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Haftrecht - Sicherheit/Kontrolle
OLG Hamm
31.10.2006
1 Ws 734/06
Akustische Besuchsübewachung; Aufrechterhaltung der Ordnung in der Vollzugsanstalt; Begründung der Entscheidung
Zur Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer akustischen Besuchsüberwachung.
StPO § 199
Aktenzeichen: 1Ws734/06 Paragraphen: StPO§199 Datum: 2006-10-31 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2645 Haftrecht - Strafvollzug Sonstiges Sicherheit/Kontrolle
BGH - OLG Koblenz - LG Trier
15.9.2005
III ZR 408/04
Das an Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, Ausbruchswerkzeuge und andere gefährliche Sachen zu überlassen, bezweckt auch und gerade den Schutz anderer Vollzugsbediensteter.
BGB § 839 Cb
StVollzG §§ 81 ff Aktenzeichen: IIIZR408/04 Paragraphen: BGB§839 StVollG§81 Datum: 2005-09-15 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2200 Haftrecht - Sicherheit/Kontrolle
Kammergericht
22.8.2005
5 Ws 283/05 Vollz
Von einem DVD-Abspielgerät, das nicht über eine Aufzeichnungs- und Speicherfunktion verfügt, und den für solche Geräte verwendbaren DVDs geht nicht schon generell-abstrakt eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt aus, der mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der Anstalt nicht
wirksam begegnet werden könnte. Daher läßt sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Versagung der Nutzung allein unter Hinweis auf die dem Gerät als solchem innewohnende Gefährlichkeit nicht rechtfertigen. Eine konkrete, individuell aus der Person des Gefangenen folgende Gefahr kann die Besitzversagung indes rechtfertigen.
StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Aktenzeichen: 5Ws283/05 Paragraphen: StVollzG§70 Datum: 2005-08-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2178 Haftrecht - Sicherheit/Kontrolle Haftbedingungen
Kammergericht - LG Berlin
22.07.2005
5 Ws 178/05 Vollz
Genehmigung der Spielkonsole "Sony Playstation 2"
1. Obergerichtlich ist geklärt, daß das Recht des Strafgefangenen, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitgestaltung zu besitzen (§ 70 Abs. 1 StVollzG), gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht unter anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde. Eine solche Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich
gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung angenommen werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können. Daher kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne daß in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen.
2. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen ganz überwiegend anerkannt, daß der Spielkonsole "Sony Playstation 2" eine solche generell-abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung von Vollzugsanstalten innewohnt, die eine Aushändigung an die Gefangenen ausschließt. Die Gefährdung liegt darin, daß das Gerät dem Gefangenen die Möglichkeit eröffnet, auf der funktional mit der Festplatte eines Personalcomputers vergleichbaren - jedoch leichter auswechselbaren - Memory-Card (Speicherkarte) unkontrollierbar Daten unerlaubten oder vollzugswidrigen Inhalts zu speichern und mit anderen Insassen
auszutauschen oder sie aus der Anstalt heraus in die Außenwelt gelangen zu lassen. Darüber hinaus kann mit der Spielkonsole unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons oder eines Modems - jeweils leicht einschmuggelbare Gegenstände - Zugang zum Internet verschafft werden, wodurch beispielsweise sicherheitsrelevante Informationen an Außenstehende weitergegeben werden könnten. (Leitsatz der Redaktion)
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. Aktenzeichen: 5Ws178/05 Paragraphen: StVollzG§70 Datum: 2005-07-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2163 Haftrecht - Haftbedingungen Sicherheit/Kontrolle
OLG Frankfurt - LG Gießen
16.03.2005
3 Ws 1224/04 (StVollz)
3 Ws 1225/04 (StVollz)
DVD-Player; Sicherheit; Ordnung; Justizvollzugsanstalt
Der Besitz und Benutzung eines einfachen DVD-Players (Abspielgerät ohne Aufzeichnungsspeicherfunktion) gefährdet nicht die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt.
StVollzG § 70 I
StVollzG § 70 II Aktenzeichen: 3Ws1224/04 Paragraphen: StVollzG§70 Datum: 2005-03-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2013 Haftrecht - Sicherheit/Kontrolle Sonstiges
OLG Brandenburg
03.01.2005
1 Ws (Vollz) 18/04
Die Strafvollstreckungskammer hat die Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft verpflichtet, einen vom Antragsteller während dessen Haftdauer eingezogenen Kostenbeitrag von umgerechnet 6,39 Euro für sicherheitstechnische Überprüfungsmaßnahmen
an einem gebrauchten CD-Rekorder zu erstatten. Entgegen der
Rechtsauffassung des Instanzgerichts war die Antragsgegnerin zur Erhebung entsprechender Kosten - jedenfalls in der erfolgten Höhe - berechtigt.
Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht des Gefangenen für die skizzierten technischen Untersuchungsmaßnahmen geben die §§ 79 Abs. 2, 70 Abs. 1, 2 StVollzG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 69 StVollzG ab. Danach sind Strafgefangene eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung im Haftraum zu überlassen, wenn nicht ihr Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder das Ziel des Strafvollzuges bzw. die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden würde; die Aushändigung der Geräte darf nur erfolgen, wenn feststeht, dass sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten, wobei die hierzu erforderlichen Überprüfungen seitens der Vollzugsanstalt auf Kosten der Gefangenen veranlasst werden.
StVollzG § 69
StVollzG § 70
StVollzG § 79 Abs. 2
StVollzG § 116 Abs. 1
StVollzG § 118 Aktenzeichen: 1Ws(Vollz)18/04 Paragraphen: StVollzG§69 StVollzG§70 StVollzG§79 StVollzG§116 StVollzG§118 Datum: 2005-01-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2158 Haftrecht - Sicherheit/Kontrolle Besuchsrecht
OLG Hamburg - LG Hamburg
28.12.2004
3 Vollz (Ws) 130/04
Gemäß § 24 Abs. 3 StVollzG kann ein Besuch zwar aus Gründen der Sicherheit davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt. Bereits ein Vergleich mit § 84 StVollzG macht aber deutlich, dass damit keine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung gemeint sein kann. So regelt § 84 Abs. 1 StVollzG ebenso wie § 24 Abs. 3
StVollzG das Recht zur Durchsuchung. Allerdings fehlt es in § 24 StVollzG an einer § 84 Abs. 2 StVollzG entsprechenden Regelung, die ausdrücklich eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung bei Strafgefangenen unter weiteren einschränkenden
Voraussetzungen gestattet. Es liegt auf der Hand, dass dem Strafgefangenen aufgrund seiner Stellung im Strafvollzug erheblichere Einschränkungen seiner Rechtsstellung zugemutet werden als dem Besucher. Insofern ergibt sich bereits aus dem Vergleich dieser beiden Vorschriften ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine mit einem Entkleiden verbundene Durchsuchung von Besuchern vom Gesetzgeber generell nicht gewollt war. Eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Besuchers ist unzulässig. (Leitsatz der Redaktion)
StVollzG §§ 24, 25 ff, 84, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1, 119 Abs. 4 S. 2 Aktenzeichen: 3Vollz(Ws)130/04 Paragraphen: StVollzG§24 StVollzG§25 StVollzG§84 StVollzG§115 StVollzG§116 StVollzG§119 Datum: 2004-12-28 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1634 Haftrecht - Sicherheit/Kontrolle Post/Briefe
OLG Frankfurt - LG Gießen
23.10.2004
3 Ws 599-615/04 (StVollz)
Gefangener; Verteidigerpost; Briefkontrolle; Post; Kontrolle
1. Die Kontrolle eingehender, ordnungsgemäß gekennzeichneter Post eines bei der Anstalt durch Vollmachtshinterlegung registrierten Verteidigers auf Absenderidentität und Nichtbeifügung unzulässiger Einlagen (z.B. Geld und Rauschgift) ist nur dann zulässig, wenn
begründete Zweifel daran bestehen, dass das Schreiben vom Verteidiger stammt, beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Verteidigerpost zum Einschmuggeln von unzulässigen Beilagen bestehen.
2. Das Öffnen von Verteidigerpost zur Kontrolle auf unzulässige Einlagen ist nur dann gestattet, wenn sicher gewährleistet ist, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der Kontrollierende vom gedanklichen Inhalt der dem Schutz des § 29 I 1 StVollzG unterliegenden
Schriftstücke, nämlich dem Schriftsatz des Verteidigers und vom Verteidigungszweck umfasster Anlagen auch nur bruchstückhaft Kenntnis erlangt.
3. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Post vom kontrollierenden Beamten oder dem Gefangenen geöffnet wird. Auch eine Zustimmung des Gefangenen zur Öffnung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn ihre Verweigerung dazu führt, dass die Anstalt vor der Aushändigung der Post beim Verteidiger telefonisch zurückfragt, ob die Post vom Anwalt stammt.
4. Wird die Verteidigerpost einer unzulässigen Kontrolle unterworfen, bevor sie dem Gefangenen ausgehändigt wird, ist die Aushändigung nicht mehr unverzüglich i. S. des § 30 II StVollzG.
StVollzG § 29 I 1
StVollzG § 30 II Aktenzeichen: 3Ws599-615/04 Paragraphen: Datum: 2004-10-23 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1630 Haftrecht - Sicherheit/Kontrolle Post/Briefe
OLG Frankfurt
23.10.2004
3 Ws 599/04 StVollz
Gefangener; Verteidigerpost; Briefkontrolle; Post; Kontrolle
1. Die Kontrolle eingehender, ordnungsgemäß gekennzeichneter Post eines bei der Anstalt durch Vollmachtshinterlegung registrierten Verteidigers auf Absenderidentität und Nichtbeifügung unzulässiger Einlagen (z.B. Geld und Rauschgift) ist nur dann zulässig, wenn
begründete Zweifel daran bestehen, dass das Schreiben vom Verteidiger stammt, beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Verteidigerpost zum Einschmuggeln von unzulässigen Beilagen bestehen.
2. Das Öffnen von Verteidigerpost zur Kontrolle auf unzulässige Einlagen ist nur dann gestattet, wenn sicher gewährleistet ist, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der Kontrollierende vom gedanklichen Inhalt der dem Schutz des § 29 I 1 StVollzG unterliegenden
Schriftstücke, nämlich dem Schriftsatz des Verteidigers und vom Verteidigungszweck umfasster Anlagen auch nur bruchstückhaft Kenntnis erlangt.
3. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Post vom kontrollierenden Beamten oder dem Gefangenen geöffnet wird. Auch eine Zustimmung des Gefangenen zur Öffnung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn ihre Verweigerung dazu führt, dass die Anstalt vor der Aushändigung der Post beim Verteidiger telefonisch zurückfragt, ob die Post vom Anwalt stammt.
4. Wird die Verteidigerpost einer unzulässigen Kontrolle unterworfen, bevor sie dem Gefangenen ausgehändigt wird, ist die Aushändigung nicht mehr unverzüglich i. S. des § 30 II StVollzG.
StVollzG § 29 I 1
StVollzG § 30 II Aktenzeichen: 3Ws599/04 Paragraphen: StVollzG§29 StVollzG§30 Datum: 2004-10-23 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1874 Prozeßrecht Haftrecht - Verteidiger/Verteidigung Sicherheit/Kontrolle
OLG Hamm
12.10.2004
1 VAs 51/04
Verteidiger; Besuch in der Justizvollzugsanstalt; Laptop; Mitnahme; Verweigerung, Zuständigkeit; Anfechtung
Für die Entscheidung, einem Rechtsanwalt als Verteidiger bei Besuchen des Untersuchungsgefangenen in der Justizvollzugsanstalt die Mitnahme des Laptops zu gestatten ist, ist nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO der Haftrichter zuständig.
EGGVG § 23
StPO § 119 Aktenzeichen: 1VAs51/04 Paragraphen: EGGVG§23 StPO§119 Datum: 2004-10-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1481
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