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Haftrecht - Stravollzug Verlegung
OLG Naumburg - LG Magdeburg
19.10.2011
2 Ws 228/11
Wird mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG die Verlegung in ein anderes Bundesland betrieben, prüft die Strafvollstreckungskammer nicht, ob die notwendigen Willenserklärungen des Aufnahmelandes bereits vorliegen.
Aktenzeichen: 2Ws228/11 Paragraphen: StVollZG§109 Datum: 2011-10-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4011 Haftrecht - Verlegung
OLG Bamberg - LG Schweinfurt
18.2.2010
1 Ws 45/10
Begehrt der Untergebrachte seine Verlegung in eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Bundeslandes, bedarf die Verlegung der Zustimmung der dort zuständigen obersten Behörde. Wird diese nicht erteilt, ist der Untergebrachte gehalten, gegen die ablehnende Verlegungsentscheidung in zwei Verfahren vorzugehen.
StVollzG § 9 Abs 2 S 2, § 109, § 115, § 116 Abs 1, § 117, § 119 Abs 1
StVollzG § 119 Abs 3, § 138 Abs 3
StVollstrO § 26 Abs 3, § 53 Abs 2 Nr 1
Aktenzeichen: 1Ws45/10 Paragraphen: StVollzG§9 StVollzG§109 StVollzG§115 Datum: 2010-02-18 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3631 Haftrecht - Verlegung
OLG Frankfurt - LG Kassel
19.03.2008
3 Ws 1261/07 (StVollz)
Verlegung; Parteiwechsel; Zuständigkeitswechsel; Verweisung
Begehrt der Gefangene die Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Gewährung von Urlaub und wird er während des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer dauerhaft in eine Justizvollzugsanstalt verlegt (und nicht lediglich überstellt), deren Sitz im Bezirk einer
anderen Strafvollstreckungskammer liegt, so ist wegen des eingetretenen Partei- und Zuständigkeitswechsels nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren von Amts wegen an die Strafvollstreckungskammer am Ort der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt zu verweisen.
GVG § 17
GVG § 17 a
StVollzG § 11
StVollzG § 13
StVollzG § 109
Aktenzeichen: 3Ws1261/07 Paragraphen: GVG§17 GVG§17a StVollzG§11 StVollzG§13 StVollzG§109 Datum: 2008-03-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3163 Haftrecht - Verlegung
OLG Celle - LG Oldenburg
2.2.2007
1 Ws 623/06
1. Für Verlegungen aus Sicherheitsgründen in eine Zweigstelle derselben Anstalt müssen die Voraussetzungen des § 85 StVollzG jedenfalls dann vorliegen, wenn wegen der großen räumlichen Entfernung mit der Verlegung eine Unterbrechung der bisherigen Sozialkontakte des Gefangenen einhergeht.
2. § 85 StVollzG setzt nicht voraus, dass der Gefangene in eine Anstalt mit höherem Sicherheitsstandard verlegt wird.
StVollzG § 85
Aktenzeichen: 1Ws623/06 Paragraphen: StVollzG§85 Datum: 2007-02-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2642 Haftrecht - Verlegung Rechtsmittel
KG Berlin
10.01.2007
4 VAs 47/06
1. Lehnt die oberste Vollzugsbehörde die Verlegung eines in einer Vollzugsanstalt ihres Zuständigkeitsbereiches einsitzenden Strafgefangenen in ein anderes Bundesland ab, so ist dagegen der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer nach den §§ 109 ff. StVollzG eröffnet. Ein auf die §§ 23 ff. EGGVG gestützter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen.
2. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach den §§ 23 ff. EGGVG ist hingegen dann eröffnet, wenn die oberste Vollzugsbehörde des Bundeslandes, in das der Strafgefangene verlegt zu werden begehrt, die nach § 26 Abs. 3 Satz 3 StVollstrO erforderliche Zustimmung nicht erteilt.
StVollzG § 109
StVollzG §§ 199ff
StVollstrO § 26 Abs 3 S 3
GVG § 17a Abs 2
GVGEG § 23
Aktenzeichen: 4VAs47/06 Paragraphen: StVollzG§109 StVollzG§199 StVollstrO§26 GVG§17a GVGEG§23 Datum: 2007-01-10 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2625 Haftrecht - Verlegung
Kammergericht
2.6.2006
4 VAs 18/06
1. Im Fall des Antrags auf Verlegung aus dem Bundesland Berlin in ein anderes Bundesland ist die Senatsverwaltung für Justiz als oberste Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO allein zur Entscheidung über diesen Antrag berufen. Sie darf ihre Entscheidungskompetenz nicht auf die Justizvollzuganstalt, in der der Gefangene einsitzt, übertragen.
2. Auch bei wiederholter Antragstellung ist jeder neue Antrag, der sachliches Vorbringen enthält, nach umfassender Prüfung zu bescheiden. Die Ablehnung allein mit der Begründung, in einem früheren Verfahren habe die oberste Vollzugsbehörde des zur Aufnahme des Gefangenen bestimmten Bundeslandes ihr Einverständnis nicht erteilt, genügt nicht.
StVollstrO § 26 Aktenzeichen: 4VAs18/06 Paragraphen: StVollstrO§26 Datum: 2006-06-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2452
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