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Patentrecht - Software
Bundespatentgericht
Eilunterrichtung - nur Leitsatz
11.05.2005
19 W (pat) 24/03
Schienengebundenes Verkehrssystem
Ein Computerprogramm, das im Rahmen der Planung einer Bahnstrecke zur Abstimmung des Folgeabstandes zweier Züge und der Anzahl sowie der Positionen von Gleisabschnittsgrenzen (Anordnung von Signalen bzw Isolierstößen) eines neu zu bauenden oder zu modernisierenden Streckenabschnitts dient und hierzu in einem Optimierungsalgorithmus keine aktuellen Fahr- und Zugdaten der Züge auf dem Streckenabschnitt verarbeitet, sondern das nur typische Fahrkurven von zwei Zügen verwendet, ist ein Computerprogramm „als solches“ und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.
PatG § 1 Abs 3 Nr 3, Abs 4 in der Fassung vom 28. Februar 2005
Aktenzeichen: 19W(pat)24/03 Paragraphen: PatG§1 Datum: 2005-05-11 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1008 Patentrecht - Schutzfähigkeit Software
Bundespatentgericht
11.5.2005
19 W (pat) 24/03
Schienengebundenes Verkehrssystem - Patentfähigkeit - Computerprogramm "als solches"
Ein Computerprogramm, das im Rahmen der Planung einer Bahnstrecke zur Abstimmung des Folgeabstandes zweier Züge und der Anzahl sowie der Positionen von Gleisabschnittsgrenzen (Anordnung von Signalen bzw Isolierstößen) eines neu zu bauenden oder zu modernisierenden Streckenabschnitts dient und hierzu in einem Optimierungsalgorithmus keine aktuellen Fahr- und Zugdaten der Züge auf dem Streckenabschnitt verarbeitet, sondern das nur typische Fahrkurven von zwei Zügen verwendet, ist ein Computerprogramm "als solches" und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.
PatG § 1 Abs 3 Nr 3 Fassung: 28. Februar 2005
PatG § 1 Abs 4 Fassung: 28. Februar 2005 Aktenzeichen: 19W(pat)24/03 Paragraphen: PatG§1 Datum: 2005-05-11 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1154 Patentrecht - Schutzfähigkeit Software
Bundespatentgericht
3.3.2005
2 Ni 49/03 (EU)
"Kfz-Kürzel" - Programm für Datenverarbeitungsanlagen - Patentfähigkeit - technische Lehre
Ein Datenverarbeitungsprogramm, welches keine Merkmale aufweist, die der Lösung eines konkreten Problems mit technischen Mitteln dienen, wird nicht allein dadurch zu einer Lehre auf technischem Gebiet, daß es als "in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert" beansprucht wird (Anschluß an BGH GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung).
EuPatÜbk Art 52 Abs 1 Buchst c
EuPatÜbk Art 138 Abs 1 Buchst a Aktenzeichen: 2Ni49/03 Paragraphen: EuPatÜbKArt.52 EuPatÜbkArt.138 Datum: 2005-03-03 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1106
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