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Besonderer Teil - Untreue Sonstiges
BGH - LG Halle (Saale)
16.8.2016
4 StR 163/16
Den Vertragsarzt einer Krankenkasse trifft dieser gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB, die ihm zumindest gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden sollen.
StGB § 266 Abs 1
Aktenzeichen: 4StR163/16 Paragraphen: StGB§266 Datum: 2016-08-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4630 Besonderer Teil - Untreue Amtsdelikte
BGH - LG Halle/Saale
24.5.2016
4 StR 440/15
Zur (Haushalts-)Untreue durch Zubilligung von Erfahrungsstufen bei Einstellung als Tarifbeschäftigte(r) im Öffentlichen Dienst.
StGB § 266
TVöD-V § 16 Abs 2 S 3
Aktenzeichen: 4StR440/15 Paragraphen: StGB§266 Datum: 2016-05-24 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4590 Besonderer Teil - Untreue
BGH - LG Dortmund
4.12.2014
4 StR 60/14
1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht.
2. Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) - aufschiebend bedingt - einen
Zahlungsanspruch erwirbt.
StPO § 111c, § 111d, § 111i Abs 2 S 1
Aktenzeichen: 4StR60/14 Paragraphen: StPOO§111c StPO§111d StPO§111i Datum: 2014-12-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4367 Besonderer Teil - Untreue
BGH - LG Stralsund
5.3.2013
3 StR 438/12
1. Voraussetzung des Treubruchstatbestandes gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist die tatsächliche Einwirkungsmacht auf fremdes Vermögen, der ein besonders schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Wegen der Weite des Tatbestandes
sind die durch § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich geschützten Treueverhältnisse auf die Fälle zu beschränken, in denen für den Betreuenden eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen begründet wird. Diese muss über allgemeine
vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wie über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Erforderlich ist, dass sich die Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, also als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige
Verpflichtung darstellt. Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird.
Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen
zuzugreifen.
2. Der nähere Inhalt des so umschriebenen Treueverhältnisses ergibt sich, wenn er - wie hier allein in Betracht kommend - auf einem Rechtsgeschäft beruht, regelmäßig aus dem allgemeinen Zivil- oder Gesellschaftsrecht. Dabei kann eine vertragliche Beziehung, die sich
insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 Abs. 1 darstellt, Verpflichtungen enthalten, deren Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschützt wird. Maßgebend für die Abgrenzung sind insoweit Inhalt und Umfang der Treueabrede, wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen
bei sachgerechter Auslegung ergibt. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 3StR438/12 Paragraphen: StGB§266 Datum: 2013-03-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4211 Besonderer Teil - Untreue Unterschlagung
BGH - LG Berlin
13.12.2012
5 StR 407/12
Zu den Anforderungen an die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen.
StGB § 266
Aktenzeichen: 5StR407/12 Paragraphen: StGB§266 Datum: 2012-12-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4143 Besonderer Teil - Untreue
BGH - LG Bonn
10.10.2012
2 StR 591/11
Die Begleichung einer Forderung aus einem für beide Vertragsparteien gesetzeswidrigen und daher nichtigen Vertrag über die Auswertung heimlich erhobener Telefonverbindungsdaten kann eine Untreue durch Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht darstellen.
StGB § 206 Abs 1, § 266 Abs 1
TKG § 88 Abs 3
BDSG § 43 Abs 2 Nr 1, § 44 Abs 1
Aktenzeichen: 2StR591/11 Paragraphen: StGB§206 StGB§266 TKG§88 BDSG§43 BDSG§44 Datum: 2012-10-10 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4171 Besonderer Teil - Untreue Unterschlagung
BGH - LG Meiningen
26.6.2012
2 StR 137/12
Veruntreuende Unterschlagung tritt aufgrund formeller Subsidiarität hinter gewerbsmäßig begangener Untreue zurück.
StGB § 246 Abs 1, § 246 Abs 2, § 266 Abs 2, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1
Aktenzeichen: 2StR137/12 Paragraphen: StGB§246 StGB§263 Datum: 2012-06-26 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4109 Besonderer Teil - Betrugsdelikte/Untreue
BGH - LG Halle/Saale
28.7.2011
4 StR 156/11
Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner.
StGB § 266 Abs 1
Aktenzeichen: 4StR156/11 Paragraphen: BetrVG§103 BGB§626 StGB§246 StGB§266 KSchG§15 Datum: 2011-07-28 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3889 Besonderer Teil - Untreue
BGH - LG Köln
13.4.2011
1 StR 94/10
1. Die unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei stellt auch dann keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. Straftatbestandes der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB dar, wenn das Parteiengesetz für diesen Fall gegen die Partei eine zwingende finanzielle Sanktion vorsieht, hier den Verlust auf staatliche Mittel im Rahmen der Parteienfinanzierung in Höhe des Zweifachen des erlangten Betrages gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG idF vom 28. Januar 1994. Pflichtwidrig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen. Der hier verletzte § 25 PartG
idF vom 28. Januar 1994 bezweckt einen solchen Vermögensschutz nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09).
2. Die Parteien können aber - z.B. durch Satzungen - bestimmen, dass die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die Funktionsträger der Partei eine selbständige das Parteivermögen schützende Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellt.
PartG § 23a Abs. 1 Satz 1, § 25 idF vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142)
StGB § 266 Abs. 1
Aktenzeichen: 1StR94/10 Paragraphen: PartG§23a PartG§25 StGB§266 Datum: 2011-04-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3817 Besonderer Teil - Betrugsdelikte Untreue
BGH - LG Mannheim
7.10.2010
1 StR 424/10
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB in Fällen der Nicht-Zahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge.
StGB § 266a Abs. 1
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: 1StR424/10 Paragraphen: StGB§266a StPO§267 Datum: 2010-10-07 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3745
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