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Wettbewerbsrecht - EU-Wettbewerbsrecht Wettbewerb Vertrieb Sonstiges
BGH - OLG Freankfurt - LG Frankfurt
21.6.2018
I ZR 40/17
Ersatzteilinformation
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen?
2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet?
EGV 715/2007 Art 6 Abs 1 S 1
EGV 692/2008 Nr 2.1 Abs 4 Anh 14
EUV 566/2011
Aktenzeichen: IZR40/17 Paragraphen: Datum: 2018-06-21 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=37940 Wettbewerbsrecht - EU-Wettbewerbsrecht Werbung Unzulässige Werbung
BGH - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal
14.6.2017
I ZR 54/16
Werbeprospekt mit Bestellpostkarte
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung
steht, darauf an,
a) ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt,
oder darauf,
b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?
2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines
Widerrufsrechts zu beschränken?
3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?
EURL 83/2011 Art 6 Abs 1 Buchst h, Art 8 Abs 4
Aktenzeichen: IZR54/16 Paragraphen: Datum: 2017-06-14 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=37232 Wettbewerbsrecht - EU-Wettbewerbsrecht Sonstiges
BGH - LG Regensburg
13.1.2011
I ZR 22/09
Gurktaler Kräuterlikör
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden?
2. Falls die Frage 1 verneint wird: Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt?
3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt: Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den Körper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzubeziehen?
UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Aktenzeichen: IZR22/09 Paragraphen: UWG§3 UWG§4 Datum: 2011-01-13 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=28312 Wettbewerbsrecht - EU-Wettbewerbsrecht Subventionen/Beihilfen
EuGH
30. Januar 2002
T-35/99
Staatliche Beihilfen - Unternehmen des Sektors des Baus von Fahrzeugen für die Eisenbahn
- Unternehmen in Sonderverwaltung - Beihilfen der Regionen Sizilien und Sardinien -Vergünstigte
Darlehen - Gewährte oder zu gewährende Beihilfen - Bedeutung der Genehmigungen
der fraglichen Regelungen - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten - Leitlinien der Kommission - Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 87 EG) - Begründungspflicht
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen sowie gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. Aktenzeichen: T-35/99 Paragraphen: Artikel87EG Datum: 2002-01-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2570 Wettbewerbsrecht - EU-Wettbewerbsrecht Subventionen/Beihilfen
EuGH
30. Januar 2002
T-212/00
Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Begünstigtes Unternehmen – Rechtsschutzinteresse
- Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Aktenzeichen: T-212/00 Paragraphen: Datum: 2002-01-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2572 Wettbewerbsrecht - vergleichende Werbung EU-Wettbewerbsrecht
EuGH
25. Oktober 2001
C-112/99
Vergleichende Werbung - Vertrieb von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien - Angabe der
Artikelnummern der Original-Ersatzteile und -Verbrauchsmaterialien durch einen Verkäufer
von Nicht-Original-Ersatzteilen und -Verbrauchsmaterialien - Richtlinien 84/450/EWG und
97/55/EG
1. Nach Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/450/EWG
des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der
durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober
1997 geänderten Fassung liegt vergleichende Werbung, die eine oder mehrere wesentliche,
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften von Waren objektiv vergleicht, vor,
wenn ein Anbieter von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien für die Produkte eines
Geräteherstellers in seinem Katalog die Artikelnummern (OEM-Nummern) angibt, die dieser
für die von ihm selbst vertriebenen Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verwendet.
2. Stellen Artikelnummern (OEM-Nummern) eines Geräteherstellers als solche Unterscheidungszeichen
im Sinne des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 84/450 in der
durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung dar, ermöglicht es ihre Verwendung in den
Katalogen eines konkurrierenden Anbieters diesem nur dann, ihren Ruf in unlauterer Weise
auszunutzen, wenn ihre Angabe bei den Verkehrskreisen, an die sich die Werbung richtet,
eine Assoziation zwischen dem Hersteller, dessen Erzeugnisse als solche erkannt werden,
und dem konkurrierenden Anbieter in der Weise hervorruft, dass diese Kreise den Ruf der
Erzeugnisse des Herstellers auf die Erzeugnisse des konkurrierenden Anbieters übertragen.
Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zu berücksichtigen, wie die
beanstandete Werbung insgesamt präsentiert wird und an welche Verkehrskreise sie sich
richtet. Aktenzeichen: C-112/99 Paragraphen: 84/450/EWG 97/55/EG Datum: 2001-10-25 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2535 Wettbewerbsrecht - EU-Wettbewerbsrecht Irreführende Angaben Unzulässige Werbung
Hanseatisches Oberlandesgericht
23.08.2001
3 U 97/01
1. Die Werbung (hier: durch Wiedergabe von Äußerungen Dritter) für ein Streichfett mit cholesterinsenkender Wirkung ist unzulässig, wenn sie sich auf die durch des Lebensmittel erfolgende Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Bei einem Werbehinweis auf die erzielte "deutliche" Senkung des Cholesteringehalts ist der Krankheitsbezug gegeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 LMBG).
Weder die Etikettierungs-Richtlinie 79/112/EWG noch die Diät-Rahmenrichtlinie89/398/EWG stehen dem Verbot entgegen. Der Umstand, dass der Hersteller des Streichfetts wegen einer Entscheidung der EU-Kommission gehalten ist, auf die cholesterinsenkende Bestimmung des Lebensmittels auch in der Werbung hinzuweisen, rechtfertigt die beanstandete Angabe zur "deutlichen" Senkung nicht.
2. Es besteht aber insoweit kein generelles Werbeverbot. Nicht jede werbliche Wiedergabe von Äußerungen Dritter, die das beworbene Streichfett anwenden, ist eine nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 (oder Nr. 1) LMBG unzulässige Lebensmittelwerbung mit Krankheitsbezug.
LMBG § 18 Abs. 1 Nr. 4;
UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2;
EU-Richtlinien 79/112/EWG und 89/398/EWG Aktenzeichen: 3U97/01 Paragraphen: LMBG§18 UWG§1 UWG§13 79/112/EWG 89/398/EWG Datum: 2001-08-23 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=3253 Wettbewerbsrecht - EU-Wettbewerbsrecht
EuGH
12. Juli 2001
T-202/98, T-204/98 und T-207/98
Wettbewerb - Zuckermarkt - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81
EG) - Geldbußen
1. Artikel 3 der Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem
Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr.
IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache
Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) wird für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin
in der Rechtssache T-202/98 betrifft.
2. Der Betrag der in Artikel 3 der Entscheidung 1999/210 gegen die Klägerin in der Rechtssache
T-202/98 verhängten Geldbuße wird auf 5,6 Millionen Euro festgesetzt.
3. In der Rechtssache T-202/98 trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten
der Klägerin.
4. Die Klagen in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 werden abgewiesen.
5. Die Klägerin in der Rechtssache T-204/98 trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der
Kommission in dieser Rechtssache einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen
Rechtsschutzes.
6. Die Klägerin in der Rechtssache T-207/98 trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der
Kommission in dieser Rechtssache. Aktenzeichen: T-202/98 T-204/98 T-207/98 Paragraphen: Artikel85EG-Vertrag Datum: 2001-07-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2472 Wettbewerbsrecht - EU-Wettbewerbsrecht
EuGH
5. Juli 2001 (1)
T-25/99
Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Beschwerde - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 81 Absatz 1 EG)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Aktenzeichen: T-25/99 Paragraphen: Artikel85EG-Vertrag Datum: 2001-07-05 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2471
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