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Leasing - Vertragsrecht Haftungsrecht
OLG Köln - LG Köln
11.9.2007
15 U 42/07
Leasingvertrag über FUN-Arena
Das Risiko betrügerischen Verhaltens des Lieferanten im Rahmen der Anbahnung eines Leasingvertrages durch Weitergabe anderer Vertragsunterlagen einschließlich einer geoder verfälschten Übernahmebestätigung an den Leasinggeber als den dem Leasingnehmer
überlassenen und unterschriebenen trägt grundsätzlich der Leasinggeber.
BGB §§ 155, 177 ff., 276, 278, 280, 311, 535
Aktenzeichen: 15U42/07 Paragraphen: BGB3155 BGB§177 BGB§276 BGB§278 BGB3280 BGB§311 BGB§535 Datum: 2007-09-11 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=24151 Leasing - KfZ-Leasing Haftungsrecht Restwert Schadenersatz
OLG Düsseldorf - LG Wuppertal
28.01.2005
I-24 U 13/02
Schadensermittlung bei Diebstahl eines Leasingfahrzeuges.
Für diskussionswürdig hält der Senat allerdings die weitere Frage, ob die vom Kläger zu Vertragsbeginn erbrachte Sonderzahlung mit einem Anteil (etwa pro-rata-temporis im Verhältnis der durch Kündigung nicht mehr beanspruchten Restvertragslaufzeit zu der bis zur Kündigung abgelaufenen Vertragslaufzeit) dem durch den Diebstahl entstandenen Verlustrisiko zuzurechnen ist. Würde so verfahren, dann müsste die von der Kaskoversicherung erbrachte Leistung von der Klägerin in dem Umfange eingesetzt werden, der dem Anteil der Sonderzahlung für die nicht mehr beanspruchte Vertragslaufzeit entspricht. Die höchstrichterliche
Rechtsprechung, nach der im Falle fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Leasingnehmers eine anteilige Rückerstattung der Sonderzahlung nicht in Betracht kommt, dürfte einer solchen Rechtsauslegung wegen der hier in Betracht zu ziehenden differenten Fallgestaltung jedenfalls nicht von vorn herein
entgegenstehen. (Leitsatz der Redaktion)
UStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9
BGB §§ 284 Abs. 1, 286, 288 Aktenzeichen: I-24U13/02 Paragraphen: UStG§1 UStG§3 BGB§284 BGB§286 BGB§288 Datum: 2005-01-28 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=12379 Leasing - Haftungsrecht Gewährleistung/Garantie Abtretung
BGH
27.2.1985
VIII ZR 328/83
1. Der Leasinggeber, der seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hat, muß eine vom Leasingnehmer mit dem Lieferanten wegen Mangelhaftigkeit der Leasingsache getroffene Wandelungsvereinbarung gegen sich gelten lassen und verliert wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage seinen Anspruch auf Leasingraten (Ergänzung zu BGHZ 68, 118 = NJW 1977, 848, und BGHZ 81, 298 = NJW 1982, 105).
2. Zur Frage nachwirkender Sorgfalts- und Mitteilungspflichten eines Leasingnehmers, der die Wandelung des Kaufvertrages herbeigeführt hat.
3. Die formularmäßig ausbedungene Haftung des Leasingnehmers für zufälligen Untergang der Leasingsache gilt nicht, wenn die Sache zur Nachbesserung vertragsgemäß dem Lieferanten übergeben worden ist und dort untergeht.
BGB §§ 242, 276, 465, 536, 537 Aktenzeichen: VIIIZR328/83 Paragraphen: BGB§242 BGB§276 BGB§465 BGB§536 BGB§537 Datum: 1985-02-27 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=4230
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