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Besonderer Teil - Erpressung
OLG Celle - LG Hannover
13.9.2011
1 Ws 355/11
Das bei einer „Dreieckserpressung“ erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten besteht jedenfalls dann, wenn der Genötigte als Angestellter des Geschädigten im Tatzeitpunkt untergeordneten Mitgewahrsam an den entzogenen Vermögensgegenständen hat, auch wenn der Inhaber des übergeordneten Mitgewahrsams als Tatbeteiligter mit der Entziehung der Vermögensgegenstände einverstanden ist und deshalb keine Wegnahme vorliegt.
StGB § 253, § 255
Aktenzeichen: 1Ws355/11 Paragraphen: StGB§253 StGB§255 Datum: 2011-09-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3940 Besonderer Teil - Erpressung Amtsdelikte
OLG Oldenburg - LG Oldenburg
17.07.2008
1 Ws 371/08
Verlangt ein mit der zuständigen Staatsanwältin verheirateter Richter von einem Beschuldigten, der durch das Ermittlungsverfahren zunehmend in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, die Zahlung eines Geldbetrages mit der - für den Beschuldigten glaubhaften - Ankündigung, im Falle der Zahlung werde er eine Verfahrenseinstellung bewirken,
andernfalls nicht, so liegt darin die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Erpressungstatbestandes.
StGB § 253 Abs 1
Aktenzeichen: 1Ws371/08 Paragraphen: StGB§253 Datum: 2008-07-17 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3194 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Strafbemessung Anstiftung/Beihilfe Erpressung
OLG Düsseldorf - AG Wuppertal
09.05.2005
III 2 Ss 24/05 - 16/05
1. Zu den Anforderungen an die Annahme psychischer Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung durch Anwesenheit am Tatort.
2. Zur Feststellung des richtigen Strafrahmens, wenn ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt und die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt.
StGB § 27 Abs. 1
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
StGB § 253
StGB § 255 Aktenzeichen: III2Ss24/05 Paragraphen: StGB§27 StGB§49 StGB§250 StGB§253 StGB§255 Datum: 2005-05-09 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2146 Besonderer Teil - Erpressung Sonstiges
BayObLG
22.09.2004
1 St RR 110/04
Zwar ist regelmäßig nicht nach § 240 StGB strafbar, wer die Veröffentlichung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände, wie z.B. gegenüber einer Bank die Offenlegung von Unregelmäßigkeiten in der Bilanz, androht, sofern es dem Drohenden um die Beseitigung dieser
Umstände geht. Wird jedoch die Äußerung einer durch unwahre Tatsachen gestützten Meinung eingesetzt, um die Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, auf die kein Anspruch besteht, durchzusetzen, so stellt dies ein sozial unerträgliches Verhalten im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB dar.
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
StGB § 240 Aktenzeichen: 1StRR110/04 Paragraphen: GGArt.2 GGArt.5 StGB§240 Datum: 2004-09-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1885 Besonderer Teil - Nötigung Erpressung
7.8.2003
3 StR 137/03
1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger
Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch kein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit Nötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.
2. Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.
StGB §§ 16, 239 a, 253
BGB § 242 Aktenzeichen: 3StR137/03 Paragraphen: StGB§16 StGB§239a StGB§253 BGB§242 Datum: 2003-08-07 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=997 Besonderer Teil - Raubdelikte Erpressung
5. 3. 2003
2 StR 494/02
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 368, 390; BGH NStZ 2002, 31, 32, jeweils m.w.N.) ist anerkannt, daß der Tatbestand der Erpressung den des Raubs mitumfaßt.
Der Raub ist insofern der besondere Tatbestand gegenüber dem allgemeineren des § 255 StGB. Der engere Tatbestand des Raubs schließt zwar die Anwendung des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung insoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen. Das ändert aber nichts daran, daß neben dem speziellen Tatbestand des Raubs zugleich auch der allgemeinere Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt sein kann.
Für den Tatbestand des § 239 a StGB bedeutet dies, daß es nicht darauf ankommt, ob die von dem Angeklagten beabsichtigte Tat rechtlich als schwere räuberische Erpressung oder als schwerer Raub zu werten ist. (Leitsatz der Redaktion)
StGB §§ 239a, 255 Aktenzeichen: 2StR494/02 Paragraphen: StGB§239a StGB§255 Datum: 2003-03-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=823 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Notwehr/Notstand Erpressung
12.2.2003
1 StR 403/02
1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken.
2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.
StGB § 211 Abs. 2, § 32 Aktenzeichen: 1StR403/02 Paragraphen: StGB§211 StGB§32 Datum: 2003-02-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=822 Besonderer Teil - Erpressung Raubdelikte
4.2.2003
GSSt 2/02
Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Aktenzeichen: GSSt2/02 Paragraphen: StGB§250 Datum: 2003-02-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=848 Besonderer Teil - Erpressung Sonstiges
8.10.2002
1 StR 150/02
Fahrzeugdaten und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.
StGB § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktenzeichen: 1StR150/02 Paragraphen: StGB§203 Datum: 2002-10-08 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=603 Besonderer Teil - Erpressung Raubdelikte
11.4.2002
4 StR 2/02
Nach ständiger Rechtsprechung macht sich der Täter eines Banküberfalls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Menschenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe erlangte physische Herrschaft über einen
Bankkunden dazu ausnutzt, den Kassierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die erstrebte Beute zu übergeben. (Leitsatz der Redaktion)
StGB §§ 239a, 249, 250, 253, 255 Aktenzeichen: 4StR2/02 Paragraphen: StGB§239a StGB§249 StGB§250 StGB§253 StGB§255 Datum: 2002-04-11 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=426
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