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Einkommenssteuer Gesellschaftssteuern - Gewinnermittlung
FG Niedersachsen
23.2.2016
8 K 272/14
Ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006
Ein Gewinn wird bei Währungsgewinnen durch ein Fremdwährungsdarlehen durch eine Novation, jedenfalls aber nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise realisiert, wenn das neu vereinbarte Darlehen mit dem vorherigen Darlehensverhältnis nicht wirtschaftlich identisch ist.
EStG § 15b, § 4 Abs 1, § 32b
Aktenzeichen: 8K272/14 Paragraphen: EStG§15b EStG§4 EStG§32b Datum: 2016-02-23 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=12862 Einkommenssteuer Gesellschaftssteuern - Gewinnermittlung Gewinnfeststellung
BFH - FG Düsseldorf
24.2.2015
V B 147/14
Umsätze einer Internet-Apotheke
Die an Kassenpatienten von einer Internet-Apotheke gezahlten "Aufwandsentschädigungen" für die Mitwirkung dieser Patienten an ihrer von der Apotheke berufsrechtlich geschuldeten Beratung mindert nicht die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze
gegenüber den Privatpatienten.
Aktenzeichen: VB147/14 Paragraphen: Datum: 2015-02-24 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=12740 Einkommenssteuer - Gewinnermittlung Gewinnfeststellung
BFH - FG Berlin-Brandenburg
20.11.2014
IV R 47/11
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG - Auslegung des Klageantrags - Kein Übergang der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG auf neue Einkunftsquelle - Klagebefugnis nach § 48 Abs 1 Nr. 5 FGO
Die Frage, ob eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG vorzunehmen ist, ist im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu klären.
Aktenzeichen: IVR47/11 Paragraphen: Datum: 2014-11-20 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=12737 Einkommenssteuer - Gewinnermittlung
BFH^
16.7.2014
VIII R 41/12
Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte
1. Selbständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen.
2. Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals --patientenbezogen-- Einfluss nehmen, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509).
3. Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung "problematischer Fälle" vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen.
Aktenzeichen: VIIIR41/12 Paragraphen: Datum: 2014-07-01 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=12654 Einkommenssteuer Gesellschaftssteuern - Gewinnermittlung
BFH
5.6.2014
IV R 43/11
Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002
Ein "Vorabgewinnanteil" i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 ist dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Der "Vorabgewinnanteil" ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn.
Aktenzeichen: IVR43/11 Paragraphen: Datum: 2014-06-05 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=12567 Einkommenssteuer - Gewinnermittlung Rücklagen
BFH
30.1.2013
III R 72/11
Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG
1. Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ist grundsätzlich keine Einnahmenüberschussrechnung i.S. von § 4 Abs. 3 EStG.
2. Hat ein Kläger sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt, so ist sein (Hilfs-) Antrag auf eine "Rücklage nach § 6b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns" dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs. 1 EStG begehrt.
3. Die für die § 6c-EStG- oder § 6b-EStG-Rücklage erforderliche Dokumentation kann auch noch im zweiten Rechtsgang geschaffen oder dargelegt werden.
Aktenzeichen: IIIR72/11 Paragraphen: EStG§4 Datum: 2013-01-30 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=12083 Einkommenssteuer - Landwirtschaft Gewinnermittlung
BFH
13.12.2012
IV R 51/10
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.
Aktenzeichen: IVR51/10 Paragraphen: EStG§13a Datum: 2012-12-13 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=12032 Einkommenssteuer - Veranlagung Gewinnermittlung
BFH - FG Münster
16.11.2011
X R 18/09
Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht
1. § 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar.
2. Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber geändert, braucht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht befolgt zu werden.
3. Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
4. Weder durch § 60 Abs. 4 EStDV noch durch die Anlage EÜR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt.
5. Die in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.
Aktenzeichen: XR18/09 Paragraphen: EStDV§60 Datum: 2011-11-16 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=11378 Einkommenssteuer - Gewinnermittlung Landwirtschaft Sonstiges
BFH
14.4.2011
IV B 57/10
Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit der typisierten, aus dem Einheitswert abgeleiteten Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb einer Imkerei kommt nur für solche Betriebe in Betracht, die landwirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaften. Für Imkereibetriebe
ohne selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ist sie ausgeschlossen.
Aktenzeichen: IVB57/10 Paragraphen: Datum: 2011-04-14 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10959 Einkommenssteuer - Gewinnermittlung Landwirtschaft Sonstiges
BFH - FG Baden-Württemberg
14.4.2011
IV R 1/09
Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen
1. Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft darf den Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn er über selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt.
2. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur einzubeziehen, wenn sie zur landwirtschaftlichen Nutzung selbstbewirtschafteter Flächen hinzukommt.
Aktenzeichen: IVR1/09 Paragraphen: Datum: 2011-04-14 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10961
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