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Urheberrecht - Sonstiges Technische Anleitungen
11.4.2002
I ZR 231/99
Technische Lieferbedingungen
a) Bei einem technischen Regelwerk kann die schöpferische Leistung nicht nur in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, sondern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen Sachverhalts liegen.
b) Der Beklagte, der sich gegenüber dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung mit dem Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut
zurückgegriffen habe (vgl. BGH GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II), muß die Entgegenhaltungen im einzelnen bezeichnen und darlegen, inwieweit der Urheber auf frühere Gestaltungen zurückgegriffen hat.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2, § 97
ZPO § 286 B Aktenzeichen: IZR231/99 Paragraphen: UrhG§2 UrhG§97 ZPO§286 Datum: 2002-04-11 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=354
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