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Haftrecht - Disziplinarverfahren
OLG Oldenburg - LG Oldenburg
14.06.2005
1 Ws 304/05
Zur Zulässigkeit einer Disziplinarstrafe gegen einen Untersuchungsgefangenen wegen dessen Weigerung, zur Überprüfung auf einen Drogenkonsum eine Urinprobe abzugeben.
StPO § 119 Abs 3
UVollzO § 67 Abs 1 Aktenzeichen: 1Ws304/05 Paragraphen: StPO§119 UVollzO§67 Datum: 2005-06-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2004 Haftrecht - Untersuchungshaft Strafvollzug Disziplinarverfahren
OLG Rostock - LG Rostock
19.04.2005
I Ws 158/05
Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme ist eine Beschränkung im Sinne des § 119 Abs. 3 StPO. Die danach erforderlichen Maßnahmen ordnet gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO "der Richter" an. Dies war nach Erhebung der Anklage zur 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock gemäß § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO "der Vorsitzende". Entscheidet an Stelle des
funktional allein zuständigen Vorsitzenden das Kollegialgericht, so ist dies nicht "unschädlich".
Eine allgemeine Auffangkompetenz des Kollegialgerichts (wie etwa in § 238 Abs. 2 StPO) ist nicht vorgesehen. Die Vorschrift kann aber nicht entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut ausgelegt werden. Wäre der alleinige Grund für die Vorsitzendenzuständigkeit die Verfahrensbeschleunigung, so wäre eine dem § 126 Abs. 2 Satz 4 StPO entsprechende Regelung getroffen worden. Auch das Argument, die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper biete eine höhere Richtigkeitsgewähr vermag daran nichts zu ändern, da die Kammer
zwar jeweils eine materiell richtige Entscheidung treffen mag, im Einzelfall dabei aber die Möglichkeit besteht, dass der an sich allein zuständige Vorsitzende überstimmt und der Betroffene damit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. (Leitsatz der Redaktion)
StPO §§ 119, 126 Abs. 2 Satz 3, 304, 309 Abs. 2
UVollzO Nr. 46
UVollzO Nr. 67
UVollzO Nr. 68 Ziff. 6 Aktenzeichen: IWs158/05 Paragraphen: StPO§119 StPO§126 StPO§304 StPO§309 UVollzONr.46 UVollzONr.67 UVollzONr.68 Datum: 2005-04-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1975 Haftrecht - Disziplinarverfahren Sonstiges Rechtsmittel
OLG Hamburg
2.3.2004
3 Vollz (Ws)128/03
1. Strafgefangene sind über die in Hamburg in Strafvollzugssachen geltende Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich zu belehren, § 6 Abs. 3 Hmb AGVwGO i.V.m. §§ 70 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 VwGO. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, so ist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb
eines Jahres ab Bekanntgabe zulässig.
2. Das Ergebnis positiver Urinkontrollen darf im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen des Konsums unerlaubter Drogen gegen den Strafgegefangenen verwendet werden.
§§ 56 Abs. 2, 102ff, 109 Abs.3 StVollzG i.V.m. §§ 6 Abs. 3 Hmb AGVwGO, 70 Abs. 1 und 2, 58 VwGO Aktenzeichen: 3VollzG(ws)128/03 Paragraphen: StVollzG§56 StVollzG§102 StVollzG§109 AGVwGO§70 AGVwGO§58 VwGO§70 VwGO§58 Datum: 2004-03-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1179 Haftrecht - Disziplinarverfahren
OLG Hamburg
7.1.2003
3 Vollz (ws) 123/03
1. Disziplinarverfahren sind unter besonderer Beschleunigung durchzuführen.
2. Das Gebot beschleunigter Durchführung des Verfahrens gilt auch, wenn die sofortige Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme ausgesetzt worden ist.
3. Besteht aus Gründen, die der Gefangene nicht zu vertreten hat, nicht mehr der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Tat und ihrer Ahndung, muss die Disziplinaranordnung aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt werden.
StVollzG §§ 102, 104 Abs. 1 Aktenzeichen: 3Vollz(ws)123/03 Paragraphen: StVollzG§102 StVollzG§104 Datum: 2003-01-07 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1113
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