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PDF-DokumentMarkenrecht - Verwechslungsgefahr

BGH - OLG Düsseldorf
27.3.2013
I ZR 100/11

AMARULA/Marulablu

1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn von den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.

2. Die Schutzschranke der beschreibenden Benutzung (Art. 12 Buchst. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG) ist nach ihrer Funktion und Stellung im Gesetz im Löschungsklageverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

3. Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: "Marulablu" als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht).

MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2, § 14 Abs 2 Nr 2, § 23 Nr 2, § 126 Abs 1, § 127 Abs 1

Aktenzeichen: IZR100/11 Paragraphen: Datum: 2013-03-27
Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2509

PDF-DokumentMarkenrecht - Marke Markenschutz

BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
2.10.2012
I ZR 82/11

Völkl

1. Besteht zwischen Gleichnamigen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, ist in die Prüfung, ob eine Partei trotz Störung der Gleichgewichtslage ein schutzwürdiges Interesse an der Ausweitung ihres Tätigkeitsbereichs hat (hier: Vertrieb auch von Skischuhen unter der Unternehmensbezeichnung der Beklagten), eine Änderung der Marktverhältnisse einzubeziehen, aufgrund deren der Verkehr erwartet, dass die in der Branche tätigen Unternehmen ein bestimmtes Produktsortiment (hier: Skier, Skibindungen und Skischuhe) anbieten.

2. Der gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung.

MarkenG § 15 Abs 2, § 15 Abs 4, § 15 Abs 5, § 19 Abs 1, § 19 Abs 2

Aktenzeichen: IZR82/11 Paragraphen: MarkenG§15 MarkenG§19 Datum: 2012-10-02
Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2508

PDF-DokumentMarkenrecht - Marke Markenschutz

BGH - Bundespatentgericht
2.10.2012
I ZB 89/11

1. Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

2. Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.

3. Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

MarkenG § 4 Nr 2, § 8 Abs 2 Nr 4, § 8 Abs 2 Nr 5, § 8 Abs 2 Nr 6, § 8 Abs 2 Nr 7

Aktenzeichen: IZB89/11 Paragraphen: MarkenG§4 MarkenG§8 Datum: 2012-10-02
Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2507

PDF-DokumentUrheberrecht - Literatur

BGH - OLG Köln - LG Köln
5.12.2012
I ZB 48/12

Die Heiligtümer des Todes

1. Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.

2. Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

UrhG § 101 Abs 9 S 1
FamFG § 62 Abs 1, § 62 Abs 2 Nr 2, § 63 Abs 3
GG Art 10

Aktenzeichen: IZB48/12 Paragraphen: UrhG§101 Datum: 2012-12-05
Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2506

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