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Bankrecht - Darlehnsrecht Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht Bankverträge
BGH - OLG Celle - LG Stade
15.10.2019
XI ZR 759/17
1. § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung ist auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar (Bestätigung von Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 10 ff.).
2. Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
BGB § 242, § 495 Abs 1
BGB vom 08.12.2004 § 312d Abs 3 Nr 1
BGB vom 02.12.2004 § 355
Aktenzeichen: XIZR759/17 Paragraphen: Datum: 2019-10-15 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39510 Bankrecht - Darlehnsrecht Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
1.10.2019
6 U 332/18
Widerrufsrecht für vor 2016 geschlossenen zinslosen Darlehensvertrag
BGB vom 21.02.2015 § 491, § 495
Aktenzeichen: 6U332/18 Paragraphen: Datum: 2019-10-01 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39443 Bankrecht - Darlehnsrecht Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
10.9.2019
6 U 209/18
Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs.
BGB § 355, § 492, § 495
BGBEG Art 247 § 6
Aktenzeichen: 6U209/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-10 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39341 Bankrecht - Darlehnsrecht Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht
OLG Brandenburg - LG Potsdam
14.8.2019
4 U 92/18
Wiederruf einer Darlehnsvertrages
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.
Die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. bestand bei einem Widerrufsrecht nach § 495 BGB a. F. darin, dass „im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ sowie ein Hinweis enthalten sein mussten auf „die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten“, wobei der pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag anzugeben war. Die „Umstände für die Erklärung des Widerrufs“ meinen insbesondere die Angabe des Widerrufsempfängers sowie Hinweise zur erforderlichen Form insbesondere nach § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB a. F.. Diesen Maßgaben ist nach Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. genüge getan,
wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 zu dieser Vorschrift entspricht.(Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 4U92/18 Paragraphen: Datum: 2019-08-14 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39234 Bankrecht - Vertragsrecht Widerrufsrecht
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
2.7.2019
6 U 312/18
1. Eine i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zukünftigen primären Vertragsansprüche der Bank leugnende negative Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass der Darlehensnehmer mit einem weiteren Antrag auch die Rückzahlung der bereits geleisteten Raten geltend macht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15.
2. Für eine solche negative Feststellungsklage besteht regelmäßig (auch) der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Wohnsitz des Darlehensnehmers.
ZPO § 538 Abs 2 Nr 3, § 256, § 29
BGB § 269
Aktenzeichen: 6U312/18 Paragraphen: Datum: 2019-07-02 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39060 Bankrecht - Darlehnsrecht Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht
LG Stuttgart
21.8.2018
25 O 73/18
Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation hinsichtlich der Widerrufsfolgen; rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts
1. Eine Widerrufsinformation ist irreführend damit nicht ordnungsgemäß, wenn sie über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrag nicht korrekt aufklärt. Dies ist der Fall, wenn es zum einen heißt, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins
zu entrichten“ habe, wobei dieser 4,17 % p. a. beträgt, und sich in der Belehrung weiter die Angabe findet, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 % zu zahlen“ sei.(Rn.50)(Rn.52)
2. Eine Rechtsausübung kann insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, BGH, 12. Juli 2016,
XI ZR 501/15).(Rn.59)
3. Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechtes und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch die gewünschten Rechtsfolgen abzuleiten.(Rn.60)
BGB § 242, § 355 Abs 3 S 2 aF, § 357a, § 488 Abs 1 S 2, § 495
Aktenzeichen: 25O73/18 Paragraphen: Datum: 2018-08-21 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39163
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