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Patentrecht - Stand der Technik
BGH - Bundespatentgericht
2.12.2014
X ZR 151/12
Zwangsmischer
1. Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen
und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.
2. Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.
PatG § 117
ZPO § 529 Abs 1 Nr 2, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3
Aktenzeichen: XZR151/12 Paragraphen: PatG§117 ZPO§529 ZPO§531 Datum: 2014-12-02 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2625 Patentrecht - Stand der Technik
Bundespatentgericht
7.2.2013
11 W (pat) 314/11
Hochwirksame Umwandlung von Stickoxiden in einer Abgasnachbehandlungsvorrichtung bei niedriger Temperatur
Zur Berücksichtigung einer Diplomarbeit als Stand der Technik
Aktenzeichen: 11W(pat)314/11 Paragraphen: Datum: 2013-02-07 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2512 Patentrecht - Prozeßrecht Stand der Technik Sonstiges
BGH - Bundespatentgericht
13.8.2012
X ZR 11/10
Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: XZR11/10 Paragraphen: Datum: 2012-08-13 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2467
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