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Sozialhilfe - Bedarf
LSG Berlin-Brandenburg
11.12.2014
L 23 SO 82/13
Bedarfsdeckung vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers - laufender Sozialhilfebedarf
SGB XII § 18
Aktenzeichen: L23SO82/13 Paragraphen: Datum: 2014-12-11 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=4530 Sozialhilfe Arbeitslosenrecht - Leistungen Bedarf Berechnung Atrbeitslosenhilfe II
BSG - LSG Baden-Württemberg - SG Stuttgart
10.5.2011
B 4 AS 100/10 R
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005.
1. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten nach § 21 Abs 5 SGB II einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Dieser ergänzt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 21 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Er umfasst Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind (§ 21 Abs 1 SGB II).
2. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Gewährung des Mehrbedarfs allein kann damit nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist. Es muss also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
4. Mit "medizinischen Gründen" sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: B4AS100/10 Paragraphen: Datum: 2011-05-10 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=4215 Sozialhilfe Arbeitslosenrecht - Leistungen Bedarf Berechnung Arbeitslosenhilfe II
BSG - Bayerisches LSG
10.5.2011
B 4 KG 1/10 R
Kinderzuschlag - Mindesteinkommensgrenze - Einkommen - Einkommensberechnung nach dem SGB II - zu berücksichtigendes Einkommen - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Rückgängigmachung der Pfändung
Gepfändetes Einkommen bleibt ausnahmsweise dann bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II unberücksichtigt, wenn die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann.
Aktenzeichen: B4KG1/10 Paragraphen: Datum: 2011-05-10 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=4217 Sozialhilfe - Bedarf Leistungen
BSG - LSG Baden-Württemberg - SG Karlsruhe
07.11.2006
B 7b AS 6/06 R
Erwachsene Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein stehend im Sinne von § 20 Abs. 2 SGB II und erhalten daher 100% der Leistungen nach dem SGB II. (Rechtsanwältin Judith Barth, Unkel)
GG Art. 83
SGB II § 20
SGG §§ 70, 144
Aktenzeichen: B7bAS6/06 Paragraphen: GGArt.83 SGBII§20 SGG§70 SGG§144 Datum: 2006-11-07 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=3404 Sozialhilfe - Bedarf Leistungen Regelsatz
BSG - SG Duisburg
07.11.2006
B 7b AS 14/06 R
1. Eine Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB III ist – unabhängig von der Bedürftigkeit – ausgeschlossen.
2. Kann ein Betroffener die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangs mit seinen minderjährigen von ihm getrennt lebenden Kindern nicht aus dem Regelsatz nach § 20 SGB III bestreiten, kommt ggf. ein Anspruch nach § 73 SGB XII in Betracht.
3. Leben die Kinder zumindest zeitweise im Haushalt des Berechtigten, ist von einer zeitweisen Bedarfgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen. (Rechtsanwältin Judith Barth, Unkel)
SGB II § 7
SGB III § 20
SGB XII § 73
Aktenzeichen: B7bAS14/06 Paragraphen: SGBII§7 SGBIII§20 SGBXII§73 Datum: 2006-11-07 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=3405 Sozialhilfe - Bedarf
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
23.02.2006
12 S 2144/05
Besondere Belastung, Mehrbedarf
Als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind die Mehrbedarfsbeträge vom Einkommen abzusetzen, die nach § 30 SGB XII zur Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.
SGB XII § 30 Aktenzeichen: 12S2144/05 Paragraphen: SGBXII§30 Datum: 2006-02-23 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=2931 Sozialhilfe - Sozialhilfeleistungen Bedarf
OVG Bremen - VG Bremen
05.09.2005
S 2 B 242/05
S 2 B 205/05
Eheähnliche Lebensgemeinschaft; Einkommenseinsatz
Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Kinder der Lebensgefährtin nicht einzustehen (wie 1. Senat des OVG Bremen, B v 29.07.2005 - S1 B 197/05 ; S1 B 231/05 ).
SGB II § 7 Abs 3
SGB II § 9 Abs 2 Aktenzeichen: S2B242/05 S2B205/05 Paragraphen: SGBII§7 SGBII§9 Datum: 2005-09-05 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=2917 Sozialhilfe - Bedarf
OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Greifswald
23.06.2005
1 L 168/05
Zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs i.S. des § 5 BSHG , wenn einem Leistungsberechtigten ein ärztlich verordnetes Hörgerät ausgehändigt wird, ohne dass ihm das Eigentum oder ein Recht zum dauernden Besitz durch die Hörgeräteakustikerin eingeräumt wird, und erst zeitlich danach der Träger der Sozialhilfe Kenntnis von dem Bedarf erhält (Eingliederungshilfeanspruch hier bejaht).
BSHG § 39
BSHG § 40
BSHG § 5 Aktenzeichen: 1L168/05 Paragraphen: BSHG§39 BSHG§40 BSHG§5 Datum: 2005-06-23 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=2732 Sozialhilfe - Vermögen Bedarf
LSG Nordrhein-Westfalen - SG Düsseldorf
12.05.2005 (rechtskräftig)
L 9 B 12/05 AS ER
1. Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Als wichtige Indizien für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft hat das BVerfG die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, genannt. Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor
Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft, wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" des Zusammenlebens nicht als zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat.
2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II hat der Senat nicht, da das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 die eheähnliche Gemeinschaft und die Berücksichtigung deren Einkommens in die Bedürftigkeitsprüfung des Hilfeempfängers zum Schutz und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe als
vertretbare, verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung angesehen hat. (Leitsatz der Redaktion)
SGB II § 4 Aktenzeichen: L9B12/05 Paragraphen: SGBII§4 Datum: 2005-05-12 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=2615 Sozialhilfe - Sozialhilfeleistungen Bedarf Sonstiges
LSG Sachsen-Anhalt - SG Magdeburg
22.04.2005 (rechtskräftig)
L 2 B 9/05 AS ER
Die Beschwerdeführerin begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung und wendet sich gegen die Entziehung der Regelleistung sowie des Mehrbedarfs für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung.
Das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift und der Umstand, dass der Untermietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, sind keine Indizien für das Bestehen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II. Dies reicht nach der Rechtsprechung eindeutig nicht aus. Die Dauer des Zusammenlebens ist vom BVerfG allerdings als mögliches Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft genannt worden.
Nach ihren Angaben wohnt die Beschwerdeführerin zumindest seit 1999 und damit seit mehr als fünf Jahren mit Herrn Z. in einem Reihenhaus. Auch werden gemeinsam Teile der Wohnungseinrichtung, wie Kühlschrank, Waschmaschine und Küchengeräte, benutzt. Dies ist jedoch auch für eine Wohngemeinschaft typisch und genügt wie die Dauer des Zusammenlebens
allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft. (Leitsatz der Redaktion)
SGB II § 7 Aktenzeichen: L2B9/05 Paragraphen: SGBII§7 Datum: 2005-04-22 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=2309
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