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Besonderer Teil - Bedrohung
OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern
26.2.2020
1 OLG 2 Ss 14/20
1. Hat der Angeklagte in einem weit gefassten Tatzeitraum mehrere WhatsApp-Sprachnachrichten an die Geschädigte gesendet, bestimmt sich die „Nämlichkeit“ der Tat in erster Linie nach dem Inhalt der Äußerung.
2. Droht der Angeklagte damit, den Geschädigten „ans Kreuz zu nageln“, bedarf die Annahme, der Angeklagte habe den Geschädigten ernstlich mit einem Tötungsdelikt bedroht und angenommen, dass dieser die Drohung ernst nehme, eingehender Darlegung des Gesamtgeschehens.
StGB § 241
Aktenzeichen: 1OLG2Ss14/20 Paragraphen: Datum: 2020-02-26 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5133
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