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Rentenrecht Sozialversicherungsrecht - Landwirte Befreiung
BSG
5.10.2006
B 10 LW 6/05 R
Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht –
Erfordernis eines erneuten Befreiungsantrages bei Eintritt eines anderen Befreiungsgrundes trotz formalen Fortbestandes eines vormaligen Befreiungsbescheides wegen nicht rechtzeitiger Anzeige des Wegfalls des Befreiungsgrundes
Aktenzeichen: B10LW6/05 Paragraphen: Datum: 2006-10-05 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=3370 Sozialversicherungsrecht - Beitragspflicht Landwirte
BSG - LSG Schleswig-Holstein - SG Itzehoe
30.03.2006
B 10 KR 2/04 R
Selbständiger Pferdezüchter, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL)
Aktenzeichen: B10KR2/04 Paragraphen: Datum: 2006-03-30 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=3081 Versicherungsrecht/Versorgung Sozialversicherungsrecht - Unfallversicherung Landwirte
6.5.2003
B 2 U 37/02 R
Zum Begriff „landwirtschaftliches Unternehmen“
1. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO ua Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die "Land" bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten.
2. Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung aufwendet,
um den Boden zu bewirtschaften oder Vieh zu halten, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe der Ertragsfähigkeit des Bodens besteht.
2. Nach § 778 RVO gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege (vgl § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO), wenn sie weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und ihre Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. (Leitsatz der Redaktion)
RVO §§ 775, 778 Aktenzeichen: B2U37/02 Paragraphen: RVO§775 RVO§778 Datum: 2003-05-06 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=789 Sozialversicherungsrecht - Landwirte
16.10.2002
B 10 LW 5/01 R
Zum Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Ehegattin eines Landwirts. (Leitsatz der Redaktion)
ALG § 1 Aktenzeichen: B10LW5/01 Paragraphen: ALG§1 Datum: 2002-10-16 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=574 Sozialversicherungsrecht - Landwirte
17.4.2002
B 10 LW 21/01 R
Zur Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausgleichsgeldes, Berechnung und Anspruch. (Leitsatz der Redaktion)
SGB X § § 45, 48
FELEG §§ 9, 13, 18c Aktenzeichen: B10LW21/01 Paragraphen: SGBX§45 SGBX§48 FELEG§9 FELEG§13 FELEG§18c Datum: 2002-04-17 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=364 Sozialversicherungsrecht - Landwirte
08.11.2001
B 10 LW 3/01 R
1) Der Rechtsbegriff "auf Grund" beschreibt nach allgemeinem juristischem Sprachge-brauch
einen kausalen Zusammenhang. Nichts anderes gilt im Regelungszusammenhang
des FELEG. Auf dem Gebiet der Sozialversicherung wird in ständiger Rechtsprechung die
Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung angewandt, die in der Rechtsprechung
auch als Theorie der "wesentlich mitwirkenden Ursache" bezeichnet wird.
2) Bei der in § 9 Abs 1 FELEG geforderten Feststellung eines kausalen Zusammenhanges
dürfen als Ursachen für das Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers
- unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes - nur die (naturwissenschaftlich
wirksam gewordenen) Bedingungen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen
Beziehungen zu dem Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
3) Die Beurteilung, ob eine Bedingung wesentlich und deshalb (auch) rechtlich Ursache
oder Mitursache ist, stellt eine Wertentscheidung dar. Entscheidend kommt es stets auf die
Umstände des einzelnen Falles an. (Leitsatz der Redakton)
FELEG § 9 Abs 1
FELEG § 13 Aktenzeichen: B10LW3/01 Paragraphen: FELEG§9 FELEG§13 Datum: 2001-11-08 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=168 Sozialversicherungsrecht - Landwirte
26.09.2001
B 10 LW 2/01 R
1) Der Rechtsbegriff "auf Grund" beschreibt nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch
einen kausalen Zusammenhang. Nichts anderes gilt im Regelungszusammenhang
des FELEG. Auf dem Gebiet der Sozialversicherung wird in ständiger Rechtsprechung die
Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung angewandt, die in der Rechtsprechung
auch als Theorie der "wesentlich mitwirkenden Ursache" bezeichnet wird.
2) Bei der in § 9 Abs 1 FELEG geforderten Feststellung eines kausalen Zusammenhanges
dürfen als Ursachen für das Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers
- unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes - nur die (naturwissenschaftlich wirksam
gewordenen) Bedingungen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehungen
zu dem Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
3) Die Beurteilung, ob eine Bedingung wesentlich und deshalb (auch) rechtlich Ursache
oder Mitursache ist, stellt eine Wertentscheidung dar. Entscheidend kommt es stets auf die
Umstände des einzelnen Falles an. (Leitsatz der Redakton)
FELEG § 9 Abs 1
FELEG § 13 Aktenzeichen: B10LW2/01 Paragraphen: FELEG§9 FELEG§13 Datum: 2001-09-26 Link: pdf.php?db=sozialrecht&nr=165
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