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Markenrecht - DDR-Marke
Übermittelt von RA Tobias Bier, Kanzlei Kähler Kollegen, Hamburg
mit Anmerkung von RA Tobias Bier
Bundespatentgericht
1.8.2006
27 W(pat) 231/05
1. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb ehemalige DDR-Symbole nicht markenfähig sein sollen.
2. Ein "Im-Trend-Liegen" einer Marke fällt nicht unter den Schutzausschließungsgrund der Bösgläubigen Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG.
3. Allein das Erkennen eines bestimmten Markttrends und dessen rechtzeitige Nutzung für die eigene Geschäftstätigkeit als Marke mit deren Ausschlusswirkung gegenüber Dritten begründet keine Voraussetzung der Bösgläubigkeit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG.
MarkenG § 8
Aktenzeichen: 27W(pat)231/05 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2006-08-01 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1403
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