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Gesellschaftssteuern - Gesellschafter Sonstiges
BFH
3.2.2011
VI R 4/10
Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich - Beherrschender Gesellschafter
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet.
Aktenzeichen: VIR4/10 Paragraphen: Datum: 2011-02-03 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10759 Gesellschaftssteuern - Gesellschafterdarlehn
BFH
5.1.2011
I B 118/10
Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit
1. Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch auf unbestimmte Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen, die erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund
der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen würden nicht gekündigt werden.
2. Die mutmaßliche restliche Laufzeit der Darlehen kann analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt werden, wenn für eine objektive Schätzung keine Anhaltspunkte vorliegen.
3. Die handelsrechtliche Pflicht, eine Verbindlichkeit auszuweisen, hindert eine Abzinsung nicht.
Aktenzeichen: IZB118/10 Paragraphen: BewG§13 Datum: 2011-01-05 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10793 Gesellschaftssteuern - Gesellschafterdarlehn Kapitalerhöhung
BFH - FG Düsseldorf
7.12.2010
IX R 16/10
Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter - Krisenbestimmtes Darlehen - Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig
1. Gibt ein im Sinne von § 17 Abs 1 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter seiner GmbH im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung ein Darlehen, so ist dieses Darlehen nicht in hypothetischer Betrachtung unter Ausblendung der Kapitalerhöhung,
sondern für sich darauf zu untersuchen, ob es sich um funktionelles Eigenkapital handelt.
2. Gibt der Gesellschafter einer refinanzierenden Bank Sicherheiten zu Gunsten seiner Mitgesellschafter, damit diese aufgrund von Darlehen bei der refinanzierenden Bank ihren Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der GmbH nachkommen können, so entsteht in der Person des Gesellschafters kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB gegenüber
der GmbH, dessen Kreditierung zu funktionellem Eigenkapital führen könnte (Ergänzung zum.
Aktenzeichen: IXR16/10 Paragraphen: BGB§683 EStG§17 Datum: 2010-12-07 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10744 Gesellschaftssteuern - Gesellschafterdarlehn
BFH
22.3.2010
VIII B 204/09
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft durch Hingabe von "Darlehensmitteln" an den Gesellschafter
Aktenzeichen: VIIIB204/09 Paragraphen: Datum: 2010-03-22 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10445 Gesellschaftssteuern - Gesellschafterdarlehn
BFH - FG Köln
27.1.2010
I R 35/09
Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen
1. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).
2. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (ebenfalls Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).
3. Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich
nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens zwölf Monate erstrecken, ist im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom FG zu beurteilen, das insoweit ggf. eine Schätzung vornehmen muss.
EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchst. e
Aktenzeichen: IR35/09 Paragraphen: EStG§6 Datum: 2010-01-27 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10333 Gesellschaftssteuern - Einlagen Gesellschafter
BFH
9.12.2009
II R 28/08
Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter
1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden
Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).
2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.
Aktenzeichen: IIR28/08 Paragraphen: Datum: 2009-12-09 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10407 Gesellschaftssteuern - Gesellschafterdarlehn Zinsen
BFH - FG Baden-Württemberg
6.10.2009
I R 4/08
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen - eigenkapitalersetzende Darlehen als Fremdkapital
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
Aktenzeichen: IR4/08 Paragraphen: EStG§6 Datum: 2009-10-06 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10079 Gesellschaftssteuern - Kommanditgesellschaft Gesellschafter Mitunternehmer
BFH - FG Münster
21.4.2009
II R 26/07
Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven - verdeckte Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft - Gesellschaftsverhältnis
- Mitunternehmer - keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des isolierten Erwerbs von Einzelwirtschaftsgütern
1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2 % auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden,
sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.
2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.
ErbStG § 13a Abs. 2 und 4 Nr. 1
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Aktenzeichen: IIR26/07 Paragraphen: ErbStG§13a EStG§15 Datum: 2009-04-21 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=9944 Gesellschaftssteuern - Gesellschafterdarlehn Zinsen
FG Berlin-Brandenburg
14.04.2009
12 V 12210/08
Abzinsung eigenkapitalersetzender Darlehen - Annahme eines Scheingeschäfts hinsichtlich verzinslich vereinbarter Gesellschafterdarlehen in der Krise - Ausführungen zur Annahme einer Lücke im Gesetz
1. Ein für die Besteuerung unbeachtliches Scheingeschäft liegt vor, wenn eine Gesellschafterin mit ihrer Gesellschaft einen Darlehensvertrag schließt, in dem Verzinslichkeit des Darlehens in einer Situation beschlossen wird, in der die Gesellschafterin zum Erhalt der Gesellschaft gleichzeitig einen Rangrücktritt hinsichtlich ihrer Forderungen erklären muss und in der augenfällig war, dass die Gesellschaft Zinszahlungen nicht würde leisten können.
2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zur Abzinsung von Verbindlichkeiten ist auch anzuwenden, wenn es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter handelt.
3. Liegt ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen vor, ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG anwendbar.
4. Die teleologische Reduktion einer Vorschrift setzt eine Lücke im Gesetz voraus. Eine Lücke besteht, wenn die Regelung eines bestimmten Sachbereichs keine besondere Bestimmung für eine Frage enthält, die nach dem gesetzlichen Grundgedanken und dem dem Gesetz immanenten System hätte mitgeregelt werden müssen.
5. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital ist kein einlagefähiges Wirtschaftsgut.
EStG 1997 § 6
AO § 41 Abs 2
GmbHG § 32a
Aktenzeichen: 12V12210/08 Paragraphen: Datum: 2009-04-14 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=9837 Gesellschaftssteuern - Gesellschafterdarlehn Zinsen
FG Mecklenburg-Vorpommern
6.2.2009
2 V 108/08
Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Das Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt --ohne verfassungsrechtliche Bedenken-- auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen des Alleingesellschaftergeschäftsführers
einer GmbH. Eine Neutralisierung des sich aus der Abzinsung ergebenden Gewinns durch eine Qualifikation als Einlage ist aufgrund der fehlenden Einlagefähigkeit der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital ausgeschlossen (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).
FGO § 69 Abs 2 S 2
FGO § 69 Abs 3 S 1
EStG 2002§ 6 Abs 1 Nr 3
EStG 2002§ 52 Abs 16 S 10
GG Art 3 Abs 1
Aktenzeichen: 2V108/08 Paragraphen: FGO§69 EStG§6 EStG§52 GGArt.3 Datum: 2009-02-06 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=9847
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