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Wettbewerbsrecht - Sittenwidrige Werbung Unzulässige Werbung Titel/Waren/Produnktbezeichnung
OLG Köln - LG Köln
28.01.2005
6 U 158/04
„Arbeitsstuhl für Zahnärzte“ - Wettbewerbliche Eigenart bei Funktionalitätswerbung -
Der Verkehr verbindet mit der spezifischen Ausformung eines Produkts (hier: von Rückenlehne und Sitzfläche eines Arbeitsstuhls für Zahnärzte) keine Herkunftsvorstellungen, wenn diese Ausformung in der Werbung rein funktional begründet wird (hier: Prävention gegen Halswirbel- und Schulterbeschwerden) und zudem das Produkt durch eine Fülle verschiedener Unternehmen ohne jedweden Hinweis auf den Hersteller vertrieben wird.
UWG §§ 3, 4 Nr. 9 a Aktenzeichen: 6U158/04 Paragraphen: UWG§3 UWG§4 Datum: 2005-01-28 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=13303 Wettbewerbsrecht - sittenwidrige Werbung
OLG Hamburg
10. April 2003
5 U 97/02
Klingeltonwerbung in Jugendzeitschriften
Eine gezielte Werbung für Telefonmehrwertdienstleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen in Jugendzeitschriften ist sittenwidrig, wenn sich die Kosten nicht übersehen lassen und das Produkt an jedem Ort und zu jeder Zeit bestellt werden kann.
§ 1 UWG Aktenzeichen: 5U97/02 Paragraphen: UWG§1 Datum: 2003-04-10 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=6528 Wettbewerbsrecht - sittenwidrige Werbung Sonstiges
15.8.2002
3 StR 11/02
Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgeltlichen "Kaffeefahrten" gelockt werden soll.
UWG § 4 Abs. 1 Aktenzeichen: 3StR11/02 Paragraphen: UWG§4 Datum: 2002-08-15 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=4124 Wettbewerbsrecht - Arzneimittelwerbung sittenwidrige Werbung Werbeverbot
3.12.1998
I ZR 119/96
Hormonpräparate
a)Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen wertbezogene Normen per se sittenwidrig i.S. des § 1 UWG ist, ohne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf, gilt nicht uneingeschränkt. Die besonderen Umstände des Einzelfalls (hier: eine allenfalls geringe Gefahr einer Beeinträchtigung der durch § 1 UWG geschützten Interessen aufgrund des Normverstoßes einerseits und ein Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen andererseits) können Anlaß geben, auch bei derartigen Fallgestaltungen in eine - bei der Beurteilung eines Wettbewerbsverhaltens an sich regelmäßig gebotene - Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlaß, Zweck und Mittel, seinen Begleitumständen und Auswirkungen einzutreten.
b)Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es einem Hersteller von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wettbewerbsrechtlich gestattet ist, sich gegenüber in der Öffentlichkeit erhobenen Angriffen Dritter, die nicht Wettbewerber sind (hier: massive Vorwürfe der Tierquälerei und Boykottaufruf seitens einer Tierschutzorganisation), im Wege einer - heilmittelwerberechtlich zu beanstandenden - Patienteninformation zur Wehr zu setzen.
UWG § 1;
HWG §§ 4, 10 Abs. 1
Aktenzeichen: IZR119/96 Paragraphen: UWG§1 HWG§4 HWG§10 Datum: 2002-08-06 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=1534 Wettbewerbsrecht - Sittenwidrige Werbung
6.12.2001
I ZR 284/00
"H.I.V. POSITIVE" II
a) Die Vorschrift des § 1 UWG greift trotz der gebotenen wettbewerbsbezogenen Auslegung
des Begriffs der Sittenwidrigkeit nicht nur dann ein, wenn es um den unmittelbaren Schutz
der Wettbewerber geht. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können auch Ansprüche auf
Unterlassung grob anstößiger Werbemethoden gegeben sein, die geeignet sind, die Verhältnisse,
unter denen der Wettbewerb stattfindet, zum Schaden eines an der Leistung orientierten
Wettbewerbs nicht unerheblich zu belasten.
b) Der Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 1 UWG als allgemeines Gesetz im Sinne
des Art. 5 Abs. 2 GG kann Einschränkungen der Freiheit, im Wettbewerb die eigene Meinung
zu äußern, notwendig machen, die außerhalb des Bereichs des Wettbewerbs nicht
oder nicht in diesem Umfang gelten. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern oder
andere unmittelbare Beeinträchtigungen des Leistungswettbewerbs sind dazu keine Voraussetzung.
c) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach § 1 UWG
als sittenwidrig kommt es nicht auf die Meinung einer besonders streng urteilenden Minderheit
an. Die rechtliche Wertung hat jedoch im Tatsächlichen darauf aufzubauen, wie -gegebenenfalls
auch wie unterschiedlich - die Werbemaßnahme in den angesprochenen
Verkehrskreisen aufgefaßt werden kann.
d) Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige (hier: "H.I.V. POSITIVE"), die schweres Leid
von Menschen als Werbethema benutzt, um - auch durch die Thematisierung gerade in der
Wirtschaftswerbung eines Unternehmens - Emotionen aufzurühren, auf diese Weise das
Unternehmen zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit zu machen und so den Verkauf
der eigenen Waren zu fördern.
e) Zur Frage, ob eine derartige Anzeige geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.
UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 Aktenzeichen: IZR284/00 Paragraphen: UWG§1 UWG§13 Datum: 2001-12-06 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2584 Wettbewerbsrecht - Unzulässige Werbung Werbung sittenwidrige Werbung
OLG Karlsruhe
14.8.2001
4 U 54/01
1. Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens für den Verkauf eines Pkws, einer Reise
und mehrerer anderer technischer Geräte zu einem Komplettpreis von 24.500,00 DM
verstößt nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
2. Ein unzulässiges verdecktes Kopplungsgeschäft liegt weder unter dem Gesichtspunkt
der mangelnden Preistransparenz noch unter demjenigen des fehlenden Gebrauchszu-sammenhangs
der jeweiligen Verkaufspakete vor.
3. Eine Irreführung des Verbrauchers (§ 3 UWG) ist anzunehmen, wenn in der Werbung für
das Verkaufspaket nicht klargestellt wird, dass der Verkauf des Kraftfahrzeugs durch einen
Dritten erfolgt.
4. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Werbung für Auslaufmodelle ist auch auf ein
verdecktes Kopplungsgeschäft anzuwenden.
UWG § 3 Aktenzeichen: 4U54/01 Paragraphen: UWG§3 Datum: 2001-08-14 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2480 Wettbewerbsrecht - unlauterer Wettbewerb sittenwidrige Werbung
6.10.1999
I ZR 46/97
Giftnotruf-Box
Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen wertbezogene Normen (hier: gegen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes) regelmäßig zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten ist, schließt es nicht aus, im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des
Wettbewerbers und des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs zu verneinen (im Anschluß an BGHZ 140, 134 - Hormonpräparate).
UWG § 1
AMG §§ 43, 47
Aktenzeichen: IZR46/97 Paragraphen: UWG§1 AMG§43 AMG§47 Datum: 1999-10-06 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=1489
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