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Markenrecht - Freihaltung Kostenrecht
OLG Nürnberg - LG Nürnberg
15.3.2010
3 U 1644/10
1. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG besteht jedenfalls nicht, wenn das Zeichen die drucktechnische Aufmachung der Verpackung eines Artikels wiedergibt.
2. § 140 Abs. 3 MarkenG ist für die Notwendigkeit der Abmahnkosten des Patentanwalts analog anwendbar.
MarkenG §§ 23 Nr. 2, 140 Abs. 3
Aktenzeichen: 3U1644/10 Paragraphen: MarkenG§23 MarkenG§140 Datum: 2011-03-15 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2257 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
16.07.2008
28 W (pat) 253/07
Markenbeschwerdeverfahren - "Natura" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft
Natura
Die angemeldete Marke "Natura" ist in ihrem Bedeutungsgehalt "Natur" ohne weiteres verständlich und kann dazu dienen, wesentliche Eigenschaften bzw. den Bestimmungszweck der hier beanspruchten Produkte des Dental-Bereichs anzupreisen bzw. zu beschreiben. Daher unterliegt die Marke einem Freihaltungsbedürfnis und entbehrt der erforderlichen Unterscheidungskraft.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 28W(pat)253/07 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2009-05-14 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1971 Markenrecht - Freihaltung
Bundespatentgericht
21.1.2009
26 W (pat) 2/08
CCCP
Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung "CCCP" unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
Aktenzeichen: 26W(pat)2/08 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2009-01-21 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1953 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
09.09.2008
24 W (pat) 135/05
Markenbeschwerdeverfahren - "Badsalon" - kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt - kein werblich anpreisender Bezug - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis
Mangels eines unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalts besitzt die angemeldete Marke "Badsalon" die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis.
Die Begriffe "Bad" und "Salon" haben zu den noch streitgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 20, 41 und 42 weder einen engen beschreibenden noch einen werblich anpreisenden Bezug.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 24W(pat)135/05 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-09-09 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1845 Markenrecht - Freihaltung
Bundespatentgericht
19.08.2008
33 W (pat) 101/06
Markenbeschwerdeverfahren - "AUTO MEDIA THEK" - Freihaltungsbedürfnis
Die angemeldete Wortfolge "AUTO MEDIA THEK" erschöpft sich in einer rein beschreibenden Bezeichnung und unterliegt daher einem Freihaltungsbedürfnis. Die Marke besteht lediglich aus Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der streitgegenständlichen Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" dienen können, hier: der Eignung und Bestimmung der Dienstleistungen für automatische und/oder automobilbezogene Mediatheken.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 33W(pat)101/06 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-08-19 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1850 Markenrecht - Dreidimensionale Marke Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
14.08.2008
27 W (pat) 107/08
Markenbeschwerdeverfahren - dreidimensionale Marke - Darstellung eines Behälters - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
1. In Bezug auf die beanspruchten Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)" unterscheidet sich die Form der angemeldeten dreidimensionalen Marke nicht von den in diesem Bereich üblichen Formgebungen, so dass der Marke diesbezüglich die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
2. Hinsichtlich der beanspruchten Waren "Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Behälter für Eiswürfel" hat die angemeldete Form, für die technische Notwendigkeiten nicht ersichtlich sind, eine einprägsame und unterscheidungskräftige Gestaltung, die eine Abgrenzung zu den Wettbewerbern ermöglicht. Daher besitzt die Marke diesbezüglich die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 27W(pat)107/08 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-08-14 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1862 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
06.08.2008
26 W (pat) 58/07
Markenbeschwerdeverfahren - "Travelcheck" - sprachüblich gebildete und zur Beschreibung geeignete Wortneuschöpfung - Verwendung durch Erfinder - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
Travelcheck
1. Soweit eine Wortneuschöpfung sprachüblich gebildet und daher zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignet ist, wird ihr Charakter auch bei weiterer Verwendung durch den "Erfinder" nicht verändert, so dass insoweit die freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss.
2. Die für "Werbung; Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" angemeldete Marke "Travelcheck" wird als Sachbegriff mit einem eindeutig beschreibenden Sinngehalt verwendet, so dass beim Verkehr nicht der Gedanke an einen Herkunftshinweis aufkommen wird. Daher entbehrt die Marke der erforderlichen Unterscheidungskraft und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 26W(pat)58/07 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-08-06 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1855 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung
Bundespatentgericht
06.08.2008
26 W (pat) 61/07
Markenbeschwerdeverfahren - "TravelSumo" - beschreibender Aussagegehalt - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
TravelSumo
Der Verkehr wird der angemeldeten Zusammensetzung "TravelSumo" in Zusammenhang mit den beanspruchten Reisedienstleistungen und auf Reisen bezogenen Computerdienstleistungen ohne weiteres entnehmen, dass es sich um Reisen bzw. um damit verknüpfte Dienstleistungen handelt, die in Zusammenhang mit "Sumo"-Ringkämpfen stehen. Aufgrund ihres beschreibenden Aussagegehalts entbehrt die Marke der erforderlichen Unterscheidungskraft und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 26W(pat)61/07 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-08-06 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1856 Markenrecht - Freihaltung
Bundespatentgericht
06.08.2008
28 W (pat) 80/08
Markenbeschwerdeverfahren - "GOURMANDE (IR-Marke)" - Bestimmungsangabe - Freihaltungsbedürfnis
GOURMANDE
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Fleisch-, Wurst- und Schinkenwaren stellt die schutzbegehrende IR-Marke "GOURMANDE" eine reine Bestimmungsangabe des Inhalts dar, dass die Waren in erster Linie für solche Abnehmerinnen bestimmt sind, die gerne viel essen. Daher unterliegt die Marke einem Freihaltungsbedürfnis, so dass ihr die Erstreckung des Schutzes auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen ist.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG § 107
MarkenG § 113
Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ
Art 5 MAbk Madrid
Aktenzeichen: 28W(pat)80/08 Paragraphen: MarkenG§8 MarkenG§107 MarkenG§113 Datum: 2008-08-06 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1865 Markenrecht - Freihaltung
Bundespatentgericht
06.08.2008
28 W (pat) 211/07
Markenbeschwerdeverfahren - "d'oro (IR-Marke)" - Freihaltungsbedürfnis
d'oro
In ihrem Bedeutungsgehalt "aus Gold, golden" kann die schutzbegehrende IR-Marke "d'oro" für die beanspruchten Schmuckwaren als produktbezogener, beschreibender Hinweis auf deren Art bzw. Beschaffenheit dienen. Daher unterliegt die Marke einem Freihaltungsbedürfnis, so dass ihr die Erstreckung des Schutzes auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen ist.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG § 113
Aktenzeichen: 28W(pat)211/07 Paragraphen: MarkenG§8 MarkenG§113 Datum: 2008-08-06 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1866
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