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Wettbewerbsrecht - Telekommunikation Unzulässige Werbung
BGH - OLG Koblenz - LG Koblenz
25.6.2020
I ZR 96/19
LTE-Geschwindigkeit
Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen
Streitgegenstand.
UWG § 5 Abs 1 S 1, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 1, § 5a Abs 2, § 5a Abs 3
Aktenzeichen: IZR96/19 Paragraphen: Datum: 2020-06-25 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=40420 Wettbewerbsrecht - Preisrecht Telekommunikation
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
23.7.2015
I ZR 143/14
Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung
1. Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
2. Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.
3. An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.
4. Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.
UKlaG § 2 Abs 1 S 1
TKG § 66a S 2
PAngV § 1 Abs 6 S 2
Aktenzeichen: IZR143/14 Paragraphen: Datum: 2015-07-23 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=35917 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
OLG Hamburg - LG Hamburg
27.6.2013
3 U 26/12
1. § 13 TMG, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie ist darüber hinaus zu entnehmen,
dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.
2. Es handelt sich nicht um einen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG für ein Medizinprodukt zulässigen Geld- oder Naturalrabatt, wenn Blutzuckermessgeräte in der Weise beworben werden, dass Patienten für das Ausfüllen einer Gutscheinkarte oder für eine Internet-Registrierung
die Übersendung eines Blutzuckermessgeräts und eines Ernährungsratgebers im Nennwert von 100 € versprochen wird.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8,
HWG § 7
TMG § 5, § 13
Aktenzeichen: 3U26/12 Paragraphen: UWG§3 UWG§5 UWG§8 HWG§7 TMG§5 TMG§13 Datum: 2013-06-27 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=33071 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation Preisrecht
OLG Köln - LG Köln
22.6.2012
6 U 238/11
1. Ein Telekommunikationsunternehmen, das in einer Zeitung für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate wirbt, ist verpflichtet, den Endpreis für das angebotene Produkt anzugeben. Zum Endpreis des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate gehören grundsätzlich
auch die Kosten des Kabelanschlusses.
2. Da die Kabelanschlusskosten möglicherweise aber bereits mit den Mietnebenkosten des angesprochenen Verbrauchers abgegolten sind, handelt es sich bei diesen um nicht feststehende Kosten, die demzufolge nicht in den bezifferten Endpreis einzubeziehen sind.
3. Derartige Kosten müssen jedoch auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden. Erforderlich ist ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate einen Kabelanschluss im Gebiet des Verbrauchers voraussetzt, und dass für diesen Kabelanschluss monatliche Gebühren
und eine einmalige Installationspauschale von ... Euro anfallen (Anschluss BGH, 10. Dezember 2009, I ZR 149/07, GRUR 2010, 744).
4. Gibt das Telekommunikationsunternehmen durch einen Sternchenhinweis auf eine Fußnote die zusätzlichen Preisangaben für den Kabelanschluss an, so entspricht dies den Anforderungen, wenn das Sternchen selbst, also das Zeichen *, Bestandteil des Blickfanges, also insbesondere nicht unauffälliger als der übrige blickfangmäßig hervorgehobene Text
ist.
PAngV § 1
UWG § 4 Nr 11, § 5 Abs 1, § 5 Abs 2
Aktenzeichen: 6U238/11 Paragraphen: PAngV§1 UWG§4 UWG§5 Datum: 2012-06-22 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=32177 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation Kartellrecht Preisrecht
BVerfG
4.5.2012
1 BvR 367/12
Call-By-Call-Gespräch
Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate - Fehlen einer Übergangsfrist - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
BVerfGG § 32 Abs 5 S 2
TKG 2004§ 66b Abs 1 S 1, § 66g Nr 1, § 149 Abs 1 Nr 13d
TKG 2004 vom 03.05.2012 § 66b Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 1BvR367/12 Paragraphen: Datum: 2012-05-04 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=31066 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation Unzulässige Werbung
BGH - OLG Köln - LG Köln
20.1.2011
I ZR 28/09
Kein Telekom-Anschluss nötig
Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für auf einem Kabelanschluss basierende Telefondienstleistungen damit geworben, dass "Kein Telekom-Anschluss nötig" oder "Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!" sei, muss darauf hingewiesen werden,wenn bei einer Nutzung der beworbenen Telefondienstleistung keine Möglichkeit besteht, "Call-by-Call"-Telefonate zu führen.
UWG § 5a Abs 1
Aktenzeichen: IZR28/09 Paragraphen: UWG§5a Datum: 2011-01-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29067 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
28.10.2010
I ZR 174/08
Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber,
die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.
UWG § 8 Abs. 2
Aktenzeichen: IZR174/08 Paragraphen: UWG§8 Datum: 2010-10-28 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=28690 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
OLG Bremen - LG Bremen
28.08.2010
2 U 62/10
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikationsdienstleitungen. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hat am 01.04.2010 den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) beantragt mit dem Ziel, derselben unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.
Aktenzeichen: 2U62/10 Paragraphen: Datum: 2010-08-28 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=31231 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
BGH - OLG Köln - LG Köln
7.10.2009
I ZR 150/07
Rufumleitung
Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet werden, liegt eine gezielte Behinderung
des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mobilfunknetzes erhält.
UWG §§ 3, 4 Nr. 10
Aktenzeichen: IZR150/07 Paragraphen: UWG§3 UWG§4 Datum: 2009-10-07 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=26989 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation Sonstiges
BGH - OLG Köln - LG Köln
5.2.2009
I ZR 119/06
Änderung der Voreinstellung II
Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig
bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter.
UWG §§ 3, 4 Nr. 10
Aktenzeichen: IZR119/06 Paragraphen: UWG§3 UWG§4 Datum: 2009-02-05 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=25979
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