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Haftrecht - Strafvollzug
OLG Celle - LG Hannover
8.9.2020
3 Ws 210/20 (MVollz)
Vollzugsöffnende Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen
1. Die Anordnung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG liegt nicht im Ermessen der Vollzugsbehörde. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf vollzugsöffnende Maßnahmen.
2. Die Versagungsgründe der Flucht- oder Missbrauchsgefahr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG eröffnen einen behördlichen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bei Ausübung des Beurteilungsspielraums sind
die besonderen Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zu beachten.
3. Soweit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG vorsieht, dass vollzugsöffnende Maßnahmen zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 Nds. SVVollzG erforderlich sein müssen, handelt es sich um eine zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung. Auch insoweit ist der
Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der allerdings in besonderer Weise den Beschränkungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots unterliegt. Deshalb kommt diese Voraussetzung in erster Linie bei der Entscheidung über den Umfang der vollzugsöffnenden
Maßnahmen zum Tragen.
SichVVollzG ND § 2 Abs 1, § 2 Abs 2, § 3 Abs 3, § 16 Abs 1 S 1
StVollzG § 111 Abs 1 Nr 2, § 115 Abs 4
GVG § 17a Abs 3 S 2, § 17a Abs 5
VwGO § 83
Aktenzeichen: 3Ws210/20 Paragraphen: Datum: 2020-09-08 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5215 Haftrecht - Strafvollzug
OLG Braunschweig - LG Göttingen
4.9.2020
1 Ws 205/20
Zulässigkeit von Organisationshaft nach vorangegangener Strafhaft in anderer Sache
1. Ein Verurteilter darf nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft der erfolgten Anordnung bei unverzüglicher Vollstreckungseinleitung
unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen Vollzugsplatz zu lokalisieren und den Verurteilten dorthin zu überführen.
2. Wird gegen einen Verurteilten – ggf. nach Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 44b StVollstrO – zunächst Strafhaft in anderer Sache vollstreckt, so muss die Vollstreckungsbehörde
diese Zeit nutzen, um eine sich unmittelbar anschließende Überstellung
des Verurteilten in den Maßregelvollzug zu organisieren. Eine sich der Strafhaft anschließende Organisationshaft ist in solchen Fällen jedenfalls dann unzulässig, wenn aufgrund der vorangegangenen Strafhaft bereits ausreichend Zeit für die Organisation der Überstellung in den Maßregelvollzug zur Verfügung stand. Dies ist zumindest immer dann anzunehmen, wenn der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für längstens zulässig erachtete Zeitraum für eine Organisationshaft bereits erreicht ist.
3. Der Vollzug von Organisationshaft ist auch dann unzulässig, wenn eine Aufnahme des Verurteilten im Maßregelvollzug trotz intensiver Bemühungen der Staatsanwaltschaft nicht fristgerecht erfolgen kann, weil keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind. Denn es ist jedenfalls die Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Ländern, die praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (Anschluss: Brandenburgisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 2 Ws 337/99).
4. Die Regelungen in § 454b Abs. 2 und Abs. 4 StGB sind auch dann anzuwenden, wenn zunächst Freiheitsstrafe und im Anschluss daran aus einem anderen Verfahren eine Maßregel nach § 64 StGB und eine daneben verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vollzug der Maßregel noch nicht begonnen hat, weil ein geeigneter Therapieplatz für den Verurteilten nicht gefunden werden konnte. Ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren gemäß § 454b Abs. 2 StPO zu unterbrechen ist, besteht für deren weitere Vollstreckung ein Vollstreckungshindernis, bis die Vollstreckung der Maßregel erfolgt ist.
StrVollstrO § 44b
StGB § 64 StGB, § 67 Abs 1
StPO § 454b Abs 2, § 454b Abs 4, § 458
GG Art 104
Aktenzeichen: 1Ws205/20 Paragraphen: Datum: 2020-09-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5214 Haftrecht - Haftbefehl Strafvollzug
OLG Hamburg - LG Hamburg
4.6.2020
2 Ws 72/20
7 OBL 24/20
Der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO darf angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen.
Die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nach § 230 StPO darf keineswegs Mittel zum Zweck sein, dem Gericht unter Umkehrung der vom Gesetz bezweckten milderen Eingriffsintensität längere Zeit für die erneute Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins zu verschaffen und so auf den Angeklagten belastendere Auswirkungen zu entfalten als eine zulässig nur wenige Tage vollzogene Sicherungshaft.
Aktenzeichen: 2Ws72/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5167 Haftrecht - Haftbefehl Strafvollzug
OLG Hamm - LG Paderborn
16.4.2020
4 Ws 72/20
Zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen als weniger einschneidender Maßnahme bei einem über sechzigjährigen Angeklagten mit Asthmaerkrankung während der sog. "Corona-Krise".
StPO § 116
CoronaVV NW
Aktenzeichen: H4Ws72/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5131 Haftrecht - Maßregelung Strafvollzug
OLG Hamm - LG Bielefeld
13.2.2020
3 Ws 7/20
Die Verfasser einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung (Behandler) sind nicht entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO zwingend mündlich zu hören.
StPO § 463 Abs 4 S 1, § 463 Abs 4 S 7
Aktenzeichen: 3Ws7/20 Paragraphen: Datum: 2020-02-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5105 Haftrecht - Maßregelung Strafvollzug
OLG Schleswig - LG Kiel
12.2.2020
2 Ws 128/19
Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen
1. Bei der Bestimmung der „unbilligen Härte“, bei welcher eine Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB zu erfolgen hat, sind die in § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB genannten Kriterien – „das Verhältnis der
Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren“ - lediglich im Besonderen „zu berücksichtigen“.
2. Dies setzt eine Gesamtabwägung voraus und keinesfalls ein im Falle einer Anrechnung erreichtes Mindestniveau der Verbüßung verfahrensfremder Freiheitsstrafen. Sprechen insbesondere unter Berücksichtigung der in § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB genannten Kriterien keine Gründe gegen eine Anrechnung, wird regelmäßig ein Härtefall vorliegen, welcher die Anrechnung gebietet.
StGB § 67 Abs 4, § 67 Abs 6 S 1, § 67 Abs 6 S 2
Aktenzeichen: 2Ws128/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5094 Haftrecht - Strafvollzug Sonstiges
OLG Düsseldorf
18.9.2019
2 Ws 155/19
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die befristete Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung angeordnet, geht die Zuständigkeit mit Aufnahme des Verurteilten in die Maßregelvollzugseinrichtung auf die Strafvollstreckungskammer über (§§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). Zur Entscheidung über die Verlängerung der Krisenintervention ist da-her die Strafvollstreckungskammer berufen.
StGB § 67h Abs 1
StPO § 462 Abs 3 S 1, § 462a Abs 1 S 1, § 463 Abs 1, § 463 Abs 6
Aktenzeichen: 2Ws155/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-18 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5032 Haftrecht - Strafvollzug
Thüringer OLG - LG Gera
23.8.2019
1 Ws 196/17
Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG zur (anteiligen) Kostenpflicht der im Maßregelvollzug Untergebrachten ist wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots unwirksam.
MVollzG TH § 32 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 1Ws196/17 Paragraphen: Datum: 2019-08-23 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5033 Haftrecht - Strafvollzug
OLG Brandenburg - LG Potsdam
1.8.2019
1 Ws 60/19
Zwar dürfte die Justizvollzugsanstalt nicht berechtigt sein, eine Vollzugsunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen, es steht ihr indes frei bzw. in ihrer Pflicht, bei der Strafvollstreckungsbehörde anzuregen, die Vollstreckung zu unterbrechen, wenn nach ihrer Ansicht bei dem Verurteilten Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 455 Abs. 4 vorliegt und eine Verlegung nach den Maßgaben der §§ 58, 65 StrVollzG nicht in Betracht kommt.
Aktenzeichen: 1Ws60/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-01 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5000 Haftrecht - Strafvollzug
OLG Zweibrücken - AG Landau
1.8.2019
1 Ws 209/19.Vollz
In Maßregelvollzugssachen ist die Ersatzzustellung an die Leiterin der Klinik oder einen von ihr ermächtigten Vertreter gem. §§ 138 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wegen § 178 Abs. 2 ZPO unwirksam.
StVollzG § 120 Abs 1 S 2, § 138 Abs 3
StPO § 13 Abs 1
ZPO § 178 Abs 1 S 1 Nr 3, § 178 Abs 2
Aktenzeichen: 1Ws209/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-01 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5014
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