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Gebrauchsmusterrecht - Gebrauchsmusterschutz
BGH - Bundespatentgericht
17.7.2012
X ZB 1/11
Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter
Die beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei Gebrauchsmustern auch in Bezug auf einzelne Löschungsgründe in Betracht.
GebrMG § 18 Abs 4
PatG § 100 Abs 2
Aktenzeichen: XZB1/11 Paragraphen: GebrMG§18 PatG§100 Datum: 2012-07-17 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2429 Gebrauchsmusterrecht - Gebrauchsmusterschutz
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
31.5.2007
X ZR 172/04
Zerfallszeitmessgerät
Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig.
ZPO §§ 165, 517
Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents.
GebrMG § 12a
Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unteroder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.
EPÜ Art. 69 Abs. 1
PatG § 14
GebrMG § 12a
Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum.
EPÜ Art. 69 Abs. 1
PatG § 14
GebrMG § 12a
ZPO § 563 Abs. 3
Aktenzeichen: XZR172/04 Paragraphen: ZPO§165 ZPO§517 EPÜArt.69 PatG§14 GebrMG§12a ZPO§563 Datum: 2007-05-31 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1572 Gebrauchsmusterrecht - Gebrauchsmusterschutz Schutzfähigkeit
Bundespatentgericht
23.5.2007
5 W (pat) 422/06
Mangelt es in Hinsicht auf die Ausgestaltung der Gehäuseteile und die konstruktive Verbindung dieser Teile zu einem Gehäuse für eine Computer-Maus an konkreten Anweisungen, ist davon auszugehen, dass es hierauf nicht ankommt, sondern die Ergänzung des Gehäuses um einen Flüssigkeitsbehälter mit Dekorationselementen im Vordergrund steht. In dieser Ergänzung des Gehäuses einer Computer-Maus um einen Flüssigkeitsbehälter mit Dekorationsobjekten kann jedoch nur eine ästhetische oder spielerische Weiterbildung des Gehäuses der Computer-Maus gesehen werden, nicht aber eine dem Gebrauchsmusterschutz zugängliche Erfindung auf technischem Gebiet.
Aktenzeichen: 5W(pat)422/06 Paragraphen: Datum: 2007-05-23 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1604 Erfindungen Gebrauchsmusterrecht - Erfindung Gebrauchsmusterschutz Löschung
BGH - Bundespatentgericht
20.6.2006
X ZB 27/05
Demonstrationsschrank
a) Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht nach § 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie
die der erfinderischen Tätigkeit das Ergebnis einer Wertung.
b) Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren oder nach Erlöschen des Gebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des
Gebrauchsmusters nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c) Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des
Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten.
GebrMG § 1, § 3
d) Ist im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht unberücksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutzdauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine Löschung, sondern nur noch die Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentgerichts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen.
GebrMG §§ 15 ff. Aktenzeichen: XZB27/05 Paragraphen: GebrMG§1 GebrMG§3 GebrMG§15 Datum: 2006-06-20 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1320 Patentrecht Gebrauchsmusterrecht - Schadensersatz Schadensrecht Patentschutz Gebrauchsmusterschutz
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
16.5.2006
X ZR 169/04
Kunststoffbügel
a) Das Vorstellen eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes zum Zweck der Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens ist auch dann ein an das Handelsunternehmen gerichtetes Anbieten im Sinne der § 9 PatG und § 11 GebrMG, wenn durch die Listung Lieferanten des Handelsunternehmens dazu veranlasst werden, solche Gegenstände nachzufragen und für ihre Lieferungen insbesondere auch an Verkaufshäuser des Handelsunternehmens
in Deutschland zu verwenden.
PatG § 9
GebrMG § 11
b) Die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens umfasst auch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber infolge von schutzrechtsverletzenden Lieferungen Dritter entsteht, die durch die schutzrechtsverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar
verursacht worden sind.
PatG §§ 9, 139 Abs. 2
GebrMG §§ 11, 24 Abs. 2 Aktenzeichen: XZR169/04 Paragraphen: PatG§9 GebrMG§11 PatG§139 GebrMG§24 Datum: 2006-05-16 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1314 Patentrecht Gebrauchsmusterrecht - Patentverletzung Gebrauchsmusterverletzung Schadensersatz
OLG Düsseldorf
4.5.2006
2 U 60/05
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 0 529 xxx und des deutschen Gebrauchsmusters 91 10 xxx auf Zahlung weiteren Schadensersatzes nach der Berechnungsmethode „Herausgabe des Verletzergewinns“ in Anspruch.
Aktenzeichen: 2U60/05 Paragraphen: Datum: 2006-05-04 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1297 Patantrecht Gebrauchsmusterrecht - Patent Schutzfähigkeit EU-Patentrecht Gebrauchsmusterschutz
Bundespatentgericht
3.5.2006
2 Ni 64/04 (EU)
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. August 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 9014472 U vom 16. Oktober 1990 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 481 193 (Streitpatent), das eine Klein-Tastatur für Elektrogeräte betrifft und
vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 591 00 486 geführt wird. Das Patent umfasst 8 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut hat:......
Aktenzeichen: 2Ni64/04 Paragraphen: Datum: 2006-05-03 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1357
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