Folge. Die erste Inkassostelle ist nicht verpflichtet, die Einlösung des Schecks gegenüber dem Bezogenen durchzusetzen.
BGB § 362 I
Aktenzeichen: 23U14/06 Paragraphen: BGB§362 Datum: 2006-10-23 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=19371 Bankrecht - Haftungsrecht Scheckrecht
LG Bonn
18.11.2005
3 O 192/05
Scheck, Kontovollmacht, Fälschung
1. Haftung der Bank bei Auszahlung aufgrund gefälschter Kontovollmacht und gefälschter Unterschriften auf gestohlenen Scheckvordrucken
2. Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung von Scheckvordrucken in der eigenen Wohnung beim Besuch von engen Verwandten.
BGB §§ 280 Abs. 1, 670, 675 Abs. 1, 676 f Aktenzeichen: 3O192/05 Paragraphen: BGB§280 BGB§670 BGB§675 BGB§676 Datum: 2005-11-18 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=16074 Bankrecht - Scheckrecht Haftungsrecht
OLG Bamberg - LG Aschaffenburg
29.07.2004
1 U 44/04
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Einlösung eines von der Klägerin ausgestellten und ihr abhanden gekommenen Schecks.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Bank trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachliche Berechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden gekommen und vom Einreicher auf unredlicher Weise erlangt worden sein. Derartige Umstände liegen im vorliegenden Fall -
wie bereits vom Landgericht zutreffend dargelegt - vor. Die Tatsache, dass der Scheck am 28.05.2002 auf eine Firma mit Sitz in Mailand ausgestellt war und bereits am 03.06.2002 bei der Beklagten vorgelegt wurde, dies durch einen Scheckeinreicher, der erst am Werktag vorher das Konto eröffnet, sich als Arbeiter bezeichnet und eine Arbeitgeberadresse nicht mitgeteilt hatte, musste in Verbindung mit der Höhe des Scheckbetrages der Beklagten Anlass geben, zur Überprüfung der Berechtigung des Scheckeinreichers eine - auch telefonische leicht mögliche - Anfrage an die Klägerin zu richten. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 990
BGB § 989
BGB § 932 Abs. 2 Aktenzeichen: 1U44/04 Paragraphen: BGB§990 BGB§989 BGB§932 Datum: 2004-07-29 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=11685 Bankrecht - Scheckrecht Sonstiges
BGH - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
3.2.2004
XI ZR 125/03
a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.; 152, 307 ff.).
b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
BGB §§ 812, 818 Aktenzeichen: XIZR125/03 Paragraphen: BGB§812 GBG§818 Datum: 2004-02-03 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=9087 Bankrecht - Scheckrecht
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
10.11.2003
I-6 U 111/01
Scheckrecht
Bösgläubig erworbener Scheck, Haftung gemäß §§ 989, 990 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der Schecksumme auf Schadensersatz. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 989, 990 Aktenzeichen: I-6U111/01 Paragraphen: BGB§989 BGB§990 Datum: 2003-11-10 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=7845 Bankrecht - Scheckrecht
BGH - OLG Frankfurt a.M. - LG Darmstadt
30.9.2003
XI ZR 232/02
Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.
BGB §§ 254 Ea, 989, 990
ScheckG Art. 21 Aktenzeichen: XI ZR 232/02 Paragraphen: ScheckGArt.21 Datum: 2003-09-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=7820 Bankrecht - Scheckrecht
OLG Naumburg
06.06.2002
2 U 160/01
1. Ist ein Scheck einem früheren Eigentümer abhandengekommen, so haftet ein späterer Besitzer, der bei dem Besitzerwerb “bösgläubig” im Sinne der §§ 989, 990 BGB, 21 ScheckG war, aus diesen Vorschriften, wenn er den Scheck nicht mehr zurückgeben kann.
2. Bösgläubigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich aus den Umständen des Scheckerwerbs eine Vielzahl von Idizien ergeben, die zwar nicht jeweils für sich allein, aber doch in ihrer Gesamtheit belegen, dass der Scheck einem früheren Eigentümer abhanden gekommen
sein muss.
BGB §§ 989, 990
ScheckG § 21 Aktenzeichen: 2U160/01 Paragraphen: BGB§989 BGB§990 ScheckG§21 Datum: 2002-06-06 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=4539
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