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Bankrecht - Wechselrecht
4.2.2003
XI ZR 117/02
a) Ein Garantieindossament kann außerhalb der Indossamentenkette stehen; es unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenreihe.
b) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Aussteller nicht in Regreß nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem Akzeptanten zur Einlösung des Wechsels verpflichtet sein sollte.
WG Art. 15 Abs. 1, Art. 49 Aktenzeichen: XIZR117/02 Paragraphen: WGArt.15 WGArt.49 Datum: 2003-02-04 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=5937 Bankrecht - Wechselrecht
OLG Celle
06.03.2002
21 U 55/01
Auch der bloße Garantieindossant hat die Rechte aus Art. 49 ff. WG zum Rückgriff auf seine Vormänner und also insbesondere auf den Aussteller und den Bezogenen des Wechsels, wenn er den Wechsel eingelöst hat.
Art. 15 Abs. 1, 49 WG Aktenzeichen: 21U55/01 Paragraphen: WGArt.15 WGArt.49 Datum: 2002-03-06 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=3589 Bankrecht - Wechselrecht
7.11.2000
XI ZR 44/00
Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens kann der Schuldner die Einrede der Wechselhingabe nicht erheben, wenn alle in Betracht kommenden Wechselansprüche und Wechselbereicherungsansprüche gegen ihn verjährt sind.
BGB §§ 607, 273
Aktenzeichen: XIZR44/00 Paragraphen: BGB§607 BGB§273 Datum: 2000-11-07 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=413 Bankrecht - Wechselrecht
30.05.1988
II ZR 307/87
Bestreitet der Wechselschuldner, daß bei Wechselbegebung eine Kausalforderung bestanden
habe, trifft ihn hierfür die Beweislast und Darlegungslast. (Leitsatz der Redaktion)
WG Art. 17 Aktenzeichen: IIZR307/87 Paragraphen: WechsGArt.17 Datum: 1988-05-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2878 Bankrecht - Wechselrecht
11.04.1988
II ZR 272/87
Zur Frage, ob
a) das in Art. 93 I WG kodifizierte Wirkungsstatut des Zahlungsortes durch Parteivereinbarung
abbedungen werden kann,
b) die Abtretung der Forderung aus einem präjudizierten Wechsel zu ihrer Wirksamkeit dessen
Übergabe erfordert.
WG Art. 20 I, 93 I Aktenzeichen: IIZR272/87 Paragraphen: WGArt.20 WGArt.93 Datum: 1988-04-11 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2863 Bankrecht - Wechselrecht
23.06.1986
II ZR 302/85
Gewährt eine Bank einem Verkäufer einen Diskontkredit zum Zweck der Hereinnahme von
Wechseln aus seinen Abzahlungsgeschäften, so kann sie die Wechselforderung gegenüber
dem Abzahlungskäufer nicht mehr geltend machen, wenn dieser gem. § 1a III AbzG nur den
Barzahlungspreis schuldet und dieser inzwischen beglichen ist (Fortführung von BGHZ 51, 69 = NJW 1969, 691)
AbzG § 1a;
WG Art. 17 Aktenzeichen: IIZR302/85 Paragraphen: AbzG§1a WechsG§17 Datum: 1986-06-23 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2876 Bankrecht - Wechselrecht
26.05.1986
II ZR 260/85
Der Zeichner eines Wechsels, der die Betragsangabe in Ziffern und Buchstaben nicht so in den Wechsel eingesetzt hat, daß nichts hinzugeschrieben werden kann (z. B. Weglassen von Füllstrichen), haftet einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels nicht wechselmäßig kraft
zurechenbar veranlaßten Rechtsschein für die spätere Verfälschung des Wechseltextes
(Bestätigung von BGHZ 47, 95 = NJW 1967, 1037).
WG Art. 69 Aktenzeichen: IIZR260/85 Paragraphen: WGArt.69 Datum: 1986-05-26 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2821 Bankrecht - Wechselrecht
24.02.1986
II ZR 144/86
1. Erhebt der in Anspruch genommene Aussteller gegenüber dem förmlich legitimierten
Wechselinhaber den Einwand des fehlenden Begebungsvertrags, so trägt er die Darlegungslast und Beweislast.
2. Hat der beweispflichtige Aussteller seine Behauptung, der Wechselinhaber habe den
ihm angebotenen Wechsel nicht zum Diskont angenommen, durch eine schriftliche Äußerung
des Wechselinhabers im wesentlichen bestätigt, ist ein einfaches Bestreiten durch
den Wechselinhaber nicht ausreichend. Bei dieser Sachlage hat der Wechselinhaber
vielmehr durch nähere Angaben plausibel zu machen, warum er dennoch die Behauptung
des Ausstellers bestreitet.
WG Art. 16 I;
ZPO § 138 III Aktenzeichen: IIZR144/86 Paragraphen: WGArt.16 ZPO§138 Datum: 1986-02-24 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2758 Bankrecht - Wechselrecht
30.01.1986
II ZR/85
Der Käufer, der zur Erfüllung der Kaufpreisforderung einen Wechsel akzeptiert hat, kann,
wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wechselforderung des Verkäufers und ersten
Wechselnehmers die Mängeleinrede gem. § 478 BGB entgegenhalten. Dies gilt auch für
einen Dritten, der den Wechsel zur Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung des Käufers angenommen
hat (Ergänzung von BGHZ 85, 346 = NJW 1983, 1059).
WG Art. 17;
BGB §§ 417, 478 Aktenzeichen: IIZR257/85 Paragraphen: WGArt.17 BGB§417 BGB§478 Datum: 1986-01-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2820 Bankrecht - Wechselrecht
16.12.1985
II ZR 104/85
Beweislast für Einwendungen des Wechselschuldners
Der Wechselschuldner trägt die Beweislast für die Behauptung, dem Inhaber des Wechsels
sei beim Erwerb bekannt gewesen, daß der Wechsel für eine noch nicht fällige Forderung
begeben worden sei. (Leitsatz der Redaktion)
WG Art. 17 Aktenzeichen: IIZR104/85 Paragraphen: WGArt.17 Datum: 1985-12-16 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2753
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